Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §20 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des H-J L in I/D, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 8/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 8. Juli 2008, Zl. KUVS- 1752/6/2007, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 20. März 2006 um 14:42 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKWs auf der Gurktal Bundesstraße in Gurk Höhe Straßenkilometer 13,980 von Straßburg kommend in Fahrtrichtung Weitensfeld die Fahrgeschwindigkeit nicht den durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen angepasst, indem er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 51,85 km/h überschritten habe. Er habe dadurch die Bestimmung des § 52 lit. a Z. 10a StVO verletzt, wofür eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 310,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 143 Stunden) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 20. März 2006 um 14:42 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKWs auf der Gurktal Bundesstraße in Gurk Höhe Straßenkilometer 13,980 von Straßburg kommend in Fahrtrichtung Weitensfeld die Fahrgeschwindigkeit nicht den durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen angepasst, indem er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 51,85 km/h überschritten habe. Er habe dadurch die Bestimmung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verletzt, wofür eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 310,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 143 Stunden) verhängt wurde.
In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, der die Lasermessung durchführende Beamte habe im Ortsgebiet von Gurk ein von Richtung Straßburg kommendes schwarzes Fahrzeug "relativ schnell" herankommen sehen. Der Meldungsleger sei in Fahrtrichtung Weitensfeld gesehen auf der rechten Fahrbahnseite gestanden. Zuvor sei er von der linken Straßenseite, an der eine Geschwindigkeitsmessung an einem anderen Fahrzeug erfolgt sei, zur rechten Fahrbahnseite gegangen, um den Lenker des dort angehaltenen Fahrzeuges die auf der Anzeige aufscheinende Geschwindigkeit zu zeigen. Die Messung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers sei von der rechten Straßenseite aus erfolgt. Auf dem geeichten Lasermessgerät, das der Meldungsleger in der Hand gehabt habe, sei noch die Geschwindigkeit der früheren Messung mit etwas über 80 km/h angezeigt gewesen. Der Meldungsleger habe sodann auf das Kennzeichen des herannahenden Fahrzeuges gezielt, die Geschwindigkeit gemessen und eine Geschwindigkeit von über 100 km/h abgelesen. Nach Abzug von 3 % Fehlergrenze habe die gemessene Geschwindigkeit 101,85 km/h betragen. Dann habe der Meldungsleger das Kennzeichen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers abgelesen. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei im Nahbereich das einzige Fahrzeug gewesen. Der Meldungsleger habe dann das Messgerät auf den Boden gelegt und versucht, das gemessene Fahrzeug anzuhalten. Dieses sei mit unverminderter Geschwindigkeit weiter gefahren. Nach Verständigung der Polizeiinspektion Weitensfeld sei das Fahrzeug des Beschwerdeführers etwa 3 km nach Weitensfeld angehalten und der Beschwerdeführer von einem Beamten mit der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung und der Missachtung des Anhaltezeichens konfrontiert worden. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er ein Anhaltezeichen nicht wahrgenommen habe und seiner Ansicht nach nicht übermäßig schnell gefahren sei.
