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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ADR 1973 Rn10011 Abs1 AnlB idF 1998/III/211;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des F F in Z, vertreten durch Dr. Franz Josef Salzer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 30. März 2004, Zl. Senat-SW-03-0011, betreffend Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer u.a. schuldig erkannt, er habe am 5. August 2002, um 14.15 Uhr, an einem näher bezeichneten Ort, als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers eines Lastkraftwagens mit einem näher bestimmten Kennzeichen, nach außen Berufener, bei der Beförderung von gefährlichen Gütern der Klasse 2, Ziffer 2 F ADR (UN 1965, Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g., 17 Flaschen zu je 3 kg, 51 kg netto) und Klasse 2, Ziffer 8 ADR (Ungereinigt leere Gefäße, letztes Ladegut: UN 1965, 33 Flaschen zu je 3 kg, 7 Flaschen zu je 2 kg und 2 Flaschen zu je 11 kg) durch M.K. nicht dafür gesorgt, dass bei der Verwendung des Fahrzeuges die Voraussetzungen gemäß § 6 GGBG erfüllt seien, weil der Lenker die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der in den Sicherheitshinweisen nach Rn 10385 ADR genannten allgemeinen Maßnahmen nicht ordnungsgemäß mitgeführt habe, weil eine geeignete Handlampe gefehlt habe (Spruchpunkt 2). Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer u.a. schuldig erkannt, er habe am 5. August 2002, um 14.15 Uhr, an einem näher bezeichneten Ort, als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers eines Lastkraftwagens mit einem näher bestimmten Kennzeichen, nach außen Berufener, bei der Beförderung von gefährlichen Gütern der Klasse 2, Ziffer 2 F ADR (UN 1965, Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g., 17 Flaschen zu je 3 kg, 51 kg netto) und Klasse 2, Ziffer 8 ADR (Ungereinigt leere Gefäße, letztes Ladegut: UN 1965, 33 Flaschen zu je 3 kg, 7 Flaschen zu je 2 kg und 2 Flaschen zu je 11 kg) durch M.K. nicht dafür gesorgt, dass bei der Verwendung des Fahrzeuges die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, GGBG erfüllt seien, weil der Lenker die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der in den Sicherheitshinweisen nach Rn 10385 ADR genannten allgemeinen Maßnahmen nicht ordnungsgemäß mitgeführt habe, weil eine geeignete Handlampe gefehlt habe (Spruchpunkt 2).
Der Beschwerdeführer habe dadurch Rn 10260 lit. b ADR iVm § 13 Abs. 5 Z. 1 GGBG iVm § 6 Z. 2 GGBG iVm § 27 Abs. 2 Z. 10 GGBG verletzt; über ihn wurde eine Geldstrafen in der Höhe von EUR 145,- Der Beschwerdeführer habe dadurch Rn 10260 Litera b, ADR in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer eins, GGBG in Verbindung mit Paragraph 6, Ziffer 2, GGBG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 10, GGBG verletzt; über ihn wurde eine Geldstrafen in der Höhe von EUR 145,-
- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass die Beförderung im Rahmen der Übergangsbestimmung nach dem ADR 1999 durchgeführt worden sei. Es sei im ADR 1999 jedoch nicht vorgesehen, dass beim Zusammenladen von Gefahrgütern der Beförderungskategorie 2 und der Beförderungskategorie 4 die Anwendung der Rn 10011 ausgeschlossen sei, obwohl die höchstzulässigen Gesamtmengen nicht überschritten worden seien. Daraus ergebe sich, dass für den vorliegenden Transport die Rn 10011 ADR anwendbar gewesen und auch angewendet worden sei, weil im Beförderungspapier der nach Rn 10012 ADR erforderliche Freistellungsvermerk angeführt gewesen sei. Von den Erleichterungen der Rn 10011 ADR seien jedoch die tragbaren Beleuchtungsgeräte nach Rn 10353 ausgenommen. Letztgenannte Randnummer bestimme, dass die Beleuchtungsgeräte keine metallische Oberfläche haben dürften, die Funken erzeugen könnten. Der Beschwerdeführer sei somit mit seiner Behauptung, dass eine Handlampe bei Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Rn 10011 ADR nicht erforderlich sei, im Irrtum. Die belangte Behörde sehe keinen Grund, an den Anzeigenangaben, wonach beide mitgeführten Handlampen eine metallische Oberfläche gehabt hätten, zu zweifeln, weshalb die diesbezüglichen Berufungsangaben als Schutzbehauptung gewertet werden müssten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und der Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2002, lauten wie folgt: Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2002,, lauten wie folgt:
"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:
1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet, ..." 1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet, ..."
