Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 §53 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes bei der Disziplinarkommission (DKS) und Disziplinaroberkommission für Soldaten (DOKS), Abteilung Disziplinar- und Beschwerdesachen im Bundesministerium für Landesverteidigung, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (nunmehr Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport) vom 11. Mai 2007, Zl. 26-DOKS/05, betreffend Einstellung eines Disziplinarverfahrens nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (mitbeteiligte Partei: C S in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfange seiner Anfechtung, das ist hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1. des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission vom 7. Juli 2005, insoweit, als dem Mitbeteiligten der Vorwurf gemacht wurde, er habe es unterlassen, disziplinäre Maßnahmen einzuleiten, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen, das heißt insoweit dem Mitbeteiligten auch der Vorwurf gemacht wurde, es unterlassen zu haben, die gebotene Strafanzeige zu erstatten, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Mitbeteiligte steht als Berufsoffizier (Hauptmann in der Verwendungsgruppe MBO 2, Funktionsgruppe 3 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist Kommandant der Militärstreifenlehrkompanie des Militärkommandos W. und in dieser Funktion zuständige Disziplinarbehörde für alle Angehörigen dieser Kompanie.
Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 7. Juli 2005 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Mitbeteiligten eingeleitet, weil dieser im Verdacht stehe, er habe
1. als Vorgesetzter des P. es unterlassen, nach Bekanntwerden der tätlichen Auseinandersetzung zwischen diesem und L., die gebotene Strafanzeige zu erstatten bzw. disziplinäre Maßnahmen einzuleiten, und
2. in weiterer Folge - vermutlich am 9. Dezember 2004 - auf
L. zumindest durch Androhung von Maßnahmen dahingehend eingewirkt, dass dieser keine Strafanzeige gegen P. erstattet habe und
dadurch schuldhaft Pflichtverletzungen nach § 2 Abs. 1 Z. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002) begangen. dadurch schuldhaft Pflichtverletzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002) begangen.
Der Einleitung des Disziplinarverfahrens lag die Annahme zugrunde, es sei am 6. Dezember 2003 zwischen 01.00 und 02.00 Uhr im Rahmen eines "Krampuskränzchens" der Militärstreifenlehrkompanie des Militärkommandos W. zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen P. und L. gekommen, im Zuge derer L. schwer verletzt worden sei, indem er eine Fraktur des Nasenbeins, einen Teildefekt von vier der Kronen der Schneidezähne im Oberkiefer, eine oberflächliche Bisswunde an der Zungenspitze mit 8 mm Durchmesser und eine Basisfraktur des ersten Mittelhandknochens erlitten habe, die im Spital Tulln erstversorgt worden seien. Die Verletzung am Mittelhandknochen habe am 16. Dezember 2003 operativ versorgt werden müssen, insgesamt sei L. zwei Monate in Krankenstand gewesen und habe zu insgesamt neun Kontrollterminen in das behandelnde Spital fahren müssen. Der Mitbeteiligte habe in weiterer Folge - vermutlich am 9. Dezember 2004 - auf L. zumindest durch Androhung von "Maßnahmen" (Versetzung) dahingehend eingewirkt, dass dieser keine Strafanzeige gegen P. erstattet habe. Nach Bekanntwerden des gegenständlichen Vorfalles habe der Mitbeteiligte es als Vorgesetzter des P. unterlassen, die gebotene Strafanzeige zu erstatten bzw. disziplinäre Maßnahmen einzuleiten. Rechtlich beurteilte die Behörde erster Instanz diesen Sachverhalt in ihrem Einleitungsbeschluss noch dahingehend, der Mitbeteiligte stehe im Verdacht, durch Androhung von Maßnahmen gegen L. im Falle der Erstattung einer Strafanzeige gegen seinen Widersacher gegen die Verpflichtung verstoßen zu haben, dienstliche Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung unparteiisch zu besorgen. Weiters sei sein Verhalten ungeeignet gewesen, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erhalten, indem er die Erstattung der gebotenen Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft bzw. disziplinäre Maßnahmen unterlassen habe.
Ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen stellte die Disziplinarkommission nach Erhalt der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 24. Oktober 2005, dass die gegen den Mitbeteiligten erstattete Strafanzeige gemäß § 90 StPO zurückgelegt worden sei, das gegen den Mitbeteiligten eingeleitete Disziplinarverfahren mit Bescheid vom 14. November 2005 ein. Sie begründete ihren Bescheid im Wesentlichen mit der Feststellung, L. habe sich infolge seiner Volltrunkenheit an die Vorfälle des Abends und die Herkunft seiner Verletzungen nicht erinnern können und habe im Spital angegeben, dass er vermutlich gestürzt sei und die Verletzungen somit auf Eigenverschulden zurückzuführen gewesen seien. Der Mitbeteiligte habe den Vorfall vom 6. Dezember 2003 weder beobachtet noch sei ihm sonst etwas aufgefallen. Er sei erst am darauffolgenden Wochenende von Hauptmann B. angerufen worden, der ihm mitgeteilt habe, dass im Rahmen der Feier "etwas vorgefallen" sei. Der Mitbeteiligte habe daraufhin Ermittlungen aufgenommen und sich damit verantwortet, dass alle von ihm Befragten eine einheitliche Version angegeben hätten, nämlich dass es zwischen P. und L. gegen 02:00 Uhr in der Früh im Rahmen der Feier zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Der Grund dafür sei das Benehmen von L. gewesen, der auf Grund seines hohen Alkoholspiegels "ungut" aufgefallen sei und bereits mehrere anwesende Damen belästigt haben solle. Daraufhin hätten sich die Kontrahenten "hin und her gestoßen", aber keiner habe auf den anderen hingeschlagen. Einer der Befragten habe geantwortet, L. sei in betrunkenem Zustand die Stufen hinuntergefallen. Ein anderer Befragter habe zwei Versionen von Gerüchten vernommen, nämlich Grund der Verletzung sei einerseits eine angebliche Rauferei, andererseits ein angeblicher Sturz. Ein weiterer Befragter habe dem Mitbeteiligten gegenüber angegeben, L. habe ihm auf seine Frage was passiert sei, geantwortet, dass er gestürzt sei. Dem Mitbeteiligten gegenüber hätten die beiden betroffenen Personen übereinstimmend angegeben, L. hätte sich bei einem Sturz verletzt. Der Mitbeteiligte habe somit weder von einer gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen gewesen wäre, noch von einer Pflichtverletzung ausgehen können. Es sei damit auch keine Strafanzeige zu erstatten gewesen. Erst im Frühjahr des Jahres 2004 sei er im Rahmen einer Besprechung mit seinem Militärkommandanten in einer anderen Angelegenheit auf ein anonymes Schreiben hingewiesen und gefragt worden, was da vorgefallen sei. Er habe seinem Militärkommandanten daraufhin mitgeteilt, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen P. und L. gekommen, aber alles geregelt sei. Er selbst habe das anonyme Schreiben nicht gesehen. Es habe ihn auch nicht sonderlich interessiert. Wären die Anschuldigungen in dem anonymen Schreiben gewichtig genug gewesen, hätte der Militärkommandant ihn sicherlich das Schreiben auch lesen lassen oder ihm den Auftrag für weitere Erhebungen gegeben. Die Behörde erster Instanz sei daher zur Ansicht gelangt, dass der Mitbeteiligte bei seinem Wissensstand weder eine Strafanzeige zu erstatten noch disziplinäre Maßnahmen zu ergreifen gehabt hätte. Die "Androhung von Maßnahmen" gegen L. nach mehr als einem Jahr (9. Dezember 2004) mit dem Zweck, diesen von der Erstattung einer Strafanzeige gegen P. abzuhalten, habe nicht verifiziert werden können. L. selbst habe dazu am 8. November 2004 angegeben, der Mitbeteiligte habe ihn lediglich in einem Gespräch gefragt, ob er sich nicht eine Versetzung überlegen wolle, was er eher allgemein als Warnung dahingehend verstanden habe, dass er sich (im Hinblick auf seinen Alkoholkonsum bei der gegenständlichen Feier sowie die privaten Probleme, die er damals mit seiner Lebensgefährtin gehabt habe) benehmen solle. Auch das gerichtliche Strafverfahren gegen den Mitbeteiligten sei eingestellt worden, weil eine Pflichtverletzung nicht habe erwiesen werden können. Es hätten insgesamt keine Anhaltspunkte gefunden werden können, die den Schluss gerechtfertigt hätten, die Handlungsweise des Mitbeteiligten sei nicht gewissenhaft erfolgt oder hätten das Vertrauen der Allgemeinheit beeinträchtigt.Ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen stellte die Disziplinarkommission nach Erhalt der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 24. Oktober 2005, dass die gegen den Mitbeteiligten erstattete Strafanzeige gemäß Paragraph 90, StPO zurückgelegt worden sei, das gegen den Mitbeteiligten eingeleitete Disziplinarverfahren mit Bescheid vom 14. November 2005 ein. Sie begründete ihren Bescheid im Wesentlichen mit der Feststellung, L. habe sich infolge seiner Volltrunkenheit an die Vorfälle des Abends und die Herkunft seiner Verletzungen nicht erinnern können und habe im Spital angegeben, dass er vermutlich gestürzt sei und die Verletzungen somit auf Eigenverschulden zurückzuführen gewesen seien. Der Mitbeteiligte habe den Vorfall vom 6. Dezember 2003 weder beobachtet noch sei ihm sonst etwas aufgefallen. Er sei erst am darauffolgenden Wochenende von Hauptmann B. angerufen worden, der ihm mitgeteilt habe, dass im Rahmen der Feier "etwas vorgefallen" sei. Der Mitbeteiligte habe daraufhin Ermittlungen aufgenommen und sich damit verantwortet, dass alle von ihm Befragten eine einheitliche Version angegeben hätten, nämlich dass es zwischen P. und L. gegen 02:00 Uhr in der Früh im Rahmen der Feier zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Der Grund dafür sei das Benehmen von L. gewesen, der auf Grund seines hohen Alkoholspiegels "ungut" aufgefallen sei und bereits mehrere anwesende Damen belästigt haben solle. Daraufhin hätten sich die Kontrahenten "hin und her gestoßen", aber keiner habe auf den anderen hingeschlagen. Einer der Befragten habe geantwortet, L. sei in betrunkenem Zustand die Stufen hinuntergefallen. Ein anderer Befragter habe zwei Versionen von Gerüchten vernommen, nämlich Grund der Verletzung sei einerseits eine angebliche Rauferei, andererseits ein angeblicher Sturz. Ein weiterer Befragter habe dem Mitbeteiligten gegenüber angegeben, L. habe ihm auf seine Frage was passiert sei, geantwortet, dass er gestürzt sei. Dem Mitbeteiligten gegenüber hätten die beiden betroffenen Personen übereinstimmend angegeben, L. hätte sich bei einem Sturz verletzt. Der Mitbeteiligte habe somit weder von einer gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen gewesen wäre, noch von einer Pflichtverletzung ausgehen können. Es sei damit auch keine Strafanzeige zu erstatten gewesen. Erst im Frühjahr des Jahres 2004 sei er im Rahmen einer Besprechung mit seinem Militärkommandanten in einer anderen Angelegenheit auf ein anonymes Schreiben hingewiesen und gefragt worden, was da vorgefallen sei. Er habe seinem Militärkommandanten daraufhin mitgeteilt, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen P. und L. gekommen, aber alles geregelt sei. Er selbst habe das anonyme Schreiben nicht gesehen. Es habe ihn auch nicht sonderlich interessiert. Wären die Anschuldigungen in dem anonymen Schreiben gewichtig genug gewesen, hätte der Militärkommandant ihn sicherlich das Schreiben auch lesen lassen oder ihm den Auftrag für weitere Erhebungen gegeben. Die Behörde erster Instanz sei daher zur Ansicht gelangt, dass der Mitbeteiligte bei seinem Wissensstand weder eine Strafanzeige zu erstatten noch disziplinäre Maßnahmen zu ergreifen gehabt hätte. Die "Androhung von Maßnahmen" gegen L. nach mehr als einem Jahr (9. Dezember 2004) mit dem Zweck, diesen von der Erstattung einer Strafanzeige gegen P. abzuhalten, habe nicht verifiziert werden können. L. selbst habe dazu am 8. November 2004 angegeben, der Mitbeteiligte habe ihn lediglich in einem Gespräch gefragt, ob er sich nicht eine Versetzung überlegen wolle, was er eher allgemein als Warnung dahingehend verstanden habe, dass er sich (im Hinblick auf seinen Alkoholkonsum bei der gegenständlichen Feier sowie die privaten Probleme, die er damals mit seiner Lebensgefährtin gehabt habe) benehmen solle. Auch das gerichtliche Strafverfahren gegen den Mitbeteiligten sei eingestellt worden, weil eine Pflichtverletzung nicht habe erwiesen werden können. Es hätten insgesamt keine Anhaltspunkte gefunden werden können, die den Schluss gerechtfertigt hätten, die Handlungsweise des Mitbeteiligten sei nicht gewissenhaft erfolgt oder hätten das Vertrauen der Allgemeinheit beeinträchtigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der beschwerdeführende Disziplinaranwalt Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge und bestätigte gemäß § 72 Abs. 1 Z. 2 iVm § 61 Abs. 3 Z. 1 HDG 2002 die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen den Mitbeteiligten.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge und bestätigte gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, HDG 2002 die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen den Mitbeteiligten.
