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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ALSAG 1989 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, in der Beschwerdesache der C Liegenschaftsverwaltung GmbH in Graz, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Bahnhofgürtel 59, gegen den Landeshauptmann von Steiermark, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Feststellung nach § 10 ALSAG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, in der Beschwerdesache der C Liegenschaftsverwaltung GmbH in Graz, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Bahnhofgürtel 59, gegen den Landeshauptmann von Steiermark, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Feststellung nach Paragraph 10, ALSAG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Antrag vom 28. Jänner 2008, ergänzt durch den Antrag vom 7. Februar 2008, begehrte die beschwerdeführende Partei beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz die Feststellung gemäß § 10 ALSAG, dass die für die Herstellung einer Trag- und Drainageschicht auf dem Grundstück Nr. 947/17, KG L., verwendeten Materialien nicht als Abfall im Sinne des AWG und des ALSAG zu werten seien, weil keine Entledigungsabsicht und auch keine Entledigungsverpflichtung bestanden habe, in eventu, dass die qualitätsgesichert aufbereitete Baurestmasse zum Zeitpunkt der Herstellung der Trag- und Drainageschicht auf dem Grundstück Nr. 974/17, KG L., keine Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG i. V.m. § 2 Abs. 1 bis 3 AWG 2002 gewesen seien, in eventu, dass diese Herstellung zulässigerweise im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß durchgeführt worden sei und damit dem Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG unterliege.Mit Antrag vom 28. Jänner 2008, ergänzt durch den Antrag vom 7. Februar 2008, begehrte die beschwerdeführende Partei beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz die Feststellung gemäß Paragraph 10, ALSAG, dass die für die Herstellung einer Trag- und Drainageschicht auf dem Grundstück Nr. 947/17, KG L., verwendeten Materialien nicht als Abfall im Sinne des AWG und des ALSAG zu werten seien, weil keine Entledigungsabsicht und auch keine Entledigungsverpflichtung bestanden habe, in eventu, dass die qualitätsgesichert aufbereitete Baurestmasse zum Zeitpunkt der Herstellung der Trag- und Drainageschicht auf dem Grundstück Nr. 974/17, KG L., keine Abfälle im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG i. römisch fünf.m. Paragraph 2, Absatz eins, bis 3 AWG 2002 gewesen seien, in eventu, dass diese Herstellung zulässigerweise im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß durchgeführt worden sei und damit dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG unterliege.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2008 hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz als Behörde erster Instanz festgestellt, dass die als Oberflächenschüttung auf der Liegenschaft B. 75,Grundstück Nr. 974/17, KG L., aufgebrachten Materialien nicht im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme verwendet worden und demgemäß auch nicht von der Altlastenbeitragspflicht ausgenommen seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 28. Juli 2008 Berufung.
Mit Schriftsatz vom 11. März 2009 erhob die beschwerdeführende Partei schließlich Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, weil der Landeshauptmann von Steiermark über die Berufung nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist entschieden habe.
In der Begründung wird von der beschwerdeführenden Partei u. a. ausgeführt, es sei aus der Gesetzeslage nicht erkennbar, ob "das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft" (gemeint wohl: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) in einem Verfahren gemäß § 10 ALSAG oberste Behörde gemäß § 27 Abs. 1 VwGG sei.In der Begründung wird von der beschwerdeführenden Partei u. a. ausgeführt, es sei aus der Gesetzeslage nicht erkennbar, ob "das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft" (gemeint wohl: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) in einem Verfahren gemäß Paragraph 10, ALSAG oberste Behörde gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VwGG sei.
Da die Gesetzeslage für die beschwerdeführende Partei unsicher sei und sie nicht erkennen könne, ob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch die Vorlageverpflichtung des Bescheides durch die erst- und zweitinstanzliche Behörde zur obersten Behörde im Sinne des § 27 VwGG werde, habe die beschwerdeführende Partei daher neben der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. b B-VG i.V.m. § 27 Abs. 1 VwGG einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG an die möglicherweise in Betracht kommende Oberbehörde Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben.Da die Gesetzeslage für die beschwerdeführende Partei unsicher sei und sie nicht erkennen könne, ob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch die Vorlageverpflichtung des Bescheides durch die erst- und zweitinstanzliche Behörde zur obersten Behörde im Sinne des Paragraph 27, VwGG werde, habe die beschwerdeführende Partei daher neben der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera b, B-VG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, VwGG einen Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG an die möglicherweise in Betracht kommende Oberbehörde Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach § 73 Abs. 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über (Devolutionsantrag).Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über (Devolutionsantrag).
Eine Säumnisbeschwerde kann daher im Anwendungsbereich des AVG erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.
Nach § 21 ALSAG ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.Nach Paragraph 21, ALSAG ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 24 Abs. 1 und 2 ALSAG lauten: Paragraph 24, Absatz eins, und 2 ALSAG lauten:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; vgl. § 17b Abs. 13 Z. 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 i.d.F. der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16) betraut, soweit die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen.Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; vergleiche , Paragraph 17 b, Absatz 13, Ziffer 2, des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt , I Nr. 16) betraut, soweit die Absatz 2 bis 5 nicht anderes bestimmen.
Über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in Angelegenheiten nach § 10 ALSAG der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist (Art. 103 Abs. 4 B-VG).Über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in Angelegenheiten nach Paragraph 10, ALSAG der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist (Artikel 103, Absatz 4, B-VG).
Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indessen nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indessen nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß Paragraph 73, AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG gegenüber dem Landeshauptmann ist in Angelegenheiten nach § 10 ALSAG (vgl. § 24 Abs. 1 und 2 leg. cit.) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG gegenüber dem Landeshauptmann ist in Angelegenheiten nach Paragraph 10, ALSAG vergleiche , Paragraph 24, Absatz eins, und 2 leg. cit.) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Gegen eine Untätigkeit des Landeshauptmannes als Berufungsbehörde in Angelegenheiten nach § 10 ALSAG ist daher eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig; vielmehr muss vorher ein Devolutionsantrag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gestellt werden.Gegen eine Untätigkeit des Landeshauptmannes als Berufungsbehörde in Angelegenheiten nach Paragraph 10, ALSAG ist daher eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig; vielmehr muss vorher ein Devolutionsantrag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gestellt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. März 2009
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009070053.X00Im RIS seit
24.07.2009Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010