"§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften: "§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gelten folgende Vorschriften:
1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 1. für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins
a) innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:
die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 96/2001, wobei das Wort 'Vertragspartei' durch das Wort 'Mitgliedstaat' ersetzt wird; ..."die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der Fassung der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2001,, wobei das Wort 'Vertragspartei' durch das Wort 'Mitgliedstaat' ersetzt wird; ..."
"§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.""§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten."
Soweit § 7 Abs. 1 GGBG auf die "gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften" verweist, bezieht sich diese Bestimmung insbesondere (für die hier gegenständliche Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr) auf die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in der Fassung BGBl. III Nr. 96/2001. Soweit Paragraph 7, Absatz eins, GGBG auf die "gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften" verweist, bezieht sich diese Bestimmung insbesondere (für die hier gegenständliche Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr) auf die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2001,.
Gemäß § 6 Z. 2 GGBG dürfen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß § 2 leg. cit. in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, GGBG dürfen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß Paragraph 2, leg. cit. in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
Nach § 13 Abs. 5 leg. cit. hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 leg. cit. erfüllt sind. Nach Paragraph 13, Absatz 5, leg. cit. hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, leg. cit. erfüllt sind.
Gemäß § 27 Abs. 2 Z. 10 leg. cit. begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wer als Zulassungsbesitzer entgegen § 13 Abs. 5 leg. cit. nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmungen sorgt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 72,-- bis EUR 3.633,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 10, leg. cit. begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wer als Zulassungsbesitzer entgegen Paragraph 13, Absatz 5, leg. cit. nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmungen sorgt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 72,-- bis EUR 3.633,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den gegenständlichen (Kleinmengen)Transport, wie auch die belangte Behörde richtig festgestellt habe, nach der Vorläuferregelung des ADR 2001, dem ADR 1999 durchgeführt; seine Bestrafung sei rechtswidrig, weil das ADR 1999 nicht mehr von §§ 2 iVm 6 GGBG umfasst sei. Wenn tatsächlich eine Übertretung des ADR 1999 vorgelegen wäre, was bestritten werde, wäre nicht die Rn 10260, sondern die Rn 10353 zur Bestrafung heranzuziehen gewesen, die weder im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses noch im Spruch des angefochtenen Bescheides aufscheine. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den gegenständlichen (Kleinmengen)Transport, wie auch die belangte Behörde richtig festgestellt habe, nach der Vorläuferregelung des ADR 2001, dem ADR 1999 durchgeführt; seine Bestrafung sei rechtswidrig, weil das ADR 1999 nicht mehr von Paragraphen 2, in Verbindung mit 6 GGBG umfasst sei. Wenn tatsächlich eine Übertretung des ADR 1999 vorgelegen wäre, was bestritten werde, wäre nicht die Rn 10260, sondern die Rn 10353 zur Bestrafung heranzuziehen gewesen, die weder im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses noch im Spruch des angefochtenen Bescheides aufscheine.
Gemäß § 1 Abs. 1 VStG kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) als Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VStG kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) als Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
Gemäß § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.
Mit der im Zeitpunkt der Tatbegehung und der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 24. Dezember 2002 (bereits seit 25. Mai 2002) geltenden Novelle zum GGBG, BGBl. I Nr. 86/2002, wurde die im vorliegenden Fall relevante Rechtslage insofern geändert, als in § 2 Abs. 1 lit. a GGBG die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 96/2001, für verbindlich erklärt wurden. Mit der im Zeitpunkt der Tatbegehung und der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 24. Dezember 2002 (bereits seit 25. Mai 2002) geltenden Novelle zum GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2002,, wurde die im vorliegenden Fall relevante Rechtslage insofern geändert, als in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, GGBG die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der Fassung der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2001,, für verbindlich erklärt wurden.
Nach deren Unterabschnitt 1.6.1.1. dürfen jedoch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - Stoffe und Gegenstände des ADR bis zum 31. Dezember 2002 nach den bis zum 30. Juni 2001 für sie geltenden Vorschriften des ADR (sohin ADR 1999) befördert werden.
Gemäß Anlage B Rn 10011 Abs. 1 ADR i.d.F. der Novelle 1999, BGBl. III Nr. 211/1998, gelten Erleichterungen für Kleinmengentransporte, bei denen bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden. Gemäß Anlage B Rn 10011 Absatz eins, ADR in der Fassung der Novelle 1999, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 211 aus 1998,, gelten Erleichterungen für Kleinmengentransporte, bei denen bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.
Rn 10011 Abs. 1 und 2 lauten: Rn 10011 Absatz eins und 2 lauten:
..."
Als höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit ist für Güter der Beförderungskategorie 2 "300" angeführt. Für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und unter Druck gelöste Gase bedeutet "höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit" gemäß Rn 10011 Abs. 2 ADR die Nettomasse in kg. Als höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit ist für Güter der Beförderungskategorie 2 "300" angeführt. Für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und unter Druck gelöste Gase bedeutet "höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit" gemäß Rn 10011 Absatz 2, ADR die Nettomasse in kg.
