TE Vwgh Erkenntnis 2009/3/25 2009/03/0015

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.2009
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E07203020;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 Abs1 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art6 Abs4 letzter Satz idF 32002R0484;
32002R0484 Nov-31992R0881/31993R3118;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs2 idF 2002/I/032;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des A D in B, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Richard Huber, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Bahnhofplatz 9/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 26. November 2008, Zl KUVS- 509/5/2008, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer wurde im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 28. Februar 2008 Folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben als Verantwortlicher des Beförderungsunternehmens D A in B, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden.

Das Kraftfahrzeug LKW mit dem Kennzeichen B- (0) wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von G K, welcher als kroatischer Staatsbürger Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern von einem Orte, welcher außerhalb des Bundesgebietes liegt, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von einem innerhalb des Bundesgebietes liegenden Ort in das Ausland verwendet wird, obwohl dies nur Unternehmen gestattet ist, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 oder einer Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973, oder einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich, oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Lenkt ein Fahrer aus einem Drittstaat das Fahrzeug, so hat dieser eine Fahrerbescheinigung mitzuführen.

Das KFZ war auf der Fahrt von Deutschland nach Bosnien und

hatte Folgendes geladen:

leer.

Sie haben nicht dafür gesorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Fahrerbescheinigungen mitgeführt wurde, obwohl der Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz durchgeführt hat.

Tatzeit:

Datum: 06.08.2007

Uhrzeit: 16:00

Tatort: Marktgemeinde St. Jakob i.R., Ausreise Rosenbach, Höhe GPI. Karawankentunnel, Karawankenautobahn (A 11)."

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 23 Abs 1 Z 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl I Nr 593/1995 idgF (GütbefG), iVm Art 1 Abs 1, Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 4 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl L 95 vom 9. April 1992, S 1, idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002, ABl L 76 vom 19. März 2002, S 1, verletzt. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 593 aus 1995, idgF (GütbefG), in Verbindung mit Artikel eins, Absatz eins,, Artikel 3, Absatz eins und Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, Amtsblatt , L 95 vom 9. April 1992, S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484 aus 2002,, Amtsblatt , L 76 vom 19. März 2002, S 1, verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs 1 Z 8 iVm § 23 Abs 4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453,-- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) verhängt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453,-- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG als unbegründet abgewiesen, wobei in der vorletzten Zeile des Schuldvorwurfes im Straferkenntnis die Wortfolge "ein Fahrzeug im Verkehr" durch die Wortfolge "eine Fahrt" ersetzt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG als unbegründet abgewiesen, wobei in der vorletzten Zeile des Schuldvorwurfes im Straferkenntnis die Wortfolge "ein Fahrzeug im Verkehr" durch die Wortfolge "eine Fahrt" ersetzt wurde.

Der Begründung dieses Bescheides lässt sich insbesondere Folgendes entnehmen: Am 24. November 2008 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch, an der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilnahm und der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen wurde. Bei der besagten Kontrolle durch einen Beamten der Grenzpolizeiinspektion Karawankentunnel des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges, das nicht mit Überstellungskennzeichen ausgestattet war, wurde festgestellt, dass der Lenker - ein kroatischer Staatsangehöriger -