Die belangte Behörde kam nach Wiederholung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der von ihr angewendeten gesetzlichen Bestimmungen in der Sache selbst zum Ergebnis, zur Feststellung einer individuellen Schuld müsse der Erfahrungs- und Erhebungshorizont des Mitbeteiligten zum Zeitpunkt der angeblichen Schlägerei beurteilt werden. Die von ihm durchgeführten Erhebungen und Befragungen schienen seiner Beurteilung nach ausreichend um eine gerichtlich strafbare Handlung oder Pflichtverletzung ausschließen zu können, weshalb aus seiner Sicht keine weiteren Maßnahmen zu setzen gewesen seien. Dass zu dem (viel späteren) Zeitpunkt der Erhebungen durch das Bundesministerium für Landesverteidigung erzielte Ergebnis der Beweisermittlungen sei geprägt durch ein verändertes und konkretisierendes Aussageverhalten der Zeugen und Auskunftspersonen, welche nunmehr den Verdacht von Pflichtverletzungen des P. als nicht unwahrscheinlich darstellten. Dass sich in der Rückschau und mit dem Wissensstand zum Abschluss der Erhebungen des Bundesministeriums betrachtet diese Beurteilung als nicht richtig herausgestellt habe, könne dem Mitbeteiligten nicht angelastet werden, da die nunmehr vorliegenden Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Bewertung der durch ihn selbst erhobenen Beweislage nicht verifizierbar gewesen seien. Hinweise, dass er wider besseres Wissen gehandelt oder seine grundsätzliche Verpflichtung zur Anzeigeerstattung schuldhaft missbräuchlich vernachlässigt habe, lägen nicht vor. Auch wenn es sich bei dem Mitbeteiligten um den Kommandanten der Militärstreifenlehrkompanie handle, die das Herz der Ordnungstruppe im Bundesheer darstelle, dürfe man an die Möglichkeiten und Fähigkeiten eines jungen Kompaniekommandanten keine überzogenen Anforderungen stellen, was die Würdigung von Beweiserhebungen betreffe. Auf der inneren Tatseite seien die Schlussfolgerungen aus den Ermittlungsergebnissen von der Unerfahrenheit im Umgang mit der Konfliktbewältigung und - bereinigung innerhalb des Kaderpersonals und der Würdigung von Beweisergebnissen im Hinblick auf die innere Beweiskraft geprägt. Die vom Disziplinaranwalt in der Berufung aus den Erhebungsunterlagen zitierten Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen seien erst durch die langwierigen und umfangreichen Nachforschungen des Bundesministeriums im Herbst 2004 zusammengetragen worden und spiegelten demnach nicht den Informationsstand des Mitbeteiligten im Dezember 2003 wider. Der Disziplinarakt sei nunmehr in seiner materiellen und prozessualen Gesamtheit durch qualifizierte Beamte der Zentralstelle aufbereitet und der für diese Erhebungen eigentlich zuständige Militärkommandant W. nach Übermittlung des Aktes lediglich angewiesen worden, die formellen Anzeigen an die Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden zu erstatten. Von einem "geringen Aufwand", wie der Disziplinaranwalt in seiner Berufung behauptet habe, könne bei solchen Erhebungen durch die Zentralstelle nicht die Rede sein. Auch zeige der lange Prozessverlauf der Justizbehörden, dass es sich um keinen Fall eines geringen Aufwandes im Rahmen der Sachverhaltserhebung und Beweiswürdigung handle, sondern um einen komplexen Vorfall, der auch von erfahrenen Juristen nicht ohne weiteres zu entscheiden sei. Der Mitbeteiligte, dessen Handlungen an einer mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Maßfigur zu vergleichen sei, habe sich nach besten Kräften, Möglichkeiten und Fähigkeiten bemüht, den dienstlichen Anforderungen im Hinblick auf ordnungsgemäße Erhebungen zu entsprechen. Unterschiede zu den denktheoretischen Handlungsweisen eines vergleichbaren Normadressaten seien nicht erkennbar, zumal das mutmaßliche Opfer selbst von einem Sturz durch Eigenverschulden gesprochen habe. Dass besser geschulte und ausgebildete Organe des Bundes im Rahmen der Erhebungen ein Jahr nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall ein qualitativ besseres Ergebnis zu Tage förderten, liege in der Natur der Sache. Auf Grund der entschuldbaren Fehlleistung im Rahmen der Beweiserhebung sei dem Mitbeteiligten der in Punkt 1. beschriebene Verdacht der Unterlassung nicht schuldhaft vorzuwerfen.
