Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 Abs1 idF 32002R0484;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des A D in B, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Richard Huber, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Bahnhofplatz 9/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 26. November 2008, Zl KUVS- 509/5/2008, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer wurde im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 28. Februar 2008 Folgendes zur Last gelegt:
"Sie haben als Verantwortlicher des Beförderungsunternehmens D A in B, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden.
Das Kraftfahrzeug LKW mit dem Kennzeichen B- (0) wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von G K, welcher als kroatischer Staatsbürger Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern von einem Orte, welcher außerhalb des Bundesgebietes liegt, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von einem innerhalb des Bundesgebietes liegenden Ort in das Ausland verwendet wird, obwohl dies nur Unternehmen gestattet ist, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:
Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 oder einer Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973, oder einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich, oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Lenkt ein Fahrer aus einem Drittstaat das Fahrzeug, so hat dieser eine Fahrerbescheinigung mitzuführen.
Das KFZ war auf der Fahrt von Deutschland nach Bosnien und
hatte Folgendes geladen:
leer.
Sie haben nicht dafür gesorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Fahrerbescheinigungen mitgeführt wurde, obwohl der Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz durchgeführt hat.
Tatzeit:
Datum: 06.08.2007
Uhrzeit: 16:00
Tatort: Marktgemeinde St. Jakob i.R., Ausreise Rosenbach, Höhe GPI. Karawankentunnel, Karawankenautobahn (A 11)."
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 23 Abs 1 Z 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl I Nr 593/1995 idgF (GütbefG), iVm Art 1 Abs 1, Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 4 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl L 95 vom 9. April 1992, S 1, idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002, ABl L 76 vom 19. März 2002, S 1, verletzt. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 593 aus 1995, idgF (GütbefG), in Verbindung mit Artikel eins, Absatz eins,, Artikel 3, Absatz eins und Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, Amtsblatt , L 95 vom 9. April 1992, S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484 aus 2002,, Amtsblatt , L 76 vom 19. März 2002, S 1, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs 1 Z 8 iVm § 23 Abs 4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453,-- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) verhängt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453,-- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG als unbegründet abgewiesen, wobei in der vorletzten Zeile des Schuldvorwurfes im Straferkenntnis die Wortfolge "ein Fahrzeug im Verkehr" durch die Wortfolge "eine Fahrt" ersetzt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG als unbegründet abgewiesen, wobei in der vorletzten Zeile des Schuldvorwurfes im Straferkenntnis die Wortfolge "ein Fahrzeug im Verkehr" durch die Wortfolge "eine Fahrt" ersetzt wurde.
Der Begründung dieses Bescheides lässt sich insbesondere Folgendes entnehmen: Am 24. November 2008 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch, an der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilnahm und der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen wurde. Bei der besagten Kontrolle durch einen Beamten der Grenzpolizeiinspektion Karawankentunnel des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges, das nicht mit Überstellungskennzeichen ausgestattet war, wurde festgestellt, dass der Lenker - ein kroatischer Staatsangehöriger -
dieses Fahrzeug von Deutschland nach Bosnien lenkte, wobei es sich um eine Leerfahrt im Zusammenhang mit grenzüberschreitendem gewerblichen Güterkraftverkehr handelte, und keine Fahrerbescheinigung mitführte. Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass der Meldungsleger einen nicht der Wahrheit entsprechenden Sachverhalt zur Anzeige gebracht habe, der Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine Leerfahrt bzw eine Überstellungsfahrt stattgefunden habe, in der Berufungsverhandlung habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Bestätigung vorgelegt, dass Zweck der Fahrt die Überstellung des Fahrzeugs für einen eventuellen Verkauf des Fahrzeugs mit Anhänger in Bosnien und Kroatien gewesen sei. Der Beschwerdeführer bot für die Richtigkeit dieses Schreibens vom 17. November 2008 aber keinerlei Beweise an. Er unterließ die Bekanntgabe des Namens und der Adresse des/der Kaufinteressenten bzw nähere Angaben über den tatsächlichen Fahrzeugverkauf. Damit erscheint es zulässig, vorliegend von einer Leerfahrt im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auszugehen. Bei dieser Fahrt hat der Lenker die Fahrerbescheinigung nicht mitgeführt, obwohl er dazu als Drittstaatsangehöriger verpflichtet war. Dass es sich um eine Überstellungsfahrt für einen allfälligen Verkauf gehandelt habe, wird mangels Beweisen als bloße Schutzbehauptung gewertet, was dadurch erhärtet wird, als am Fahrzeug keine Überstellungskennzeichen angebracht waren. Dem Beschwerdeführer gelang es auf dem Boden des § 5 VStG nicht, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Weder hat er ein hinreichend bewiesenes Vorbringen erstattet noch entsprechende Beweise angeboten, wodurch ein fehlendes Verschulden aufgezeigt werden konnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls eine fahrlässige Tatbegehung zu verantworten. Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil insbesondere eine Vorschrift verletzt wurde, die der ordnungsgemäßen Vollziehung von arbeitsrechtlichen Normen dient. Der Strafrahmen für eine solche Übertretung beträgt gemäß § 23 Abs 4 GütbefG EUR 1.453,-- bis EUR 7.267,--. In Anbetracht des hohen Schutzinteresses der übertretenen Bestimmung erscheint vorliegend die Verhängung der Mindeststrafe auch bei Unkenntnis der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers als schuld- und tatangemessen. dieses Fahrzeug von Deutschland nach Bosnien lenkte, wobei es sich um eine Leerfahrt im Zusammenhang mit grenzüberschreitendem gewerblichen Güterkraftverkehr handelte, und keine Fahrerbescheinigung mitführte. Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass der Meldungsleger einen nicht der Wahrheit entsprechenden Sachverhalt zur Anzeige gebracht habe, der Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine Leerfahrt bzw eine Überstellungsfahrt stattgefunden habe, in der Berufungsverhandlung habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Bestätigung vorgelegt, dass Zweck der Fahrt die Überstellung des Fahrzeugs für einen eventuellen Verkauf des Fahrzeugs mit Anhänger in Bosnien und Kroatien gewesen sei. Der Beschwerdeführer bot für die Richtigkeit dieses Schreibens vom 17. November 2008 aber keinerlei Beweise an. Er unterließ die Bekanntgabe des Namens und der Adresse des/der Kaufinteressenten bzw nähere Angaben über den tatsächlichen Fahrzeugverkauf. Damit erscheint es zulässig, vorliegend von einer Leerfahrt im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auszugehen. Bei dieser Fahrt hat der Lenker die Fahrerbescheinigung nicht mitgeführt, obwohl er dazu als Drittstaatsangehöriger verpflichtet war. Dass es sich um eine Überstellungsfahrt für einen allfälligen Verkauf gehandelt habe, wird mangels Beweisen als bloße Schutzbehauptung gewertet, was dadurch erhärtet wird, als am Fahrzeug keine Überstellungskennzeichen angebracht waren. Dem Beschwerdeführer gelang es auf dem Boden des Paragraph 5, VStG nicht, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Weder hat er ein hinreichend bewiesenes Vorbringen erstattet noch entsprechende Beweise angeboten, wodurch ein fehlendes Verschulden aufgezeigt werden konnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls eine fahrlässige Tatbegehung zu verantworten. Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil insbesondere eine Vorschrift verletzt wurde, die der ordnungsgemäßen Vollziehung von arbeitsrechtlichen Normen dient. Der Strafrahmen für eine solche Übertretung beträgt gemäß Paragraph 23, Absatz 4, GütbefG EUR 1.453,-- bis EUR 7.267,--. In Anbetracht des hohen Schutzinteresses der übertretenen Bestimmung erscheint vorliegend die Verhängung der Mindeststrafe auch bei Unkenntnis der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers als schuld- und tatangemessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 23 Abs 1 GütbefG begeht (abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen) eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 7.267,-- EUR zu ahnden ist, wer (Z 8) als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden. Nach § 23 Abs 4 leg cit hat bei Verwaltungsübertretungen (ua) nach Abs 1 Z 8 leg cit die Geldstrafe mindestens 1.453,-- EUR zu betragen. Nach Paragraph 23, Absatz eins, GütbefG begeht (abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen) eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 7.267,-- EUR zu ahnden ist, wer (Ziffer 8,) als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden. Nach Paragraph 23, Absatz 4, leg cit hat bei Verwaltungsübertretungen (ua) nach Absatz eins, Ziffer 8, leg cit die Geldstrafe mindestens 1.453,-- EUR zu betragen.
Nach dem den "Verkehr über die Grenze" regelnden § 7 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 leg cit auch Unternehmen gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer "Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92" sind. Nach § 9 Abs 1 leg cit hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die im § 7 Abs 1 leg. cit angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. Nach § 9 Abs 2 GütbefG hat der Lenker die Nachweise über die in § 7 Abs 1 leg cit angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21 leg cit) auf Verlangen auszuhändigen. Nach dem den "Verkehr über die Grenze" regelnden Paragraph 7, GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach Paragraph 2, leg cit auch Unternehmen gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer "Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92" sind. Nach Paragraph 9, Absatz eins, leg cit hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die im Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. Nach Paragraph 9, Absatz 2, GütbefG hat der Lenker die Nachweise über die in Paragraph 7, Absatz eins, leg cit angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (Paragraph 21, leg cit) auf Verlangen auszuhändigen.
Die Verordnung (EWG) Nr 881/92 "gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken" (Art 1 Abs 1). Nach ihrem Art 2 gelten im Sinne dieser Verordnung als Die Verordnung (EWG) Nr 881/92 "gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken" (Artikel eins, Absatz eins,). Nach ihrem Artikel 2, gelten im Sinne dieser Verordnung als
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009030015.X00Im RIS seit
19.04.2009Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009