Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des B K in E, geboren 1983, vertreten durch Mag. Werner Dax, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Mai 2006, Zl. 301.198-C1/E1-XVIII/58/06, betreffend § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des B K in E, geboren 1983, vertreten durch Mag. Werner Dax, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Mai 2006, Zl. 301.198-C1/E1-XVIII/58/06, betreffend Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Juli 2005 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers, eines georgischen Staatsangehörigen, abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt und seine Ausweisung verfügt. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Berufung in Rechtskraft. Am 13. März 2006 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom 6. April 2006 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückwies; gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 wurde der Beschwerdeführer nach Georgien ausgewiesen. Zuvor war das Bundesasylamt mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Eisenstadt verständigt worden, dass diese Behörde mit Bescheid vom 23. März 2006, Zl. 1-1015774/FRB/06, ein unbefristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen habe.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Juli 2005 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers, eines georgischen Staatsangehörigen, abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt und seine Ausweisung verfügt. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Berufung in Rechtskraft. Am 13. März 2006 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom 6. April 2006 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückwies; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 wurde der Beschwerdeführer nach Georgien ausgewiesen. Zuvor war das Bundesasylamt mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Eisenstadt verständigt worden, dass diese Behörde mit Bescheid vom 23. März 2006, Zl. 1-1015774/FRB/06, ein unbefristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers "gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.4.2006 Zahl: 06 03.266-EASt Ost" vollinhaltlich ab.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die von der belangten Behörde erledigte Berufung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 25. April 2006 richtet sich ihrem eindeutigen Inhalt nach gegen einen "Bescheid vom 23.03.2006", "Zahl: 1-1015774/FRB/06", mit dem gegen den Beschwerdeführer ein "unbefristetes Rückkehrverbot" nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 ausgesprochen wurde. Eine Berufung gegen den "Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.4.2006 Zahl: 06 03.266-EASt Ost" findet sich im gesamten Verwaltungsakt nicht.
Die belangte Behörde hat somit über ein nicht erhobenes Rechtsmittel entschieden. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.Die belangte Behörde hat somit über ein nicht erhobenes Rechtsmittel entschieden. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.
Die Berufung gegen das mit Bescheid vom 23. März 2006 ausgesprochene unbefristete Rückkehrverbot hätte die belangte Behörde, da sie als Asylbehörde in dieser Angelegenheit unzuständig war, gemäß § 6 AVG an die nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 zuständige Behörde weiterzuleiten gehabt (vgl. zu dieser Verpflichtung das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 30. Mai 1996, Zl. 94/05/0370).Die Berufung gegen das mit Bescheid vom 23. März 2006 ausgesprochene unbefristete Rückkehrverbot hätte die belangte Behörde, da sie als Asylbehörde in dieser Angelegenheit unzuständig war, gemäß Paragraph 6, AVG an die nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 zuständige Behörde weiterzuleiten gehabt vergleiche , zu dieser Verpflichtung das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 30. Mai 1996, Zl. 94/05/0370).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 25. März 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008231264.X00Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026