Index
L37351 Jagdabgabe Burgenland;Norm
AVG §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des LP in S, vertreten durch Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7540 Güssing, Europastraße 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 14. Februar 2007, Zl. GS-09-03-182-20, betreffend Verpachtung einer Genossenschaftsjagd (mitbeteiligte Parteien:
1. Jagdgenossenschaft S, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses HT in S, 2. EF in M), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Anzeige des Jagdausschusses der Jagdgenossenschaft S über die Verpachtung der Genossenschaftsjagd S für die Jagdperiode vom 1. Februar 2007 bis 31. Jänner 2015 zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass Aufhebungsgründe nicht vorliegen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Beschluss vom 21. Juli 2006 der Jagdausschuss von S das Jagdrecht in der Genossenschaft S für die nächste Jagdperiode im Wege des freien Übereinkommens verpachtet habe. Gegen den Beschluss des Jagdausschusses habe der Beschwerdeführer Einspruch erhoben und ausgeführt, dass er nach Einsicht in das Protokoll ersehen habe können, dass C G. an der Abstimmung über die Verpachtung am 21. Juli 2006 teilgenommen habe, obwohl sie dazu nicht berechtigt gewesen wäre. C G. sei nicht zum Jagdausschuss von S gewählt worden, sondern nur Ersatzmitglied. Das gewählte Mitglied JP. habe sein Mandat zurückgelegt und die Zustellungsbevollmächtigte C G. habe sich als nachrückendes Mitglied in den Jagdausschuss nominiert. Sie sei sofort zu den Sitzungen eingeladen worden und habe an den Abstimmungen teilgenommen. Dieser Vorgang sei gesetzwidrig, da eindeutig in § 26 Abs 6 der Bgld Jagdverordnung und im § 32 Abs 3 des Bgld Jagdgesetzes geregelt sei, dass nur die Bezirksverwaltungsbehörde über Vorschlag des Zustellungsbevollmächtigten ein Ersatzmitglied berufen könne. Dies sei jedoch unterblieben und daher habe C G. als nicht berufenes Mitglied an der Abstimmung teilgenommen. Da ihre Stimme von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sei, habe der Beschwerdeführer ersucht, den Beschluss des Jagdausschusses von S vom 21. Juli 2006 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Beschluss vom 21. Juli 2006 der Jagdausschuss von S das Jagdrecht in der Genossenschaft S für die nächste Jagdperiode im Wege des freien Übereinkommens verpachtet habe. Gegen den Beschluss des Jagdausschusses habe der Beschwerdeführer Einspruch erhoben und ausgeführt, dass er nach Einsicht in das Protokoll ersehen habe können, dass C G. an der Abstimmung über die Verpachtung am 21. Juli 2006 teilgenommen habe, obwohl sie dazu nicht berechtigt gewesen wäre. C G. sei nicht zum Jagdausschuss von S gewählt worden, sondern nur Ersatzmitglied. Das gewählte Mitglied JP. habe sein Mandat zurückgelegt und die Zustellungsbevollmächtigte C G. habe sich als nachrückendes Mitglied in den Jagdausschuss nominiert. Sie sei sofort zu den Sitzungen eingeladen worden und habe an den Abstimmungen teilgenommen. Dieser Vorgang sei gesetzwidrig, da eindeutig in Paragraph 26, Absatz 6, der Bgld Jagdverordnung und im Paragraph 32, Absatz 3, des Bgld Jagdgesetzes geregelt sei, dass nur die Bezirksverwaltungsbehörde über Vorschlag des Zustellungsbevollmächtigten ein Ersatzmitglied berufen könne. Dies sei jedoch unterblieben und daher habe C G. als nicht berufenes Mitglied an der Abstimmung teilgenommen. Da ihre Stimme von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sei, habe der Beschwerdeführer ersucht, den Beschluss des Jagdausschusses von S vom 21. Juli 2006 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Der Beschwerdeführer habe zudem mit einer Stellungnahme vom 24. November 2006 mitgeteilt, dass er am 8. August 2006 bei der Gemeinde St Akteneinsicht genommen habe und es sei kein Aktenvermerk oder sonstiger Hinweis gegeben gewesen, dass eine Anfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing erfolgt sei. Auch im Schreiben an den Bürgermeister sei kein Hinweis darauf zu finden, dass C G. von der Bezirkshauptmannschaft Güssing berufen worden sei. Auch die Bezirkshauptmannschaft selbst nenne im Ermittlungsverfahren kein Datum der Anfrage und wie diese erfolgt sei. Eine Berufung als Mitglied des Jagdausschusses könne nach Meinung des Beschwerdeführers nur schriftlich erfolgen, nachdem der Zustellungsbevollmächtigte das Schreiben hinsichtlich der Rücklegung bzw Nichtannahme eines Mandates der Jagdbehörde vorgelegt und einen neuen Vertreter nominiert habe.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 32 Abs 1 Z 2 Bgld Jagdgesetz 2004 das Amt eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes des Jagdausschusses durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses erlösche. Gemäß § 32 Abs 3 Bgld Jagdgesetz 2004 habe die Bezirksverwaltungsbehörde auf Vorschlag der oder des Zustellungsbevollmächtigten jener wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehört habe, aus der Reihe der Ersatzmitglieder ein Mitglied zu berufen. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Bgld Jagdgesetz 2004 das Amt eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes des Jagdausschusses durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses erlösche. Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Bgld Jagdgesetz 2004 habe die Bezirksverwaltungsbehörde auf Vorschlag der oder des Zustellungsbevollmächtigten jener wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehört habe, aus der Reihe der Ersatzmitglieder ein Mitglied zu berufen.