dieses Fahrzeug von Deutschland nach Bosnien lenkte, wobei es sich um eine Leerfahrt im Zusammenhang mit grenzüberschreitendem gewerblichen Güterkraftverkehr handelte, und keine Fahrerbescheinigung mitführte. Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass der Meldungsleger einen nicht der Wahrheit entsprechenden Sachverhalt zur Anzeige gebracht habe, der Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine Leerfahrt bzw eine Überstellungsfahrt stattgefunden habe, in der Berufungsverhandlung habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Bestätigung vorgelegt, dass Zweck der Fahrt die Überstellung des Fahrzeugs für einen eventuellen Verkauf des Fahrzeugs mit Anhänger in Bosnien und Kroatien gewesen sei. Der Beschwerdeführer bot für die Richtigkeit dieses Schreibens vom 17. November 2008 aber keinerlei Beweise an. Er unterließ die Bekanntgabe des Namens und der Adresse des/der Kaufinteressenten bzw nähere Angaben über den tatsächlichen Fahrzeugverkauf. Damit erscheint es zulässig, vorliegend von einer Leerfahrt im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auszugehen. Bei dieser Fahrt hat der Lenker die Fahrerbescheinigung nicht mitgeführt, obwohl er dazu als Drittstaatsangehöriger verpflichtet war. Dass es sich um eine Überstellungsfahrt für einen allfälligen Verkauf gehandelt habe, wird mangels Beweisen als bloße Schutzbehauptung gewertet, was dadurch erhärtet wird, als am Fahrzeug keine Überstellungskennzeichen angebracht waren. Dem Beschwerdeführer gelang es auf dem Boden des § 5 VStG nicht, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Weder hat er ein hinreichend bewiesenes Vorbringen erstattet noch entsprechende Beweise angeboten, wodurch ein fehlendes Verschulden aufgezeigt werden konnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls eine fahrlässige Tatbegehung zu verantworten. Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil insbesondere eine Vorschrift verletzt wurde, die der ordnungsgemäßen Vollziehung von arbeitsrechtlichen Normen dient. Der Strafrahmen für eine solche Übertretung beträgt gemäß § 23 Abs 4 GütbefG EUR 1.453,-- bis EUR 7.267,--. In Anbetracht des hohen Schutzinteresses der übertretenen Bestimmung erscheint vorliegend die Verhängung der Mindeststrafe auch bei Unkenntnis der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers als schuld- und tatangemessen. dieses Fahrzeug von Deutschland nach Bosnien lenkte, wobei es sich um eine Leerfahrt im Zusammenhang mit grenzüberschreitendem gewerblichen Güterkraftverkehr handelte, und keine Fahrerbescheinigung mitführte. Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass der Meldungsleger einen nicht der Wahrheit entsprechenden Sachverhalt zur Anzeige gebracht habe, der Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine Leerfahrt bzw eine Überstellungsfahrt stattgefunden habe, in der Berufungsverhandlung habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Bestätigung vorgelegt, dass Zweck der Fahrt die Überstellung des Fahrzeugs für einen eventuellen Verkauf des Fahrzeugs mit Anhänger in Bosnien und Kroatien gewesen sei. Der Beschwerdeführer bot für die Richtigkeit dieses Schreibens vom 17. November 2008 aber keinerlei Beweise an. Er unterließ die Bekanntgabe des Namens und der Adresse des/der Kaufinteressenten bzw nähere Angaben über den tatsächlichen Fahrzeugverkauf. Damit erscheint es zulässig, vorliegend von einer Leerfahrt im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auszugehen. Bei dieser Fahrt hat der Lenker die Fahrerbescheinigung nicht mitgeführt, obwohl er dazu als Drittstaatsangehöriger verpflichtet war. Dass es sich um eine Überstellungsfahrt für einen allfälligen Verkauf gehandelt habe, wird mangels Beweisen als bloße Schutzbehauptung gewertet, was dadurch erhärtet wird, als am Fahrzeug keine Überstellungskennzeichen angebracht waren. Dem Beschwerdeführer gelang es auf dem Boden des Paragraph 5, VStG nicht, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Weder hat er ein hinreichend bewiesenes Vorbringen erstattet noch entsprechende Beweise angeboten, wodurch ein fehlendes Verschulden aufgezeigt werden konnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls eine fahrlässige Tatbegehung zu verantworten. Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil insbesondere eine Vorschrift verletzt wurde, die der ordnungsgemäßen Vollziehung von arbeitsrechtlichen Normen dient. Der Strafrahmen für eine solche Übertretung beträgt gemäß Paragraph 23, Absatz 4, GütbefG EUR 1.453,-- bis EUR 7.267,--. In Anbetracht des hohen Schutzinteresses der übertretenen Bestimmung erscheint vorliegend die Verhängung der Mindeststrafe auch bei Unkenntnis der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers als schuld- und tatangemessen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 23 Abs 1 GütbefG begeht (abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen) eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 7.267,-- EUR zu ahnden ist, wer (Z 8) als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden. Nach § 23 Abs 4 leg cit hat bei Verwaltungsübertretungen (ua) nach Abs 1 Z 8 leg cit die Geldstrafe mindestens 1.453,-- EUR zu betragen. Nach Paragraph 23, Absatz eins, GütbefG begeht (abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen) eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 7.267,-- EUR zu ahnden ist, wer (Ziffer 8,) als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden. Nach Paragraph 23, Absatz 4, leg cit hat bei Verwaltungsübertretungen (ua) nach Absatz eins, Ziffer 8, leg cit die Geldstrafe mindestens 1.453,-- EUR zu betragen.

Nach dem den "Verkehr über die Grenze" regelnden § 7 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 leg cit auch Unternehmen gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer "Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92" sind. Nach § 9 Abs 1 leg cit hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die im § 7 Abs 1 leg. cit angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. Nach § 9 Abs 2 GütbefG hat der Lenker die Nachweise über die in § 7 Abs 1 leg cit angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21 leg cit) auf Verlangen auszuhändigen. Nach dem den "Verkehr über die Grenze" regelnden Paragraph 7, GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach Paragraph 2, leg cit auch Unternehmen gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer "Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92" sind. Nach Paragraph 9, Absatz eins, leg cit hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die im Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. Nach Paragraph 9, Absatz 2, GütbefG hat der Lenker die Nachweise über die in Paragraph 7, Absatz eins, leg cit angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (Paragraph 21, leg cit) auf Verlangen auszuhändigen.