In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, die Feststellungen beruhten im Wesentlichen auf den Angaben des Meldungslegers. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass sich ein weiteres Fahrzeug im Nahbereich des PKWs des Beschwerdeführers befunden habe, sodass davon auszugehen sei, dass der Meldungsleger Letzteres gemessen habe. Der Meldungsleger sei geschult und habe sich an die einschlägigen Vorschriften gehalten. Auch sei es glaubwürdig, dass der Meldungsleger nach Durchführung der Lasermessung die Anhaltung des Beschwerdeführers versucht habe. Die Messentfernung habe 120 m betragen, das gemessene Fahrzeug habe etwa 35 m pro Sekunde zurückgelegt, woraus sich ergebe, dass nach Beendigung der Messung etwa 3 Sekunden vergangen seien, bis das Fahrzeug des Beschwerdeführers den Meldungsleger passiert habe. Diese Zeit erscheine ausreichend, um das Messgerät rasch auf den Boden zu legen und eine Anhaltung zu versuchen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf einer Urlaubsreise gewesen sei, könne nicht geschlossen werden, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten habe. Auch aus der im Rechtshilfeweg durchgeführten Befragung des Beifahrers des Beschwerdeführers ergebe sich nicht, dass der Meldungsleger ein anderes Fahrzeug gemessen habe. Habe der Meldungsleger zu Beginn seiner Einvernahme ausgeführt, dass er auf der linken Straßenseite gestanden sei, sei angesichts seiner späteren Angaben davon auszugehen, dass sich dies auf die Fahrtrichtung Gurk bzw. auf die Blickrichtung der damaligen Amtshandlung bezogen habe. Dies sei vom zweiten Beamten, der an der Messstelle anwesend gewesen sei, bestätigt worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung für die Zone (30 km/h) durch unmittelbare Verbindung mit dem Hinweiszeichen "Ortstafel" gehörig kundgemacht gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vermeint der Beschwerdeführer darin zu sehen, dass die belangte Behörde als verletzte Rechtsvorschrift § 52 lit. a Z. 10a StVO zitierte, während tatsächlich eine Bestrafung nur nach § 20 Abs. 2 StVO in Betracht komme. Sei nämlich auf Grund einer Verordnung im Ortsgebiet ein Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z. 10a StVO mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h aufgestellt, sei eine Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle rechtswidrig. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vermeint der Beschwerdeführer darin zu sehen, dass die belangte Behörde als verletzte Rechtsvorschrift Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO zitierte, während tatsächlich eine Bestrafung nur nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO in Betracht komme. Sei nämlich auf Grund einer Verordnung im Ortsgebiet ein Straßenverkehrszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h aufgestellt, sei eine Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle rechtswidrig.
In dem vom Beschwerdeführer für die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung zitierten Erkenntnis vom 24. April 1981, Zl. 1553/80, hat der Verwaltungsgerichtshof tatsächlich ausgesprochen, dass immer dann, wenn im Ortsgebiet ein Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Z. 10a StVO mit einer Stundenkilometeranzahl von 50 km/h angebracht sei, womit angezeigt werde, dass das Überschreiten dieser Fahrgeschwindigkeit ab dem Standort des Zeichens verboten sei, zwangsläufig damit auch der Tatbestand des § 20 Abs. 2 StVO erfüllt sei; in diesem Fall komme eine Bestrafung nur nach § 20 Abs. 2 StVO in Frage. Denn wenn schon das Gesetz vorschreibe, dass im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h gefahren werde dürfe, so komme dem Umstand, dass noch zusätzlich Straßenverkehrszeichen in diesem Sinne aufgestellt gewesen seien, die demnach völlig entbehrlich gewesen seien, keinerlei Bedeutung zu. Solchen Verkehrszeichen könne unter den gegebenen Umständen nur der Charakter zugebilligt werden, dass sie eine im Gesetz bereits vorgesehene Regelung dem Fahrzeuglenker besonders in Erinnerung riefen (vgl. dazu auch die Erkenntnisse vom 17. April 1996, Zl. 96/03/0017, vom 25. Oktober 1989, Zl. 89/03/0145 und vom 16. September 1983, Zl. 83/02/0026). In dem vom Beschwerdeführer für die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung zitierten Erkenntnis vom 24. April 1981, Zl. 1553/80, hat der Verwaltungsgerichtshof tatsächlich ausgesprochen, dass immer dann, wenn im Ortsgebiet ein Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO mit einer Stundenkilometeranzahl von 50 km/h angebracht sei, womit angezeigt werde, dass das Überschreiten dieser Fahrgeschwindigkeit ab dem Standort des Zeichens verboten sei, zwangsläufig damit auch der Tatbestand des Paragraph 20, Absatz 2, StVO erfüllt sei; in diesem Fall komme eine Bestrafung nur nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO in Frage. Denn wenn schon das Gesetz vorschreibe, dass im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h gefahren werde dürfe, so komme dem Umstand, dass noch zusätzlich Straßenverkehrszeichen in diesem Sinne aufgestellt gewesen seien, die demnach völlig entbehrlich gewesen seien, keinerlei Bedeutung zu. Solchen Verkehrszeichen könne unter den gegebenen Umständen nur der Charakter zugebilligt werden, dass sie eine im Gesetz bereits vorgesehene Regelung dem Fahrzeuglenker besonders in Erinnerung riefen vergleiche , dazu auch die Erkenntnisse vom 17. April 1996, Zl. 96/03/0017, vom 25. Oktober 1989, Zl. 89/03/0145 und vom 16. September 1983, Zl. 83/02/0026).
Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch von den genannten Fällen durch den Umstand, dass - wie sich aus einer im Verwaltungsstrafakt einliegenden Kopie eines Fotos ergibt und im Übrigen unbestritten ist - auf der Ortstafel "Gurk" eine Zonenbeschränkung "30" und einige Meter nach der Ortstafel eine Geschwindigkeitsbeschränkung "50" gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO kundgemacht ist. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte innerhalb dieser so kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung "50". Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch von den genannten Fällen durch den Umstand, dass - wie sich aus einer im Verwaltungsstrafakt einliegenden Kopie eines Fotos ergibt und im Übrigen unbestritten ist - auf der Ortstafel "Gurk" eine Zonenbeschränkung "30" und einige Meter nach der Ortstafel eine Geschwindigkeitsbeschränkung "50" gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO kundgemacht ist. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte innerhalb dieser so kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung "50".
Durch die zunächst erfolgte Beschränkung der Geschwindigkeit am Beginn des Ortsgebietes auf "30" (Zonenbeschränkung), die für das gesamte Ortsgebiet gilt (vgl. § 52 lit. a Z. 11a StVO), ist die allgemeine Regel des § 20 Abs. 2 StVO, wonach der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren darf, außer Kraft gesetzt. Demnach scheidet eine Bestrafung nach dieser Gesetzesbestimmung aus, auch wenn innerhalb der Zone die Geschwindigkeitsbeschränkung wieder auf 50 km/h angehoben wird. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde als Übertretungsnorm § 52 lit. a Z. 10a StVO herangezogen hat. Durch die zunächst erfolgte Beschränkung der Geschwindigkeit am Beginn des Ortsgebietes auf "30" (Zonenbeschränkung), die für das gesamte Ortsgebiet gilt vergleiche , Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO), ist die allgemeine Regel des Paragraph 20, Absatz 2, StVO, wonach der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren darf, außer Kraft gesetzt. Demnach scheidet eine Bestrafung nach dieser Gesetzesbestimmung aus, auch wenn innerhalb der Zone die Geschwindigkeitsbeschränkung wieder auf 50 km/h angehoben wird. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde als Übertretungsnorm Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO herangezogen hat.
In den übrigen Beschwerdegründen bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ohne jedoch konkret anzugeben, welche Feststellung auf Grund welcher Beweisergebnisse nicht schlüssig ist bzw. welche Feststellung an deren Stelle treten soll. Der Beschwerdeführer behauptet etwa widersprüchliche Angaben über die Anwesenheit der beiden Beamten auf der linken oder rechten Fahrbahnseite, was die belangte Behörde allerdings plausibel mit einer vom Standort abhängigen unterschiedlichen Bezeichnung im Hinblick auf die Fahrtrichtung erklärt, sodass aus diesen - im Übrigen unwesentlichen - Sachverhaltselementen kein Rückschluss auf die - wie der Beschwerdeführer meint - "Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit "der beiden Zeugen möglich ist.
Die Aussage des Meldungslegers, es habe sich kein anderes Fahrzeug in der Nähe befunden, bezieht sich - anders als der Beschwerdeführer dies in der Beschwerde versteht - naturgemäß auf in Bewegung befindliche Fahrzeuge und nicht auf das vom zweiten Beamten "beamtshandelte" Fahrzeug.
Soweit der Beschwerdeführer dann eigene Berechnungen über die seiner Meinung nach "in ihrer Gesamtheit" technisch nicht nachvollziehbare Darstellung des Meldungslegers anstellt und diese danach als "ausgeschlossen" ansieht, handelt es sich dabei um spekulative Erwägungen, die keine Grundlage in einem Beweisergebnis haben.
Soweit schließlich das Unterlassen der Einholung eines Gutachtens eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen gerügt wird, kann mangels Darstellung der Relevanz dieses Verlangens darauf nicht eingegangen werden: ebenso wenig auf die unkonkrete Behauptung, es habe sich "offensichtlich" um eine Verletzung von Verwendungsbestimmungen des Lasermessers gehandelt.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 20. März 2009
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020269.X00Im RIS seit
15.04.2009Zuletzt aktualisiert am
15.07.2009