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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BDG 1979 §41a Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des E P in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/2/28, gegen den Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 22. Dezember 2008, Zl. 131/10-BK/08, betreffend Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss nach dem BDG 1979, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden Beschwerde wird der Bescheid der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Berufungskommission über einen gegen den Beschwerdeführer gerichteten Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss erhoben.
Gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten ausgeschlossen, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bindungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist.Gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten ausgeschlossen, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bindungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
Die beim Bundeskanzleramt eingerichtete Berufungskommission, die der Beschwerdeführer ausdrücklich als belangte Behörde bezeichnet, ist als Behörde gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG eingerichtet.Die beim Bundeskanzleramt eingerichtete Berufungskommission, die der Beschwerdeführer ausdrücklich als belangte Behörde bezeichnet, ist als Behörde gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG eingerichtet.
Gemäß § 41a Abs. 5 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003 hat die Berufungskommission ihre Entscheidungen - in den in § 97 Z. 4 leg. cit. bezeichneten Angelegenheiten - ohne unnötigen Aufschub, möglichst aber binnen drei Monaten ab Einbringung der Berufung zu treffen. Die Bescheide der Berufungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesen Angelegenheiten ausgeschlossen.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 5, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, hat die Berufungskommission ihre Entscheidungen - in den in Paragraph 97, Ziffer 4, leg. cit. bezeichneten Angelegenheiten - ohne unnötigen Aufschub, möglichst aber binnen drei Monaten ab Einbringung der Berufung zu treffen. Die Bescheide der Berufungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesen Angelegenheiten ausgeschlossen.
Nach § 97 Z. 4 BDG 1979 entscheidet die Berufungskommission über Berufungen gegen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse der Disziplinarkommission.Nach Paragraph 97, Ziffer 4, BDG 1979 entscheidet die Berufungskommission über Berufungen gegen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse der Disziplinarkommission.
Die über diese Angelegenheiten ergehenden Entscheidungen der Berufungskommission sind daher vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr anfechtbar. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist demnach in Angelegenheiten betreffend den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren ausgeschlossen.
Die Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. März 2009
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090042.X00Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
17.10.2009