Gemäß § 26 Abs 6 der Bgld Jagdverordnung würden die auf einen Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Jagdausschusses folgenden Wahlwerberinnen oder Wahlwerber als Ersatzmitglieder gelten. An Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes habe die Bezirksverwaltungsbehörde auf Vorschlag der oder des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehört habe, aus der Reihe der Ersatzmitglieder ein Mitglied zu berufen. Gemäß § 42 Abs 1 Bgld Jagdgesetz 2004 könne eine Genossenschaftsjagd auch ohne Vornahme einer öffentlichen Versteigerung im Wege des freien Übereinkommens verpachtet werden, wenn der Jagdausschuss dies beschließe und eine derartige Verpachtung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspreche. Gemäß § 42 Abs 2 Bgld Jagdgesetz 2004 sei ein solcher Beschluss des Jagdausschusses im vorletzten Halbjahr der laufenden Jagdperiode zu fassen. Er bedürfe der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder des Jagdausschusses. Der Beschluss habe zumindest den Namen der Pächterin oder des Pächters, die Höhe des Pachtbetrages und die für die freihändige Verpachtung maßgebenden Gründe zu enthalten. Der Beschluss sei sofort durch vier Wochen an den Amtstafeln der Gemeinde anzuschlagen und überdies unverzüglich ortsüblich mit dem Beifügen zu verlautbaren, dass ein Widerspruch dagegen von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft binnen vier Wochen gerechnet vom Tage des Anschlages an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich eingebracht oder zu Protokoll gegeben werden könne. Der Beschluss des Jagdausschusses trete außer Kraft und das Genossenschaftsjagdgebiet sei im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verpachten, wenn die Widerspruch erhebenden Mitglieder der Jagdgenossenschaft über das Eigentum von mehr als der Hälfte der im Genossenschaftsjagdgebiet gelegenen Grundfläche verfügten. Gemäß § 43 Abs 1 Bgld Jagdgesetz 2004 habe die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses den Beschluss über die im Wege des freien Übereinkommens erfolgte Verpachtung nach Ablauf der in § 42 Abs 2 angeführten Frist mit allen Unterlagen unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Gemäß § 43 Abs 2 Bgld Jagdgesetz 2004 habe die Bezirksverwaltungsbehörde binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluss gemäß Abs 1 aufzuheben, wenn er nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere des § 42 Abs 1 und 2 leg. cit. entspreche. Sie habe, wenn Widersprüche gegen den Beschluss erhoben wurden, gegebenenfalls auch auszusprechen, dass keine Aufhebungsgründe vorlägen. Diese Entscheidung sei den Widerspruch erhebenden Parteien zuzustellen. Gegen diese Entscheidung sei ein Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß Paragraph 26, Absatz 6, der Bgld Jagdverordnung würden die auf einen Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Jagdausschusses folgenden Wahlwerberinnen oder Wahlwerber als Ersatzmitglieder gelten. An Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes habe die Bezirksverwaltungsbehörde auf Vorschlag der oder des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehört habe, aus der Reihe der Ersatzmitglieder ein Mitglied zu berufen. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Bgld Jagdgesetz 2004 könne eine Genossenschaftsjagd auch ohne Vornahme einer öffentlichen Versteigerung im Wege des freien Übereinkommens verpachtet werden, wenn der Jagdausschuss dies beschließe und eine derartige Verpachtung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspreche. Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Bgld Jagdgesetz 2004 sei ein solcher Beschluss des Jagdausschusses im vorletzten Halbjahr der laufenden Jagdperiode zu fassen. Er bedürfe der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder des Jagdausschusses. Der Beschluss habe zumindest den Namen der Pächterin oder des Pächters, die Höhe des Pachtbetrages und die für die freihändige Verpachtung maßgebenden Gründe zu enthalten. Der Beschluss sei sofort durch vier Wochen an den Amtstafeln der Gemeinde anzuschlagen und überdies unverzüglich ortsüblich mit dem Beifügen zu verlautbaren, dass ein Widerspruch dagegen von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft binnen vier Wochen gerechnet vom Tage des Anschlages an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich eingebracht oder zu Protokoll gegeben werden könne. Der Beschluss des Jagdausschusses trete außer Kraft und das Genossenschaftsjagdgebiet sei im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verpachten, wenn die Widerspruch erhebenden Mitglieder der Jagdgenossenschaft über das Eigentum von mehr als der Hälfte der im Genossenschaftsjagdgebiet gelegenen Grundfläche verfügten. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Bgld Jagdgesetz 2004 habe die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses den Beschluss über die im Wege des freien Übereinkommens erfolgte Verpachtung nach Ablauf der in Paragraph 42, Absatz 2, angeführten Frist mit allen Unterlagen unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Bgld Jagdgesetz 2004 habe die Bezirksverwaltungsbehörde binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluss gemäß Absatz eins, aufzuheben, wenn er nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere des Paragraph 42, Absatz eins und 2 leg. cit. entspreche. Sie habe, wenn Widersprüche gegen den Beschluss erhoben wurden, gegebenenfalls auch auszusprechen, dass keine Aufhebungsgründe vorlägen. Diese Entscheidung sei den Widerspruch erhebenden Parteien zuzustellen. Gegen diese Entscheidung sei ein Rechtsmittel nicht zulässig.
C G. sei die Zustellungsbevollmächtigte der für die Jagdausschusswahl wahlwerbenden Gruppe "Grundbesitzer S" und gleichzeitig als Ersatzmitglied in dieser wahlwerbenden Gruppe nominiert. J P. sei für die genannte Gruppe als Mitglied "wahlwerbend". Er habe sein Amt als Mitglied vor der ersten Sitzung des neu gewählten Jagdausschusses schriftlich zurückgelegt. C G. habe sich nach erfolgter Anfrage bei der Jagdbehörde als neues Mitglied des Jagdausschusses nominiert und dies dem Bürgermeister schriftlich bekannt gegeben. Die "Berufung" sei damit der Jagdbehörde zuzurechnen. Die Schriftlichkeit der "Berufung" sei für diesen Vorgang im Bgld Jagdgesetz 2004 nicht notwendig vorgesehen. Zur konstituierenden Sitzung des Jagdausschusses sei C G. bereits als Mitglied geladen worden. Ihre Teilnahme an der Beschlussfassung des Jagdausschusses über die Verpachtung der Genossenschaftsjagd sei damit zu Recht erfolgt.
Anlässlich der Prüfung der Beschlussfassung über die Verpachtung seien keine rechtswidrigen Vorgänge festgestellt worden. Insbesondere seien die Kundmachungsfristen eingehalten, die Formvorschriften gewahrt und das Konsensquorum erfüllt worden. Bei der Prüfung der Pächterfähigkeit des Pächters hätten keine der Verpachtung entgegenstehende Umstände festgestellt werden können. Die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens sei überdies mit der Einstimmigkeit der Entscheidung begründet worden. Ein Widerspruch zu den Interessen der Land- und Forstwirtschaft oder den Interessen des Jagdbetriebes habe nicht vorgelegen. Die Höhe des Pachtbetrages liege im Interesse des Verpächters und des Pächters und stelle keinen Umstand dar, der dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder dem der Jagdwirtschaft widerspreche. Die Verpachtung sei daher wegen des Nichtvorliegens von Aufhebungsgründen zur Kenntnis zu nehmen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 22 des Gesetzes über die Regelung des Jagdwesens im Burgenland (Bgld Jagdgesetz 2004) bilden die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 14 Abs 4 Z 2 festgestellten Genossenschaftsjagdgebiet gehören, eine Jagdgenossenschaft. 1. Gemäß Paragraph 22, des Gesetzes über die Regelung des Jagdwesens im Burgenland (Bgld Jagdgesetz 2004) bilden die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 2, festgestellten Genossenschaftsjagdgebiet gehören, eine Jagdgenossenschaft.
