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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des HS in W, vertreten durch Dr. Michael Mathes und Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Marc Aurel-Straße 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 24. Februar 2005, Zl. Senat-MI-04-2113, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M vom 14. Juli 2004, mit welchem über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in vier Fällen vier Geldstrafen von jeweils EUR 3.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zehn Tagen verhängt worden waren, als verspätet zurückgewiesen.
Der Begründung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides zufolge wurde der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M nach einem Zustellversuch und Hinterlassung einer Hinterlegungsverständigung im Briefkasten des nicht ortsabwesenden Beschwerdeführers am 30. Juli 2004 am Zustellpostamt hinterlegt und die vom Beschwerdeführer unbehobene Sendung am 23. August 2004 an die Erstbehörde retourniert. Der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde angegeben, sich an eine Hinterlegungsanzeige nicht mehr erinnern zu können und vom Verfahren erst durch eine Mahnung erfahren zu haben. Er könne sich nicht erklären, warum er das Straferkenntnis vom Postamt nicht abgeholt habe. Der Postkasten sei immer voll, es wären "Sachen auch schon verschmissen worden". Wann ihm die erste Mahnung zugestellt worden sei, könne er nicht mehr genau angeben.
Der Zusteller habe glaubwürdig angegeben, die Hinterlegungsanzeige am 30. Juli 2004 in den Briefkasten gelegt zu haben. Der Beschwerdeführer habe erst am 14. Dezember 2004 Berufung erhoben, die Rechtsmittelfrist sei aber bereits am 13. August 2004 abgelaufen, weshalb die Berufung als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.
Die Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Berufung sei somit am 13. August 2004 abgelaufen, die am 14. Dezember 2004 erhobene Berufung sei spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie nach Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Erstbehörde die Pflicht gehabt hätte, ihn auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinzuweisen und ihm dahingehend eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. Dies habe die Erstbehörde unterlassen und habe die Berufung sogleich der Berufungsbehörde vorgelegt. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde habe es geheißen, dass der Beschwerdeführer "fristgerecht" Berufung gegen das Straferkenntnis erhoben hätte. Auf Grund dieser Ladung sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass seine Berufung fristgerecht gewesen sei und er habe sich daher auf die Berufung nicht entsprechend vorbereiten können.
Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Er lässt nämlich die unbedenkliche Feststellung im angefochtenen Bescheid unbestritten, dass seine Berufung erst nach Ablauf der gemäß § 63 Abs. 5 AVG i.V.m. § 24 VStG zweiwöchigen Berufungsfrist erhoben wurde, schon aus diesem Grund ist eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht zu ersehen.Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Er lässt nämlich die unbedenkliche Feststellung im angefochtenen Bescheid unbestritten, dass seine Berufung erst nach Ablauf der gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG zweiwöchigen Berufungsfrist erhoben wurde, schon aus diesem Grund ist eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht zu ersehen.
Mit dem Vorwurf, der Bescheid leide an Rechtswidrigkeit von Verfahrensvorschriften, weil dem Beschwerdeführer im Sinne des § 45 AVG kein Parteiengehör gewährt worden sei, weil in der Berufungsverhandlung nur die Frage der Einbringungsfrist behandelt und nicht in der Sache entschieden worden sei, zeigt der Beschwerdeführer aber keine Rechtswidrigkeit auf, weil er nicht zu erkennen gibt, mit welchem Vorbringen er die Rechtzeitigkeit seiner Berufung dartun hätte können.Mit dem Vorwurf, der Bescheid leide an Rechtswidrigkeit von Verfahrensvorschriften, weil dem Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 45, AVG kein Parteiengehör gewährt worden sei, weil in der Berufungsverhandlung nur die Frage der Einbringungsfrist behandelt und nicht in der Sache entschieden worden sei, zeigt der Beschwerdeführer aber keine Rechtswidrigkeit auf, weil er nicht zu erkennen gibt, mit welchem Vorbringen er die Rechtzeitigkeit seiner Berufung dartun hätte können.
Auch der Umstand, dass die Verwaltungsbehörde nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages hingewiesen hat, macht den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. September 1992, Zl. 92/01/0558).Auch der Umstand, dass die Verwaltungsbehörde nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages hingewiesen hat, macht den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16. September 1992, Zl. 92/01/0558).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 24. März 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005090063.X00Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
28.09.2009