Die Verordnung (EWG) Nr 881/92 "gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken" (Art 1 Abs 1). Nach ihrem Art 2 gelten im Sinne dieser Verordnung als Die Verordnung (EWG) Nr 881/92 "gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken" (Artikel eins, Absatz eins,). Nach ihrem Artikel 2, gelten im Sinne dieser Verordnung als

  • "-Strichaufzählung
    'Fahrzeug', ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmt sind:
  • -Strichaufzählung
    'grenzüberschreitender Verkehr':
  • -Strichaufzählung
    Fahrten eines Fahrzeugs mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden,
  • -Strichaufzählung
    Fahrten eines Fahrzeugs mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet,
  • -Strichaufzählung
    Fahrten eines Fahrzeugs zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten,
  • -Strichaufzählung
    Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderungen;
  • -Strichaufzählung
    'Fahrer'; die Person, die ein Fahrzeug führt oder in diesem Fahrzeug befördert wird, um es bei Bedarf führen zu können."
Nach Art 3 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr "einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist - mit einer Fahrerbescheinigung". Diese Fahrerbescheinigung bestätigt, "dass im Rahmen einer Beförderung auf der Straße, für die eine Gemeinschaftslizenz besteht, der diese Beförderung durchführende Fahrer, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, in dem Mitgliedstaat, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern beschäftigt ist, um dort Beförderungen auf der Straße vorzunehmen" (Art 4 Abs 2).Nach Artikel 3, unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr "einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist - mit einer Fahrerbescheinigung". Diese Fahrerbescheinigung bestätigt, "dass im Rahmen einer Beförderung auf der Straße, für die eine Gemeinschaftslizenz besteht, der diese Beförderung durchführende Fahrer, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, in dem Mitgliedstaat, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern beschäftigt ist, um dort Beförderungen auf der Straße vorzunehmen" (Artikel 4, Absatz 2,).
Unstrittig ist, dass der kroatische Lenker des Sattelkraftfahrzeugs bei der Kontrolle keine Fahrerbescheinigung iSd Verordnung (EWG) Nr 881/1992 bei der in Rede stehenden Kontrolle vorlegte und der Beschwerdeführer dem Lenker eine solche auch nicht zuvor zur Verfügung stellte.Unstrittig ist, dass der kroatische Lenker des Sattelkraftfahrzeugs bei der Kontrolle keine Fahrerbescheinigung iSd Verordnung (EWG) Nr 881 aus 1992, bei der in Rede stehenden Kontrolle vorlegte und der Beschwerdeführer dem Lenker eine solche auch nicht zuvor zur Verfügung stellte.
Bei dem vorliegenden Delikt als Ungehorsamsdelikt ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen. Er hat zwar in der Berufung behauptet, dass die in Rede stehende Fahrt nicht der Beförderung gewerblicher Güter, sondern einer Überstellung zu Verkaufszwecken gedient habe. Im weiteren Verlauf des Verwaltungsstrafverfahrens, insbesondere auch bei der etwa 8 Monate nach der Einbringung dieser Berufung erfolgten mündlichen Verhandlung, wurde es seitens des (rechtsfreundlich vertreten) Beschwerdeführers trotz des gegen das Vorliegen einer Überstellungsfahrt sprechenden Indizes, dass das Sattelkraftfahrzeug (unstrittig) nicht mit Überstellungskennzeichen ausgerüstet war, unterlassen, diese Behauptung durch ein entsprechendes konkretes Tatsachenvorbringen zu untermauern und damit sein fehlendes Verschulden glaubhaft zu machen. In dem bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. November 2008 wird lediglich die Behauptung wiederholt, dass es sich bei der "von Deutschland nach Bosnien und Kroatien" führenden Fahrt um eine "Überstellungsfahrt für evtl. Verkauf des Fahrzeuges mit Hänger in Bosnien und Kroatien" gehandelt habe. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis kam, dass die in Rede stehende Tat dem Beschwerdeführer schuldhaft zurechenbar ist.Bei dem vorliegenden Delikt als Ungehorsamsdelikt ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen. Er hat zwar in der Berufung behauptet, dass die in Rede stehende Fahrt nicht der Beförderung gewerblicher Güter, sondern einer Überstellung zu Verkaufszwecken gedient habe. Im weiteren Verlauf des Verwaltungsstrafverfahrens, insbesondere auch bei der etwa 8 Monate nach der Einbringung dieser Berufung erfolgten mündlichen Verhandlung, wurde es seitens des (rechtsfreundlich vertreten) Beschwerdeführers trotz des gegen das Vorliegen einer Überstellungsfahrt sprechenden Indizes, dass das Sattelkraftfahrzeug (unstrittig) nicht mit Überstellungskennzeichen ausgerüstet war, unterlassen, diese Behauptung durch ein entsprechendes konkretes Tatsachenvorbringen zu untermauern und damit sein fehlendes Verschulden glaubhaft zu machen. In dem bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. November 2008 wird lediglich die Behauptung wiederholt, dass es sich bei der "von Deutschland nach Bosnien und Kroatien" führenden Fahrt um eine "Überstellungsfahrt für evtl. Verkauf des Fahrzeuges mit Hänger in Bosnien und Kroatien" gehandelt habe. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis kam, dass die in Rede stehende Tat dem Beschwerdeführer schuldhaft zurechenbar ist.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verfahrensrüge als nicht zielführend, es wäre die angebotene Einvernahme des Beschwerdeführers, der für die Verhandlung hinreichend entschuldigt gewesen sei, unterblieben.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 455.
Wien, am 25. März 2009

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009030015.X00

Im RIS seit

19.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten