TE Vwgh Erkenntnis 2009/3/24 2007/09/0287

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Veröffentlicht am 24.03.2009
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs7;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
MRK Art6;
VStG §24;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des CLS in B, vertreten durch Dr. Heinz Ortner, Rechtsanwalt in 4810 Gmunden, Kirchengasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 19. April 2004, Zl. VwSen-251078/16/Lg/Ni, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien:

Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. April 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als persönlich haftender Gesellschafter der S. und Partner KEG (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) in B. und somit als gemäß § 9 VStG nach außen hin berufenes Organ verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass dieses Unternehmen am 2. Juni 2003 einen namentlich angeführten malaiischen Staatsangehörigen im Restaurant dieses Unternehmens beschäftigt habe, ohne dass für diesen Ausländer eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder der Ausländer im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen wäre, eine Anzeigenbestätigung, eine Bewilligung als Schlüsselkraft oder ein Niederlassungsnachweis, wären ebenfalls nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verstoßen und es wurde über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe von EUR 1.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 62 Stunden verhängt und ihm die Verfahrenskosten auferlegt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. April 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als persönlich haftender Gesellschafter der S. und Partner KEG (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) in B. und somit als gemäß Paragraph 9, VStG nach außen hin berufenes Organ verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass dieses Unternehmen am 2. Juni 2003 einen namentlich angeführten malaiischen Staatsangehörigen im Restaurant dieses Unternehmens beschäftigt habe, ohne dass für diesen Ausländer eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder der Ausländer im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen wäre, eine Anzeigenbestätigung, eine Bewilligung als Schlüsselkraft oder ein Niederlassungsnachweis, wären ebenfalls nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe gegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verstoßen und es wurde über ihn gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, leg. cit. eine Geldstrafe von EUR 1.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 62 Stunden verhängt und ihm die Verfahrenskosten auferlegt.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Ausländer nach einer Anzeige des Zollamtes Wels vom 12. Juni 2003 bei einer Kontrolle am 2. Juni 2003 durch Beamte des Zollamtes Wels in der Küche am Ofen des Restaurants beim Zubereiten von Speisen angetroffen worden sei. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde habe die Witwe des Sohnes des Beschwerdeführers, der sich zur Tatzeit im Ausland aufgehalten habe, der bei der Kontrolle angetroffene Ausländer, sowie dessen Freund L. ausgesagt.

Es sei unstrittig, dass der gegenständliche Ausländer zur Betriebszeit in der Küche des Restaurants angetroffen worden sei, was gemäß § 28 Abs. 7 AuslBG eine gewisse Vermutung für seine Beschäftigung begründe. In der Berufung sei die Argumentation des Beschwerdeführers dahin gegangen, dass der Ausländer dem L., seinem Freund, einer Aushilfskraft im Gastlokal, die Zubereitung malaysischer Spezialitäten gezeigt habe, was auch mit den Angaben in der Anzeige harmoniere, wo festgehalten sei, dass der Ausländer beim Zubereiten von Speisen angetroffen worden sei. Dies stimme auch mit der Aussage des Zeugen L. überein, welcher sogar konkret angegeben habe, dass es sich um die Zubereitung von Fleischgerichten gehandelt habe. In weiterer Folge habe der Zeuge L. jedoch widersprüchliche Äußerungen getätigt und gesagt, dass über Rezepte nur gesprochen worden sei, in weiterer Folge habe er geäußert, es sei nur über den Speiseplan für das Küchenpersonal gesprochen worden. Der Ausländer habe angegeben, er habe nicht über Speisenzubereitung, sondern mit dem Koch nur über allgemeine Gegenstände gesprochen. Die Ungereimtheiten beträfen den Kernpunkt des Verfahrens, nämlich die Plausibilität eines anderen Aufenthaltszwecks des Ausländers in der Küche als zur Arbeit. In Anbetracht der Ermittlungsergebnisse seien die Zeugenaussagen, die widersprüchliche Aussage des Entlastungszeugen und das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung nicht geeignet gewesen, das Nichtvorliegen einer Beschäftigung im Sinne des § 28 Abs. 7 AuslBG glaubhaft zu machen.Es sei unstrittig, dass der gegenständliche Ausländer zur Betriebszeit in der Küche des Restaurants angetroffen worden sei, was gemäß Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG eine gewisse Vermutung für seine Beschäftigung begründe. In der Berufung sei die Argumentation des Beschwerdeführers dahin gegangen, dass der Ausländer dem L., seinem Freund, einer Aushilfskraft im Gastlokal, die Zubereitung malaysischer Spezialitäten gezeigt habe, was auch mit den Angaben in der Anzeige harmoniere, wo festgehalten sei, dass der Ausländer beim Zubereiten von Speisen angetroffen worden sei. Dies stimme auch mit der Aussage des Zeugen L. überein, welcher sogar konkret angegeben habe, dass es sich um die Zubereitung von Fleischgerichten gehandelt habe. In weiterer Folge habe der Zeuge L. jedoch widersprüchliche Äußerungen getätigt und gesagt, dass über Rezepte nur gesprochen worden sei, in weiterer Folge habe er geäußert, es sei nur über den Speiseplan für das Küchenpersonal gesprochen worden. Der Ausländer habe angegeben, er habe nicht über Speisenzubereitung, sondern mit dem Koch nur über allgemeine Gegenstände gesprochen. Die Ungereimtheiten beträfen den Kernpunkt des Verfahrens, nämlich die Plausibilität eines anderen Aufenthaltszwecks des Ausländers in der Küche als zur Arbeit. In Anbetracht der Ermittlungsergebnisse seien die Zeugenaussagen, die widersprüchliche Aussage des Entlastungszeugen und das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung nicht geeignet gewesen, das Nichtvorliegen einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG glaubhaft zu machen.

Dem Beschwerdeführer sei die Tat auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen, insbesondere habe dieser - während seines Aufenthaltes in Taiwan - keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um derartige Vorkommnisse auszuschließen. Die belangte Behörde legte des Weiteren ihre Strafzumessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete unter Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes rügt der Beschwerdeführer die - seines Erachtens nach - unzulässige Anwendung des § 28 Abs. 7 AuslBG durch die belangte Behörde. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt er die mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, die sich im Wesentlichen auf die Anzeige des Zollamtes Wels vom 12. Juni 2004 gestützt habe. Die Richtigkeit dieser Angaben sei jedoch schon deswegen anzuzweifeln, weil der Ausländer mit einem falschen Namen bezeichnet worden sei, was der Beschwerdeführer auf starke beiderseitige Verständigungsschwierigkeiten zurückführte. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die eingeschrittenen Kontrollorgane in der mündlichen Verhandlung einzuvernehmen und habe damit den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens verletzt.Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes rügt der Beschwerdeführer die - seines Erachtens nach - unzulässige Anwendung des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG durch die belangte Behörde. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt er die mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, die sich im Wesentlichen auf die Anzeige des Zollamtes Wels vom 12. Juni 2004 gestützt habe. Die Richtigkeit dieser Angaben sei jedoch schon deswegen anzuzweifeln, weil der Ausländer mit einem falschen Namen bezeichnet worden sei, was der Beschwerdeführer auf starke beiderseitige Verständigungsschwierigkeiten zurückführte. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die eingeschrittenen Kontrollorgane in der mündlichen Verhandlung einzuvernehmen und habe damit den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens verletzt.

Der Beschwerdeführer zeigt im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Die belangte Behörde hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Aussagen mehrerer Zeugen hinsichtlich der Anwesenheit und der Tätigkeit des Ausländers in der Küche des vom Beschwerdeführer betriebenen Restaurants aufgenommen. Der Verlesung der - in der in den Akten des Verwaltungsverfahrens einliegenden Anzeige des Zollamtes Wels vom 12. Juni 2003 enthaltenen - Wiedergabe der Angaben der Kontrollorgane des Zollamtes Wels, die den Ausländer dieser zufolge in der Küche am Ofen des Restaurants beim Zubereiten von Speisen angetroffen hatten, haben die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens zugestimmt und auf diese Verlesung verzichtet, daher durften diese Angaben angesichts des § 51g Abs. 3 Z. 4 VStG bei der Entscheidung ebenfalls verwertet werden.Die belangte Behörde hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Aussagen mehrerer Zeugen hinsichtlich der Anwesenheit und der Tätigkeit des Ausländers in der Küche des vom Beschwerdeführer betriebenen Restaurants aufgenommen. Der Verlesung der - in der in den Akten des Verwaltungsverfahrens einliegenden Anzeige des Zollamtes Wels vom 12. Juni 2003 enthaltenen - Wiedergabe der Angaben der Kontrollorgane des Zollamtes Wels, die den Ausländer dieser zufolge in der Küche am Ofen des Restaurants beim Zubereiten von Speisen angetroffen hatten, haben die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens zugestimmt und auf diese Verlesung verzichtet, daher durften diese Angaben angesichts des Paragraph 51 g, Absatz 3, Ziffer 4, VStG bei der Entscheidung ebenfalls verwertet werden.

Soweit der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung als unschlüssig bekämpft, bleibt ihm ein Erfolg versagt, weil er in der Beschwerde nicht konkret aufzeigt, worin die Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen gelegen sein könnte; eine bloß von den von der Behörde getroffenen Feststellungen abweichende Darstellung des Geschehens lässt die Beweiswürdigung der Behörde allein jedenfalls noch nicht als unschlüssig erkennen. Die Angabe eines unrichtigen Namens in der Anzeige ändert nichts an der Schlüssigkeit der Feststellungen der belangten Behörde.

Die Gesetzesstelle des § 28 Abs. 7 AuslBG entbindet die Behörde zwar nicht von ihrer - angesichts der im Grunde des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG gegebenen - Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, Parteiengehör einzuräumen und ein dem Art. 6 EMRK entsprechendes Verfahren durchzuführen. Diese Grundsätze hat die belangte Behörde jedoch im Ergebnis nicht verletzt.Die Gesetzesstelle des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG entbindet die Behörde zwar nicht von ihrer - angesichts der im Grunde des Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Paragraphen 37, und 39 Absatz 2, AVG gegebenen - Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, Parteiengehör einzuräumen und ein dem Artikel 6, EMRK entsprechendes Verfahren durchzuführen. Diese Grundsätze hat die belangte Behörde jedoch im Ergebnis nicht verletzt.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des Begehrens - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 24. März 2009

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Ermittlungsverfahren Allgemein Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007090287.X00

Im RIS seit

25.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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