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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 2007/I/078;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des M B in W, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom 10. Mai 2007, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08114/058/2007 ABB-Nr.2868223, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag eines namentlich bezeichneten Unternehmens auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer, einen näher bezeichneten serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer, dessen Asylverfahren seit 14. November 2002 negativ beendet und dessen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen mit Berufungsbescheid vom 8. November 2005 rechtskräftig abgewiesen worden sei, unbestrittenermaßen derzeit über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfüge.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag eines namentlich bezeichneten Unternehmens auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer, einen näher bezeichneten serbischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer, dessen Asylverfahren seit 14. November 2002 negativ beendet und dessen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen mit Berufungsbescheid vom 8. November 2005 rechtskräftig abgewiesen worden sei, unbestrittenermaßen derzeit über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfüge.
Auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bewilligte aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen vermöge ein nicht existentes Recht nicht zu begründen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2007, darf eine Beschäftigungsbewilligung (weiters) nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,, darf eine Beschäftigungsbewilligung (weiters) nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (Paragraph 24, AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 76, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.
Gemäß § 72 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der bis 31. März 2009 gültigen Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, kann die Behörde im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses (§ 11 Abs. 1), ausgenommen bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes (§ 11 Abs. 1 Z. 1 und 2), in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß § 50 FPG ausgesetzt ist. Drittstaatsangehörigen, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konflikts verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltsbewilligung nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens jedoch für drei Monate, erteilt werden.Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der bis 31. März 2009 gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, kann die Behörde im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses (Paragraph 11, Absatz eins,), ausgenommen bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2), in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß Paragraph 50, FPG ausgesetzt ist. Drittstaatsangehörigen, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konflikts verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltsbewilligung nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens jedoch für drei Monate, erteilt werden.
Gemäß § 73 Abs. 1 NAG kann die Behörde Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" oder eine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilen. Die Bestimmungen über die Quotenpflicht finden keine Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, NAG kann die Behörde Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 72, eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" oder eine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilen. Die Bestimmungen über die Quotenpflicht finden keine Anwendung.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann aus humanitären Gründen von Amts wegen eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden, wennNach Absatz 2, dieser Bestimmung kann aus humanitären Gründen von Amts wegen eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden, wenn
1. der Fremde die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat und 1. der Fremde die Integrationsvereinbarung (Paragraph 14,) erfüllt hat und
2. im Fall einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung kann aus humanitären Gründen von Amts wegen eine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilt werden, wenn der Fremde die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung kann aus humanitären Gründen von Amts wegen eine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilt werden, wenn der Fremde die Integrationsvereinbarung (Paragraph 14,) erfüllt hat.
In der Beschwerde wird zugestanden, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. November 2002 rechtskräftig abgewiesen worden ist und er gegen die ebenfalls rechtskräftige Abweisung seines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen mit Bescheid vom 14. November 2005 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat. Dieser Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer zur hg. Zl. AW 2005/18/0350 die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8. November 2005, Zl. 315.003/2-III/4/05, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung (aus humanitären Gründen) beantragt hat und diese mit hg. Beschluss vom 23. Dezember 2005 auch bewilligt bewurde, damit wurde aber lediglich die allfällige Ausweisung des Fremden undurchsetzbar, ein Aufenthaltsrecht wurde ihm damit aber nicht zuerkannt.
Der Anregung des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof tritt der Verwaltungsgerichtshof nicht näher, zumal weder eine verfassungswidrige unsachliche Ausländerdiskriminierung zu erkennen ist oder in der Beschwerde behauptet wird noch die vom Beschwerdeführer bereits zurückgelegten Zeiten erlaubter Beschäftigung verloren gehen; würde nämlich dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden können, so wären diese Beschäftigungszeiten selbstverständlich in die Berechnung der zeitlichen Voraussetzungen des § 14a Abs. 1 AuslBG einzubeziehen gewesen. Dies gilt auch für den Fall, dass dem Beschwerdeführer in Zukunft eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden würde.Der Anregung des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof tritt der Verwaltungsgerichtshof nicht näher, zumal weder eine verfassungswidrige unsachliche Ausländerdiskriminierung zu erkennen ist oder in der Beschwerde behauptet wird noch die vom Beschwerdeführer bereits zurückgelegten Zeiten erlaubter Beschäftigung verloren gehen; würde nämlich dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden können, so wären diese Beschäftigungszeiten selbstverständlich in die Berechnung der zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 14 a, Absatz eins, AuslBG einzubeziehen gewesen. Dies gilt auch für den Fall, dass dem Beschwerdeführer in Zukunft eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden würde.
Für das vorliegende Verfahren aber ergibt sich, dass das Vorliegen eines Aufenthaltstitels als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung hier verneint werden musste.
Aus diesem Grunde war die Beschwerde als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Aus diesem Grunde war die Beschwerde als unbegründet gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 24. März 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090127.X00Im RIS seit
30.04.2009Zuletzt aktualisiert am
28.09.2009