Gemäß Rn 10012 Abs. 1 ADR ist im Falle der nach Rn 10011 vorgesehenen Befreiungen in das nach Rn 2002 (3) vorgeschriebene Beförderungspapier zusätzlich zu den in Kapitel B der besonderen Vorschriften der Anlage A für die jeweilige Klasse aufgeführten Vermerk folgende Angabe aufzunehmen: Gemäß Rn 10012 Absatz eins, ADR ist im Falle der nach Rn 10011 vorgesehenen Befreiungen in das nach Rn 2002 (3) vorgeschriebene Beförderungspapier zusätzlich zu den in Kapitel B der besonderen Vorschriften der Anlage A für die jeweilige Klasse aufgeführten Vermerk folgende Angabe aufzunehmen:
"Beförderung ohne Überschreitung der nach Rn 10011 festgesetzten Freigrenzen."
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. (Z. 2) die Verwaltungsvorschrift zu enthalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Ein Strafbescheid ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, wenn im Spruch ein Sachverhalt einem Straftatbestand unterstellt wird, der durch die Tat nicht verletzt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2002, Zl. 2000/21/0195, mwN). Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. (Ziffer 2,) die Verwaltungsvorschrift zu enthalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Ein Strafbescheid ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, wenn im Spruch ein Sachverhalt einem Straftatbestand unterstellt wird, der durch die Tat nicht verletzt wurde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2002, Zl. 2000/21/0195, mwN).
Im vorliegenden Fall legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, der die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der in den Sicherheitshinweisen nach Rn 10385 ADR genannten allgemeinen Maßnahmen nicht ordnungsgemäß mitgeführt habe, weil eine geeignete Handlampe gefehlt habe, eine Verletzung der Rn 10260 lit. b ADR (1999) zur Last. Unter den Vorschriften, die auch bei Inanspruchnahme der Kleinmengenregelung anzuwenden sind, ist Rn 10260 lit. b, auf die im Spruchpunkt 2) Bezug genommen wird, nicht angeführt. Wenn daher im Beschwerdefall ein Gefahrguttransport unter Ausnutzung der Freigrenzen nach der Rn 10011 Abs. 1 ADR durchgeführt wurde, war die Rn 10260 der Anlage B der ADR von vornherein nicht anwendbar. Im vorliegenden Fall legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, der die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der in den Sicherheitshinweisen nach Rn 10385 ADR genannten allgemeinen Maßnahmen nicht ordnungsgemäß mitgeführt habe, weil eine geeignete Handlampe gefehlt habe, eine Verletzung der Rn 10260 Litera b, ADR (1999) zur Last. Unter den Vorschriften, die auch bei Inanspruchnahme der Kleinmengenregelung anzuwenden sind, ist Rn 10260 Litera b,, auf die im Spruchpunkt 2) Bezug genommen wird, nicht angeführt. Wenn daher im Beschwerdefall ein Gefahrguttransport unter Ausnutzung der Freigrenzen nach der Rn 10011 Absatz eins, ADR durchgeführt wurde, war die Rn 10260 der Anlage B der ADR von vornherein nicht anwendbar.
Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die tragbaren Beleuchtungsgeräte nach Rn 10353 von den Erleichterungen der Rn 10011 ADR ausgenommen sind, und Rn 10260 lit. b als sonstige Ausrüstung eine Handlampe (sh. auch Rn 10353) für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung vorsieht. Ein Verstoß gegen die Vorschrift der Rn 10353 scheint weder im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses noch im Spruch des angefochtenen Bescheides auf, die belangte Behörde hat vielmehr das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten in Verkennung der Rechtslage der Rn 10260 lit. b ADR (1999) unterstellt. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die tragbaren Beleuchtungsgeräte nach Rn 10353 von den Erleichterungen der Rn 10011 ADR ausgenommen sind, und Rn 10260 Litera b, als sonstige Ausrüstung eine Handlampe (sh. auch Rn 10353) für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung vorsieht. Ein Verstoß gegen die Vorschrift der Rn 10353 scheint weder im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses noch im Spruch des angefochtenen Bescheides auf, die belangte Behörde hat vielmehr das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten in Verkennung der Rechtslage der Rn 10260 Litera b, ADR (1999) unterstellt.
Das belastet den angefochtenen Bescheid nach dem Vorgesagten mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Das belastet den angefochtenen Bescheid nach dem Vorgesagten mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 25. März 2009
Schlagworte
Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2004030088.X00Im RIS seit
19.04.2009Zuletzt aktualisiert am
17.05.2009