§ 23 Abs 1 Bgld Jagdgesetz 2004 lautet: Paragraph 23, Absatz eins, Bgld Jagdgesetz 2004 lautet:
Gemäß § 31 Abs 1 Bgld Jagdgesetz 2004 ist die erste Sitzung des rechtsgültig gewählten Jagdausschusses von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister binnen acht Tagen nach Ablauf der Anfechtungsfrist oder nach Einlangen der endgültigen Entscheidung einzuberufen. Gemäß § 31 Abs 5 Bgld Jagdgesetz 2004 ist zur Gültigkeit eines Beschlusses des Jagdausschusses erforderlich, dass die Mitglieder des Jagdausschusses von der Obfrau oder dem Obmann unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände spätestens am dritten Tag vor der Sitzung gegen Nachweis schriftlich eingeladen wurden und außer dem Vorsitz mindestens die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses an der Beschlussfassung teilnahm. Gemäß § 31 Abs 7 Bgld Jagdgesetz 2004 haben die Mitglieder des Jagdausschusses an den Sitzungen teilzunehmen. Ist ein gewähltes Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dies der Obfrau oder dem Obmann mitzuteilen und kann eine Ersatzperson seiner wahlwerbenden Gruppe unter Hinweis auf die Tagesordnung mit der Vertretung betrauen. Gemäß § 31 Abs 11 Bgld Jagdgesetz 2004 hat die Bezirksverwaltungsbehörde Beschlüsse des Jagdausschusses, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben. Gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaften ist eine Berufung zulässig. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Bgld Jagdgesetz 2004 ist die erste Sitzung des rechtsgültig gewählten Jagdausschusses von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister binnen acht Tagen nach Ablauf der Anfechtungsfrist oder nach Einlangen der endgültigen Entscheidung einzuberufen. Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Bgld Jagdgesetz 2004 ist zur Gültigkeit eines Beschlusses des Jagdausschusses erforderlich, dass die Mitglieder des Jagdausschusses von der Obfrau oder dem Obmann unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände spätestens am dritten Tag vor der Sitzung gegen Nachweis schriftlich eingeladen wurden und außer dem Vorsitz mindestens die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses an der Beschlussfassung teilnahm. Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, Bgld Jagdgesetz 2004 haben die Mitglieder des Jagdausschusses an den Sitzungen teilzunehmen. Ist ein gewähltes Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dies der Obfrau oder dem Obmann mitzuteilen und kann eine Ersatzperson seiner wahlwerbenden Gruppe unter Hinweis auf die Tagesordnung mit der Vertretung betrauen. Gemäß Paragraph 31, Absatz 11, Bgld Jagdgesetz 2004 hat die Bezirksverwaltungsbehörde Beschlüsse des Jagdausschusses, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben. Gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaften ist eine Berufung zulässig.
Gemäß § 32 Abs 1 Z 2 Bgld Jagdgesetz 2004 erlischt das Amt eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes des Jagdausschusses durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses. Gemäß § 32 Abs 3 Bgld Jagdgesetz 2004 hat die Bezirksverwaltungsbehörde an Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes des Jagdausschusses auf Vorschlag der oder des Zustellungsbevollmächtigten jener wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte, aus der Reihe der Ersatzmitglieder ein Mitglied zu berufen. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Bgld Jagdgesetz 2004 erlischt das Amt eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes des Jagdausschusses durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses. Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Bgld Jagdgesetz 2004 hat die Bezirksverwaltungsbehörde an Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes des Jagdausschusses auf Vorschlag der oder des Zustellungsbevollmächtigten jener wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte, aus der Reihe der Ersatzmitglieder ein Mitglied zu berufen.
