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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der K KEG in W, vertreten durch Mag. Nora Huemer-Stolzenburg, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Schüttaustraße 69/46, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 9. März 2007, Zl. MA 65-3926/2006, betreffend Vergabe einer Platzkarte für das Aufstellen von Fiakerkutschen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 25. August 2006 auf Vergabe einer Platzkarte zum Aufstellen von Fiakerkutschen auf Fiakerstandplätzen in Wien 1, Innere Stadt, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. März 2007 gemäß § 8 Abs 6 und 7 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000), LGBl Nr 4/2001 idF LGBl Nr 26/2004, abgewiesen. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 25. August 2006 auf Vergabe einer Platzkarte zum Aufstellen von Fiakerkutschen auf Fiakerstandplätzen in Wien 1, Innere Stadt, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. März 2007 gemäß Paragraph 8, Absatz 6 und 7 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000), Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2004,, abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 11. Dezember 2008, B 672/07-7, ab und trat die Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 11. Dezember 2008, B 672/07-7, ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde. Sie erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht, Platzkarten gemäß dem § 8 Abs 5 der Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen zugeteilt zu erhalten, verletzt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde. Sie erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht, Platzkarten gemäß dem Paragraph 8, Absatz 5, der Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen zugeteilt zu erhalten, verletzt.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob die beschwerdeführende Partei nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre der beschwerdeführenden Partei, so mangelt ihr die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl etwa den hg Beschluss vom 22. März 2000, Zl 99/03/0452, mwN). Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob die beschwerdeführende Partei nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre der beschwerdeführenden Partei, so mangelt ihr die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird vergleiche , etwa den hg Beschluss vom 22. März 2000, Zl 99/03/0452, mwN).
Im Beschwerdefall ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit der beschwerdeführenden Partei, die ihre Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf des Zeitraumes der beantragten Bewilligung eingebracht hat, im Sinne des Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG zu verneinen. Die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei würde sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren das von der beschwerdeführenden Partei mit der Einbringung der Administrativbeschwerde verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden kann (vgl den hg Beschluss vom 28. Februar 2005, Zl 2004/03/0216). Im Beschwerdefall ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit der beschwerdeführenden Partei, die ihre Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf des Zeitraumes der beantragten Bewilligung eingebracht hat, im Sinne des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu verneinen. Die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei würde sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren das von der beschwerdeführenden Partei mit der Einbringung der Administrativbeschwerde verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden kann vergleiche , den hg Beschluss vom 28. Februar 2005, Zl 2004/03/0216).
Da die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Einbringung (vgl den hg Beschluss vom 18. März 2004, Zl 2002/03/0247) nicht mehr in ihren Rechten verletzt sein konnte, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. Da die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Einbringung vergleiche , den hg Beschluss vom 18. März 2004, Zl 2002/03/0247) nicht mehr in ihren Rechten verletzt sein konnte, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 25. März 2009
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009030012.X00Im RIS seit
30.06.2009Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009