TE Vwgh Beschluss 2009/3/24 2008/09/0296

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Veröffentlicht am 24.03.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
B-VG Art131;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, in der Beschwerdesache des Ao. Univ.-Prof. Dr. H S in H, vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, gegen den Bescheid des Rektors der Medizinischen Universität X vom 18. August 2008, Zl. S01/2008, betreffend vorläufige Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, in der Beschwerdesache des Ao. Univ.-Prof. Dr. H S in H, vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, gegen den Bescheid des Rektors der Medizinischen Universität römisch zehn vom 18. August 2008, Zl. S01/2008, betreffend vorläufige Suspendierung gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Kosten wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides an der Medizinischen Universität X tätig.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides an der Medizinischen Universität römisch zehn tätig.

Mit dem mit Beschwerde angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer an der Durchführung einer näher bezeichneten medizinischen Studie an der Universität X als Co-Prüfarzt und als für weite Teile der Abwicklung der klinischen Studie Verantwortlicher mitgewirkt habe. Als Ergebnis einer im Auftrag des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vorgenommenen Inspektion seien im dazu erstellten vorläufigen Prüfbericht massive Mängel bei der Durchführung der Studie festgestellt worden, wonach zusammengefasst die Phase III-Studie nicht den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes sowie der "Gute Klinische Praxis" (einem internationalen ethischen und wissenschaftlichen Standard für die Planung, Dokumentation und Berichterstattung von klinischen Prüfungen an Menschen) entsprochen habe. Weiters seien durch die nicht gesetzeskonforme Durchführung der gegenständlichen "experimentellen Therapie" die Patienten mit einer Methode behandelt worden, die noch nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft (§ 49 Abs. 1 Ärztegesetz) bzw. den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft (§ 12 Abs. 3 Tiroler Krankenanstaltengesetz) entsprechen würde. Überdies stehe der dringende Verdacht des "Wissenschaftsbetruges" im Raum. Der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass die in der Studie Phase III generierten Daten nicht zu der vorgenommenen Publikation geeignet gewesen wären und trage hiefür als Erstautor in besonderem Maße die wissenschaftliche Verantwortung, wodurch das Ansehen der Universität in der Öffentlichkeit stark beschädigt worden sei.Mit dem mit Beschwerde angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer an der Durchführung einer näher bezeichneten medizinischen Studie an der Universität römisch zehn als Co-Prüfarzt und als für weite Teile der Abwicklung der klinischen Studie Verantwortlicher mitgewirkt habe. Als Ergebnis einer im Auftrag des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vorgenommenen Inspektion seien im dazu erstellten vorläufigen Prüfbericht massive Mängel bei der Durchführung der Studie festgestellt worden, wonach zusammengefasst die Phase III-Studie nicht den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes sowie der "Gute Klinische Praxis" (einem internationalen ethischen und wissenschaftlichen Standard für die Planung, Dokumentation und Berichterstattung von klinischen Prüfungen an Menschen) entsprochen habe. Weiters seien durch die nicht gesetzeskonforme Durchführung der gegenständlichen "experimentellen Therapie" die Patienten mit einer Methode behandelt worden, die noch nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft (Paragraph 49, Absatz eins, Ärztegesetz) bzw. den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft (Paragraph 12, Absatz 3, Tiroler Krankenanstaltengesetz) entsprechen würde. Überdies stehe der dringende Verdacht des "Wissenschaftsbetruges" im Raum. Der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass die in der Studie Phase römisch drei generierten Daten nicht zu der vorgenommenen Publikation geeignet gewesen wären und trage hiefür als Erstautor in besonderem Maße die wissenschaftliche Verantwortung, wodurch das Ansehen der Universität in der Öffentlichkeit stark beschädigt worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragte.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Mit rechtskräftigem Bescheid der Disziplinarkommission im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2008 wurde im Ergebnis eine Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 als nicht gerechtfertigt gesehen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass zwar ein begründeter Verdacht von Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz und gegen das Tiroler Krankenanstaltengesetz bestehe, darin gelegene Dienstpflichtverletzungen jedoch bereits verjährt seien, der Vorwurf des Wissenschaftsbetruges als haltlos erachtet werde, hinsichtlich einer Fehlbehandlung von Patienten die Vorwürfe des Betruges und der fahrlässigen Körperverletzung durch die strafrechtlichen Ermittlungen (noch) nicht hinreichend erhärtet seien sowie, dass es der Suspendierung nicht bedürfe, um den durch die rechtswidrige Durchführung der Phase III-Studie fraglos erwachsenen immensen Imageschaden der Medizinischen Universität zu beheben und außerdem bislang kein Disziplinarverfahren von der Universitätsleitung eingeleitet worden sei.Mit rechtskräftigem Bescheid der Disziplinarkommission im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2008 wurde im Ergebnis eine Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 als nicht gerechtfertigt gesehen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass zwar ein begründeter Verdacht von Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz und gegen das Tiroler Krankenanstaltengesetz bestehe, darin gelegene Dienstpflichtverletzungen jedoch bereits verjährt seien, der Vorwurf des Wissenschaftsbetruges als haltlos erachtet werde, hinsichtlich einer Fehlbehandlung von Patienten die Vorwürfe des Betruges und der fahrlässigen Körperverletzung durch die strafrechtlichen Ermittlungen (noch) nicht hinreichend erhärtet seien sowie, dass es der Suspendierung nicht bedürfe, um den durch die rechtswidrige Durchführung der Phase III-Studie fraglos erwachsenen immensen Imageschaden der Medizinischen Universität zu beheben und außerdem bislang kein Disziplinarverfahren von der Universitätsleitung eingeleitet worden sei.

Mit dem Tag (der Zustellung) dieser Entscheidung endete gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 die von der Dienstbehörde verfügte vorläufige Suspendierung.Mit dem Tag (der Zustellung) dieser Entscheidung endete gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 die von der Dienstbehörde verfügte vorläufige Suspendierung.

Mit Verfügung vom 26. Jänner 2009 hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer aufgefordert, sich dazu im Hinblick darauf zu äußern, dass durch die Beendigung der von ihm bekämpften vorläufigen Suspendierung eine der Klaglosstellung vergleichbare Verfahrenslage geschaffen worden ist, die gegebenenfalls zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu führen hat.

Der Beschwerdeführer erhob in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2009 keine Einwände gegen die Klaglosstellung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu den Beschluss vom 9. Oktober 2006, Zl. 2006/09/0034, mwN) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , dazu den Beschluss vom 9. Oktober 2006, Zl. 2006/09/0034, mwN) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Artikel 131, B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Das ist hier der Fall: Auf Grund des genannten Bescheides der Disziplinarkommission vom 22. Dezember 2008 endete mit dessen Zustellung die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers. Die Maßnahme, die Inhalt der vorliegenden Beschwerde ist, ist somit von Gesetzes wegen weggefallen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken. Sie hätte bloß theoretische Bedeutung (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2006, Zl. 2006/09/0034, mwN). Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.Das ist hier der Fall: Auf Grund des genannten Bescheides der Disziplinarkommission vom 22. Dezember 2008 endete mit dessen Zustellung die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers. Die Maßnahme, die Inhalt der vorliegenden Beschwerde ist, ist somit von Gesetzes wegen weggefallen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken. Sie hätte bloß theoretische Bedeutung vergleiche , auch dazu den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2006, Zl. 2006/09/0034, mwN). Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Im vorliegenden Fall wurde bereits von der zuständigen Disziplinarkommission aus den oben dargelegten nachvollziehbaren Gründen keine Suspendierung nach § 112 Abs. 3 BDG 1979 ausgesprochen, weshalb der Beschwerdeführer auch im hg. Verfahren als obsiegend zu betrachten ist.Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Im vorliegenden Fall wurde bereits von der zuständigen Disziplinarkommission aus den oben dargelegten nachvollziehbaren Gründen keine Suspendierung nach Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 ausgesprochen, weshalb der Beschwerdeführer auch im hg. Verfahren als obsiegend zu betrachten ist.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren an Umsatzsteuer findet darin ebensowenig Deckung wie das im Schriftsatz vom 11. Februar 2009 gestellte zusätzliche Kostenbegehren.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Das Mehrbegehren an Umsatzsteuer findet darin ebensowenig Deckung wie das im Schriftsatz vom 11. Februar 2009 gestellte zusätzliche Kostenbegehren.

Wien, am 24. März 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090296.X00

Im RIS seit

02.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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