Betreffend die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens sehen die §§ 42 und 43 Bgld Jagdgesetz 2004 folgende Regelung vor: Betreffend die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens sehen die Paragraphen 42 und 43 Bgld Jagdgesetz 2004 folgende Regelung vor:
"§ 42
Beschlussfassung durch den Jagdausschuss
§ 43 Paragraph 43
Anzeige der Verpachtung
2. Der Beschwerdeführer macht Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 43 Abs 2 letzter Satz Bgld Jagdgesetz 2004 geltend und regt an, einen Antrag auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Durch diese Gesetzesbestimmung werde den betroffenen Grundeigentümern die Möglichkeit eines ordentlichen Rechtsmittels und damit der Überprüfung der Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde im Verwaltungsweg genommen und diese würden in ihrem Rechtsschutz beeinträchtigt. 2. Der Beschwerdeführer macht Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz Bgld Jagdgesetz 2004 geltend und regt an, einen Antrag auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Durch diese Gesetzesbestimmung werde den betroffenen Grundeigentümern die Möglichkeit eines ordentlichen Rechtsmittels und damit der Überprüfung der Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde im Verwaltungsweg genommen und diese würden in ihrem Rechtsschutz beeinträchtigt.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dem Gesetzgeber bei der Regelung einer Materie - von verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Schaffung eines Instanzenzuges abgesehen - die Entscheidung überlassen bleibt, ob ein administrativer Instanzenzug überhaupt eingerichtet wird (vgl zB das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1993, B 302/93, VfSlg 13489/1993). Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, dass der in § 43 Abs 2 letzter Satz Bgld Jagdgesetz 2004 vorgesehene Ausschluss des Berufungsrechts für Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden, mit denen über einen Widerspruch gegen den Beschluss über eine im Wege des freien Übereinkommens erfolgte Verpachtung entschieden wird, etwa unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes bedenklich wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dem Gesetzgeber bei der Regelung einer Materie - von verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Schaffung eines Instanzenzuges abgesehen - die Entscheidung überlassen bleibt, ob ein administrativer Instanzenzug überhaupt eingerichtet wird vergleiche , zB das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1993, B 302/93, VfSlg 13489 aus 1993,). Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, dass der in Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz Bgld Jagdgesetz 2004 vorgesehene Ausschluss des Berufungsrechts für Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden, mit denen über einen Widerspruch gegen den Beschluss über eine im Wege des freien Übereinkommens erfolgte Verpachtung entschieden wird, etwa unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes bedenklich wäre.
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass C G. nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als Mitglied des Jagdausschusses berufen wurde und der Jagdausschuss damit bei der Beschlussfassung über die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt war. Die Stimme von C G. sei zudem für die Beschlussfassung entscheidend gewesen.
Die belangte Behörde hat festgestellt, dass sich C G. (als Zustellungsbevollmächtigte jener wahlwerbenden Gruppe, der auch das Mitglied angehörte, das seine Amts zurückgelegt hat) "nach erfolgter Anfrage bei der Jagdbehörde als neues Mitglied des Jagdausschusses nominiert und dies dem Bürgermeister schriftlich bekannt gegeben hat." Die Berufung (von C G. zum Mitglied des Jagdausschusses) sei "damit der Jagdbehörde zuzurechnen."
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden:
Zunächst ist festzuhalten, dass nach den vorgelegten Verwaltungsakten der Verzicht von J P. auf das Amt eines Mitglieds des Jagdausschusses zwar vor der ersten Sitzung des Jagdausschusses, aber nach Kundmachung des Wahlergebnisses erfolgt ist. J P. hat demnach nicht im Sinne des § 28 Abs 1 Bgld Jagdverordnung seine Wahl abgelehnt, sondern auf das von ihm bereits angenommene Amt des Mitglieds des Jagdausschusses verzichtet. Zunächst ist festzuhalten, dass nach den vorgelegten Verwaltungsakten der Verzicht von J P. auf das Amt eines Mitglieds des Jagdausschusses zwar vor der ersten Sitzung des Jagdausschusses, aber nach Kundmachung des Wahlergebnisses erfolgt ist. J P. hat demnach nicht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Bgld Jagdverordnung seine Wahl abgelehnt, sondern auf das von ihm bereits angenommene Amt des Mitglieds des Jagdausschusses verzichtet.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs 3 Bgld Jagdgesetz 2004 obliegt die Aufgabe, an Stelle eines - zum Beispiel durch Verzicht - ausgeschiedenen Mitgliedes des Jagdausschusses aus der Reihe der Ersatzmitglieder ein Mitglied zu berufen, der Bezirksverwaltungsbehörde, auch wenn diese dabei an den Vorschlag der oder des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte, gebunden ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 3, Bgld Jagdgesetz 2004 obliegt die Aufgabe, an Stelle eines - zum Beispiel durch Verzicht - ausgeschiedenen Mitgliedes des Jagdausschusses aus der Reihe der Ersatzmitglieder ein Mitglied zu berufen, der Bezirksverwaltungsbehörde, auch wenn diese dabei an den Vorschlag der oder des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte, gebunden ist.
