Index
L85007 Straßen Tirol;Norm
ABGB §509;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der A E in Z, vertreten durch Stolz & Schartner Rechtsanwälte GmbH in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. November 2008, Zl. IIb1-L-2878/14-2008, betreffend die Bildung einer Straßeninteressentschaft (mitbeteiligte Partei: 1. Straßeninteressentschaft G, vertreten durch den Obmann G H in R, 2. F E in Z), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.211,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zlen. 2007/06/0234 und 0238, zu entnehmen. Daraus ist zusammengefasst festzuhalten, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (kurz: BH) vom 4. April 2007 der G (eine Straße) in einem näher bezeichneten und durch Verweis auf eine planliche Darstellung determinierten Umfang (ohne "Stichwege") zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt und für diese Interessentenstraße die Straßeninteressentschaft G gebildet wurde. Dagegen erhoben die nunmehrige Beschwerdeführerin und zwei weitere Personen Berufungen, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 2007 als unbegründet abgewiesen wurden. Diese abweisliche Berufungsentscheidung wurde mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2008 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil der Bescheid erster Instanz und die bezogene Anlage B (aus näher dargelegten Gründen) widersprüchlich seien und es wäre geboten gewesen, das Grundstück zu ermitteln, auf welchem sich eine bestimmte Jagdhütte befinde. Schließlich habe die belangte Behörde auf Grund eines Verfahrensmangels den Sachverhalt unrichtig angenommen und nicht geprüft, ob der nunmehrige Zweitmitbeteiligte, wie von der nunmehrigen Beschwerdeführerin vorgetragen, allenfalls als Interessent im Sinne des § 20 Abs. 5 lit. b TStG in Betracht komme und sich dadurch auch die Beitragsanteile der nunmehrigen Beschwerdeführerin verringern könnten (die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, dass hinsichtlich der beiden Grundstücke .166 und .167 nicht sie, sondern der nunmehrige Zweitmitbeteiligte als Fruchtgenussberechtigter als Interessent einzubeziehen wäre). Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zlen. 2007/06/0234 und 0238, zu entnehmen. Daraus ist zusammengefasst festzuhalten, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (kurz: BH) vom 4. April 2007 der G (eine Straße) in einem näher bezeichneten und durch Verweis auf eine planliche Darstellung determinierten Umfang (ohne "Stichwege") zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt und für diese Interessentenstraße die Straßeninteressentschaft G gebildet wurde. Dagegen erhoben die nunmehrige Beschwerdeführerin und zwei weitere Personen Berufungen, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 2007 als unbegründet abgewiesen wurden. Diese abweisliche Berufungsentscheidung wurde mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2008 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil der Bescheid erster Instanz und die bezogene Anlage B (aus näher dargelegten Gründen) widersprüchlich seien und es wäre geboten gewesen, das Grundstück zu ermitteln, auf welchem sich eine bestimmte Jagdhütte befinde. Schließlich habe die belangte Behörde auf Grund eines Verfahrensmangels den Sachverhalt unrichtig angenommen und nicht geprüft, ob der nunmehrige Zweitmitbeteiligte, wie von der nunmehrigen Beschwerdeführerin vorgetragen, allenfalls als Interessent im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, Litera b, TStG in Betracht komme und sich dadurch auch die Beitragsanteile der nunmehrigen Beschwerdeführerin verringern könnten (die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, dass hinsichtlich der beiden Grundstücke .166 und .167 nicht sie, sondern der nunmehrige Zweitmitbeteiligte als Fruchtgenussberechtigter als Interessent einzubeziehen wäre).
Im fortgesetzten Verfahren hob die belangte Behörde mit Berufungsbescheid vom 3. März 2008 den erstinstanzlichen Bescheid der BH vom 4. April 2007 gemäß § 66 Abs. 2 AVG zwecks Verfahrensergänzung auf. Im weiteren Verfahren in erster Instanz holte die BH ein ergänzendes Gutachten des Amtssachverständigen E. der Abteilung Agrarwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung ein. Im fortgesetzten Verfahren hob die belangte Behörde mit Berufungsbescheid vom 3. März 2008 den erstinstanzlichen Bescheid der BH vom 4. April 2007 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zwecks Verfahrensergänzung auf. Im weiteren Verfahren in erster Instanz holte die BH ein ergänzendes Gutachten des Amtssachverständigen E. der Abteilung Agrarwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung ein.
