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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch E & H Rechtsanwalts GmbH, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Dezember 2008, Zl. FA13A-30.40-20/2008-4, betreffend wasserpolzeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/07/0034 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch E & H Rechtsanwalts GmbH, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Dezember 2008, Zl. FA13A-30.40-20/2008-4, betreffend wasserpolzeilicher Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/07/0034 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 18. Juli 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der von ihm im Bereich näher genannter Grundstücke (insbesondere in Form von Uferbefestigungen und Herstellung eines Trogprofils) vorgenommenen Schutz- und Regulierungsmaßnahmen am Sch-bach gemäß §§ 41 ff, 98, 105, 107 und 111 WRG 1959 abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 18. Juli 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der von ihm im Bereich näher genannter Grundstücke (insbesondere in Form von Uferbefestigungen und Herstellung eines Trogprofils) vorgenommenen Schutz- und Regulierungsmaßnahmen am Sch-bach gemäß Paragraphen 41, ff, 98, 105, 107 und 111 WRG 1959 abgewiesen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, ebenfalls im Instanzenzug ergangenen Bescheid des LH vom 19. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verpflichtet, zur Wiederherstellung eines "entsprechenden Gewässers" näher bezeichnete Maßnahmen zur Beseitigung der ohne wasserrechtliche Bewilligung errichteten Schutz- und Regulierungswasserbauten vorzunehmen. Insbesondere wurden dem Beschwerdeführer die Reduzierung der Sohlbreite, die Entfernung der bestehenden, auf einer Länge von etwa 140 m mit schweren Wasserbausteinen ausgeführten Uferböschungen und die Errichtung neuer Uferböschungen auf näher umschriebene Weise sowie die Herstellung der (vormaligen) geschwungenen Linienführung des Bachverlaufes aufgetragen.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, ebenfalls im Instanzenzug ergangenen Bescheid des LH vom 19. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 verpflichtet, zur Wiederherstellung eines "entsprechenden Gewässers" näher bezeichnete Maßnahmen zur Beseitigung der ohne wasserrechtliche Bewilligung errichteten Schutz- und Regulierungswasserbauten vorzunehmen. Insbesondere wurden dem Beschwerdeführer die Reduzierung der Sohlbreite, die Entfernung der bestehenden, auf einer Länge von etwa 140 m mit schweren Wasserbausteinen ausgeführten Uferböschungen und die Errichtung neuer Uferböschungen auf näher umschriebene Weise sowie die Herstellung der (vormaligen) geschwungenen Linienführung des Bachverlaufes aufgetragen.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verband der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Bewilligung eines solchen Antrages setzt nach § 30 Abs. 2 VwGG voraus, dass dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verband der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Bewilligung eines solchen Antrages setzt nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG voraus, dass dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zur Begründung seines Aufschiebungsbegehrens brachte der Beschwerdeführer vor, bei Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen entstünde ihm in Form der hiefür aufzuwendenden Kosten "jenseits von 100.000 Euro" ein nicht wieder gutzumachender Schaden. Sollte der Beschwerde stattgegeben werden, wäre die Beseitigung der Schutz- und Regulierungsmaßnahmen nicht mehr bzw. nur unter weiteren hohen Kosten rückgängig zu machen. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre daher für den Beschwerdeführer mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die belangte Behörde bestritt in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2009 zwar nicht das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils, stimmte dem vorliegenden Antrag jedoch nicht zu, weil durch die nicht dem Stand der Technik entsprechenden, konsenslos vorgenommen Schutz- und Regulierungsmaßnahmen mit Begradigung des Wasserbettes die ökologische Funktionsfähigkeit des Sch-Baches "massiv" (an anderer Stelle: "wesentlich") beeinträchtigt werde.
Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen, dem sich weder die konkrete Art noch der genaue Umfang der behaupteten Beeinträchtigung entnehmen lässt, zeigt die belangte Behörde nicht nachvollziehbar auf, dass eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides zwingend geboten wäre. Im Übrigen ist auch den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die sich mit der Frage der Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen durch die vom Beschwerdeführer am Sch-bach vorgenommenen Maßnahmen nicht ausdrücklich befassen, nicht zu entnehmen, dass deren Beseitigung aus zwingenden Gründen keinen Aufschub duldet. Soweit zu dieser Frage in der Stellungnahme der belangten Behörde lapidar auf "Feststellungen" des Amtssachverständigen im Rahmen des eingangs erwähnten Bewilligungsverfahrens verwiesen wird, genügt es dem (ebenfalls nur pauschal) zu erwidern, dass auch diesen Ausführungen das Vorliegen von zwingenden öffentlichen Interessen an der sofortigen Umsetzung der aufgetragenen Beseitigungsmaßnahmen nicht entnommen werden kann.
Es erscheint daher gerechtfertigt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 25. März 2009
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009070007.A00Im RIS seit
30.09.2009Zuletzt aktualisiert am
02.10.2009