Es reicht damit nicht aus, dass - wie im vorliegenden Fall - die Zustellungsbevollmächtigte der wahlwerbenden Gruppe gegenüber dem Bürgermeister ein Ersatzmitglied namhaft macht und dieser bei der Einladung zur ersten Sitzung des Jagdausschusses das namhaft gemachte Ersatzmitglied einlädt. Auch wenn das Bgld Jagdgesetz 2004 für die Bestellung eines Ersatzmitgliedes zum neuen Mitglied des Jagdausschusses kein Formerfordernis festlegt, bedarf es zur Vornahme der Bestellung jedenfalls eines behördliche Handelns, das auch im Akt zu dokumentieren ist (vgl § 18 Abs 2 AVG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl I 2004/10 bzw nunmehr § 18 Abs 1 AVG). Es reicht damit nicht aus, dass - wie im vorliegenden Fall - die Zustellungsbevollmächtigte der wahlwerbenden Gruppe gegenüber dem Bürgermeister ein Ersatzmitglied namhaft macht und dieser bei der Einladung zur ersten Sitzung des Jagdausschusses das namhaft gemachte Ersatzmitglied einlädt. Auch wenn das Bgld Jagdgesetz 2004 für die Bestellung eines Ersatzmitgliedes zum neuen Mitglied des Jagdausschusses kein Formerfordernis festlegt, bedarf es zur Vornahme der Bestellung jedenfalls eines behördliche Handelns, das auch im Akt zu dokumentieren ist vergleiche , Paragraph 18, Absatz 2, AVG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl I 2004/10 bzw nunmehr Paragraph 18, Absatz eins, AVG).
Im vorgelegten Verwaltungsakt findet sich ein Schreiben der Marktgemeinde St vom 7. September 2006, in dem - nach Einlangen des Widerspruchs des Beschwerdeführers - der belangten Behörde mitgeteilt wird, dass J P. am 4. Februar 2006 sein "Mandat" zurückgelegt habe und sich C G. als Zustellungsbevollmächtigte als neues Mitglied für den Jagdausschuss mit Schreiben an den Bürgermeister nominiert habe. Diese Vorgangsweise sei nach Rücksprache mit der belangten Behörde gewählt worden.
Auf der Rückseite dieses Schreibens ist ein Aktenvermerk des Sachbearbeiters der belangten Behörde vom 13. September 2009 mit folgendem Wortlaut angebracht:
"Der umseitig genannte Umstand wird bestätigt. Mir ist erinnerlich, dass kurz nach der Wahl der Amtmann der Gemeinde telefonisch mitgeteilt hat, dass Herr (J P.) das Amt zurückgelegt hat. Frau (C G.) hat als Zustellbevollmächtigte sich selbst als Nachfolgerin vorgeschlagen. Dieses Schreiben hätte aber auch an uns gehen sollen. Das ist unterblieben."
Der im vorgelegten Verwaltungsakt enthaltene Aktenvermerk ist nicht geeignet, im vorliegenden Fall eine tatsächlich von der belangten Behörde vorgenommene Bestellung zu dokumentieren, zumal daraus lediglich hervorgeht, dass ein Vorschlag für die Nachfolge erstattet wurde, nicht aber auch, dass die belangte Behörde auf Grund dieser Nominierung auch eine Bestellung vorgenommen hätte.
4. An der Beschlussfassung des Jagdausschusses über die Verpachtung im Wege eines freien Übereinkommens hat somit eine Person teilgenommen die nicht gesetzmäßig zum Mitglied des Jagdausschusses bestellt war, sodass die Voraussetzungen für einen gesetzmäßigen Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Bgld Jagdgesetz nicht gegeben waren. Die belangte Behörde hätte daher auf Grund des vom Beschwerdeführer erhobenen Widerspruchs den Beschluss gemäß § 43 Abs 2 Bgld Jagdgesetz 2004 aufzuheben gehabt. 4. An der Beschlussfassung des Jagdausschusses über die Verpachtung im Wege eines freien Übereinkommens hat somit eine Person teilgenommen die nicht gesetzmäßig zum Mitglied des Jagdausschusses bestellt war, sodass die Voraussetzungen für einen gesetzmäßigen Beschluss gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Bgld Jagdgesetz nicht gegeben waren. Die belangte Behörde hätte daher auf Grund des vom Beschwerdeführer erhobenen Widerspruchs den Beschluss gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Bgld Jagdgesetz 2004 aufzuheben gehabt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 455.
Wien, am 25. März 2009
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007030063.X00Im RIS seit
15.04.2009Zuletzt aktualisiert am
17.05.2009