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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, in der Beschwerdesache 1. des H R in K und 2. des Dr. C P in L, beide vertreten durch Univ. Doz. Dr. Wolfgang List, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Barmherzigengasse 17/6/31, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29. Jänner 2007, Zl. IIIa1-W-60.228/2, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde F, vertreten durch Dr. Brüggl & Dr. Harasser, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Wien, am 26. März 2009
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 28. Dezember 2006 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die beantragte Schneeeinbringung in ein näher genanntes Gewässer an neun Einbringungsstellen nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen bzw. der anlässlich der mündlichen Verhandlung vereinbarten Projektsänderungen bei Einhaltung näher genannter Nebenbestimmungen befristet bis 31. März 2008 erteilt.
Maß und Art der Wasserbenutzung wurden mit Einbringung von maximal 48 Stunden altem und nicht augenscheinlich verunreinigtem Räumschnee an neun Einbringungsstellen in das Gewässer bestimmt. Die einzubringende Schneemenge wurde mit max. 15.000 m3 pro Wintersaison begrenzt.
Ferner wurde die Fischereientschädigung einem Nachtragsbescheid vorbehalten.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer, die Fischereiberechtigte an einem näher genannten Gewässer sind, Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 2007 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der vorliegenden Beschwerde beantragte. Erlischt während eines Beschwerdeverfahrens das Recht, dessen Verletzung mit der Beschwerde bekämpft wird, dann wird die Beschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegenstandslos (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 311, wiedergegebene Judikatur).Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der vorliegenden Beschwerde beantragte. Erlischt während eines Beschwerdeverfahrens das Recht, dessen Verletzung mit der Beschwerde bekämpft wird, dann wird die Beschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegenstandslos vergleiche , die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 311, wiedergegebene Judikatur).
Da die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG). Da die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG).
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007070023.X00Im RIS seit
11.08.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009