Zu dem in Punkt 2. beschriebenen Verdacht (nämlich vermutlich am 9. Dezember 2003 auf L. zumindest durch Androhung von Maßnahmen eingewirkt zu haben, damit dieser keine Strafanzeige gegen P. erstatte), finde sich lediglich ein Hinweis in der Niederschrift des L. vom 8. November 2004. Bei verständiger Beurteilung dieser Aussage könne von einer "Androhung von Maßnahmen" durch den Mitbeteiligten im Zusammenhang mit der Nichterstattung einer Strafanzeige keine Rede sein.
Gegen diesen Bescheid - der Erklärung nach zur Gänze, nach dem Inhalt der Beschwerdeausführungen aber nur gegen den Anschuldigungspunkt 1. des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission vom 7. Juli 2005 - richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Sowohl die belangte Behörde als auch der Mitbeteiligte erstatteten Gegenschriften, in welchen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten, die belangte Behörde legte überdies die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 des gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. auf den Mitbeteiligten als Berufsoffizier anzuwendenden Heeresdisziplinargesetzes 2002, BGBl. I Nr. 167/2002 - HDG 2002, sind Soldaten disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegenGemäß Paragraph 2, Absatz eins, des gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. auf den Mitbeteiligten als Berufsoffizier anzuwendenden Heeresdisziplinargesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, - HDG 2002, sind Soldaten disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
3. einer im Miliz oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesbestimmung ist allerdings disziplinär nur strafbar, wer schuldhaft handelt.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesbestimmung ist allerdings disziplinär nur strafbar, wer schuldhaft handelt.
Gemäß § 4 Abs. 1 HDG 2002 hat der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen die Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft zu erstatten, wenn der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet. Diese Anzeigepflicht besteht nicht,Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, HDG 2002 hat der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen die Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft zu erstatten, wenn der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet. Diese Anzeigepflicht besteht nicht,
1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.
Gemäß § 12 Abs. 1 HDG 2002 sind die Einheitskommandanten Disziplinarbehörde gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, HDG 2002 sind die Einheitskommandanten Disziplinarbehörde gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten.
Gemäß § 13 Abs. 1 HDG 2002 sind Disziplinarvorgesetzte gegenüber SoldatenGemäß Paragraph 13, Absatz eins, HDG 2002 sind Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten
1. die Kommandanten von Bataillonen und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,
2. die auf Grund der militärischen Organisation den Kommandanten nach Z 1 übergeordneten Kommandanten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach Z 1 zuständig ist, und 2. die auf Grund der militärischen Organisation den Kommandanten nach Ziffer eins, übergeordneten Kommandanten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach Ziffer eins, zuständig ist, und
3. der Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber
a) Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090130.X00Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009