In diesem Gutachten vom 4. August 2008 führte der Amtssachverständige (unter Anschluss von Planunterlagen) zunächst aus, die bezogene Jagdhütte befinde sich auf dem Grundstück Nr. 701/1 (EZ. 58) (es folgen nähere Ausführungen zum Beitragsanteil und zur Zuordnung dieses Beitragsanteiles).
Was die Frage der Einbeziehung des nunmehrigen Zweitmitbeteiligten als Interessenten betreffe, sei darauf zu verweisen, dass die Beitragsermittlung grundstücksbezogen durchgeführt worden sei. Der Zweitmitbeteiligte habe im Übergabsvertrag (Notariatsakt) vom 30. Oktober 1995 Fruchtgenussrechte im Bereich der K Alm als Gegenleistung zur Übergabe von Miteigentumsrechten an verschiedenen Grundstücken erhalten. Zur allfälligen Verteilung des Ergebnisses der Beitragsermittlung an einen allenfalls als Mitglied in Betracht kommenden Fruchtnießer, nämlich den Zweitmitbeteiligten, sei der Inhalt des diesbezüglichen Vertrages heranzuziehen. In diesem Vertrag sei unter Punkt IV. vereinbart worden, dass die Übernehmerin (das sei die nunmehrige Beschwerdeführerin) ab dem Zeitpunkt der Übernahme alle mit den übertragenen Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen verbundenen staatlichen Abgaben, Kosten und Gebühren zu tragen habe. Was die Frage der Einbeziehung des nunmehrigen Zweitmitbeteiligten als Interessenten betreffe, sei darauf zu verweisen, dass die Beitragsermittlung grundstücksbezogen durchgeführt worden sei. Der Zweitmitbeteiligte habe im Übergabsvertrag (Notariatsakt) vom 30. Oktober 1995 Fruchtgenussrechte im Bereich der K Alm als Gegenleistung zur Übergabe von Miteigentumsrechten an verschiedenen Grundstücken erhalten. Zur allfälligen Verteilung des Ergebnisses der Beitragsermittlung an einen allenfalls als Mitglied in Betracht kommenden Fruchtnießer, nämlich den Zweitmitbeteiligten, sei der Inhalt des diesbezüglichen Vertrages heranzuziehen. In diesem Vertrag sei unter Punkt römisch vier. vereinbart worden, dass die Übernehmerin (das sei die nunmehrige Beschwerdeführerin) ab dem Zeitpunkt der Übernahme alle mit den übertragenen Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen verbundenen staatlichen Abgaben, Kosten und Gebühren zu tragen habe.
Unter Punkt V.1. des Vertrages sei dem Zweitmitbeteiligten das uneingeschränkte Fruchtgenussrecht an den Grundstücken Nr. .167 und .166 der EZ. 41 eingeräumt worden. Hinsichtlich der auf diesen Parzellen befindlichen Gebäude sei ihm der Fruchtgenuss eingeräumt worden, diese Gebäude ausschließlich zu benützen und hier auch den Milchausschank sowie die Käserei weiterhin allein zu betreiben. Er habe sich verpflichtet, "die Mulze am Niederleger der K Alpe" in dem Zustand zu erhalten, in welchem sie von ihm übernommen worden sei, und alle erforderlichen Reparaturen und Erhaltungsarbeiten auf seine Kosten vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Auch alle Betriebskosten in diesem Zusammenhang seien von ihm zu tragen. Unter Punkt römisch fünf.1. des Vertrages sei dem Zweitmitbeteiligten das uneingeschränkte Fruchtgenussrecht an den Grundstücken Nr. .167 und .166 der EZ. 41 eingeräumt worden. Hinsichtlich der auf diesen Parzellen befindlichen Gebäude sei ihm der Fruchtgenuss eingeräumt worden, diese Gebäude ausschließlich zu benützen und hier auch den Milchausschank sowie die Käserei weiterhin allein zu betreiben. Er habe sich verpflichtet, "die Mulze am Niederleger der K Alpe" in dem Zustand zu erhalten, in welchem sie von ihm übernommen worden sei, und alle erforderlichen Reparaturen und Erhaltungsarbeiten auf seine Kosten vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Auch alle Betriebskosten in diesem Zusammenhang seien von ihm zu tragen.
Unter Punkt V.2. sei ihm ein Einstellrecht im Stall des neuen Almgebäudes auf dem Grundstück Nr. 701/3 (EZ. 58) im Umfang von bis zu fünf Stück Großvieheinheiten eingeräumt worden. Es sei ihm weiters auch das Recht eingeräumt worden, diese bis zu fünf Großvieheinheiten auf allen Weidegrundstücken der Beschwerdeführerin zu sömmern und das Vieh gemeinsam mit dem Vieh der Beschwerdeführerin weiden zu lassen. Die Betriebs- und Erhaltungskosten an diesem Almgebäude habe die Beschwerdeführerin allein zu tragen. Unter Punkt römisch fünf.2. sei ihm ein Einstellrecht im Stall des neuen Almgebäudes auf dem Grundstück Nr. 701/3 (EZ. 58) im Umfang von bis zu fünf Stück Großvieheinheiten eingeräumt worden. Es sei ihm weiters auch das Recht eingeräumt worden, diese bis zu fünf Großvieheinheiten auf allen Weidegrundstücken der Beschwerdeführerin zu sömmern und das Vieh gemeinsam mit dem Vieh der Beschwerdeführerin weiden zu lassen. Die Betriebs- und Erhaltungskosten an diesem Almgebäude habe die Beschwerdeführerin allein zu tragen.
Das Einstallungsrecht und das Sömmerungsrecht des Zweitmitbeteiligten seien als Gegenleistung für die Betreuung und das Melken des gesamten Viehs der Beschwerdeführerin vereinbart worden. Der Zweitmitbeteiligte habe kein Benützungsrecht am Hüttenteil (Wohnteil) dieses Almgebäudes.
Unter Punkt V.3. sei auch ein Fruchtgenussrecht auf einer auf dem Grundstück Nr. 701/3 bestehenden Bienenhütte eingeräumt worden. Unter Punkt römisch fünf.3. sei auch ein Fruchtgenussrecht auf einer auf dem Grundstück Nr. 701/3 bestehenden Bienenhütte eingeräumt worden.
Die Bienenzucht, so heißt es im Gutachten weiter, sei eine im Freiland zulässige landwirtschaftliche Nutzung. Bei den Gebäuden auf den Grundstücken Nr. .166 und .167 handle es sich um Almgebäude ("... Mulze") auf dem Niederleger der K Alm. Als Bewirtschafterin dieser Alm sei im Jahr 2007 die Beschwerdeführerin im Almbuch angeführt worden, diese habe auch die entsprechenden Anträge hinsichtlich der Auftriebsprämien gestellt und diese Geldmittel auch erhalten. Es seien hinsichtlich der Grundparzellen Nr. .166 und .167 keine gewerblichen Nutzungen bei der BH angemeldet, aber es sei bei der Gemeinde R. von der Beschwerdeführerin im Laufe des Jahres 1996 ein Freizeitwohnsitz auf dem Grundstück Nr. .166 angemeldet worden.
Daraus ergebe sich Folgendes: Der Zweitmitbeteiligte habe die Verpflichtung, die Betreuung und das Melken des Almviehs der Beschwerdeführerin durchzuführen. Durch diese Verpflichtung würden nicht mehr Tiere aufgetrieben als im Rahmen der ordentlichen Almbewirtschaftung möglich sei. Es finde also keine Steigerung des Verkehrsaufkommens statt. Der Zweitmitbeteiligte sei auf Grund einer bücherlich sichergestellten Verpflichtung als Almbewirtschafter für die Beschwerdeführerin tätig. Als solcher sei er auch klarerweise berechtigt und auch verpflichtet auf der Alm zur Betreuung der Tiere anwesend zu sein. Entsprechende Wohnräume seien für den Almbetrieb notwendig und in der Beitragsermittlung bei der Flächennutzung und bei den Verkehrsvorteilen dieser Flächen berücksichtigt worden. Das Betreiben eines Milchausschankes und einer Käserei sei der landwirtschaftlichen Nutzung auf den berechtigten Grundstücken zuzuordnen; diese Nutzungen führten auch nicht zu einer ungerechtfertigten Belastung der übrigen Interessenten bzw. des Weges (und auch nicht zu besonders berücksichtigungswürdigen verkehrsmäßigen Vorteilen) und seien jedenfalls im "Beitragsbetreffnis" der genutzten Grundstücke enthalten. Der Zweitmitbeteiligte beziehe allenfalls aus seiner "Veredelungstätigkeit" eine höhere Wertschöpfung (nicht zuletzt durch seinen Einsatz und seine Arbeitsleistung). Diese Wertschöpfung wäre aber auch von jedem anderen Almbewirtschafter zu erzielen und möglich, ohne dass sich dadurch die Einstufung am Weg verändern würde. Vergleichbar erscheine dieser Umstand mit einem Angestellten mehr oder weniger beim ebenfalls berechtigten Hotel X. Ob dort ein Beschäftigter mehr oder weniger an Einkommen (selbständig oder unselbständig) erwirtschafte, verändere nicht die Einstufung bzw. den verkehrsmäßigen Vorteil am oder durch den G. Die Frage der Zuordnung des Wegbeitrages für den angemeldeten Zweitwohnsitz auf dem Grundstück Nr. .166 sei als Rechtsfrage zu klären, weil ja der Zweitmitbeteiligte das Fruchtnießungsrecht der alleinigen Benützung des Gebäudes habe. Daraus ergebe sich Folgendes: Der Zweitmitbeteiligte habe die Verpflichtung, die Betreuung und das Melken des Almviehs der Beschwerdeführerin durchzuführen. Durch diese Verpflichtung würden nicht mehr Tiere aufgetrieben als im Rahmen der ordentlichen Almbewirtschaftung möglich sei. Es finde also keine Steigerung des Verkehrsaufkommens statt. Der Zweitmitbeteiligte sei auf Grund einer bücherlich sichergestellten Verpflichtung als Almbewirtschafter für die Beschwerdeführerin tätig. Als solcher sei er auch klarerweise berechtigt und auch verpflichtet auf der Alm zur Betreuung der Tiere anwesend zu sein. Entsprechende Wohnräume seien für den Almbetrieb notwendig und in der Beitragsermittlung bei der Flächennutzung und bei den Verkehrsvorteilen dieser Flächen berücksichtigt worden. Das Betreiben eines Milchausschankes und einer Käserei sei der landwirtschaftlichen Nutzung auf den berechtigten Grundstücken zuzuordnen; diese Nutzungen führten auch nicht zu einer ungerechtfertigten Belastung der übrigen Interessenten bzw. des Weges (und auch nicht zu besonders berücksichtigungswürdigen verkehrsmäßigen Vorteilen) und seien jedenfalls im "Beitragsbetreffnis" der genutzten Grundstücke enthalten. Der Zweitmitbeteiligte beziehe allenfalls aus seiner "Veredelungstätigkeit" eine höhere Wertschöpfung (nicht zuletzt durch seinen Einsatz und seine Arbeitsleistung). Diese Wertschöpfung wäre aber auch von jedem anderen Almbewirtschafter zu erzielen und möglich, ohne dass sich dadurch die Einstufung am Weg verändern würde. Vergleichbar erscheine dieser Umstand mit einem Angestellten mehr oder weniger beim ebenfalls berechtigten Hotel römisch zehn. Ob dort ein Beschäftigter mehr oder weniger an Einkommen (selbständig oder unselbständig) erwirtschafte, verändere nicht die Einstufung bzw. den verkehrsmäßigen Vorteil am oder durch den G. Die Frage der Zuordnung des Wegbeitrages für den angemeldeten Zweitwohnsitz auf dem Grundstück Nr. .166 sei als Rechtsfrage zu klären, weil ja der Zweitmitbeteiligte das Fruchtnießungsrecht der alleinigen Benützung des Gebäudes habe.
Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Einstufung der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass die Nutzung und der verkehrsmäßige Vorteil der K Alm als Basis für die Ermittlung herangezogen worden sei, gleich wie auch bei den anderen landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Almnutzung erfolge, wie die Antragstellung und Auszahlung der Bewirtschaftungsprämien zeige, im Namen und auf Rechnung der Beschwerdeführerin, die hiefür anfallenden Wegbeiträge seien daher dem Vorteilsprinzip folgend der Beschwerdeführerin zuzumessen. Weganteile nach dem Tiroler Straßengesetz seien nach dem "Wohnungseigentumsgesetz" keine Betriebskosten (auch nicht für einen im Rahmen der Almbewirtschaftung zulässigen Milchausschank), welche bei der Nutzung der Bauparzellen Nr. .166 und .167 anfallen würden, sondern diese Weganteile würden von der zuständigen Straßenbehörde in einem Bescheid festgesetzt und seien somit auf Grund einer gesetzlichen ("gewissermaßen staatlichen") Vorschrift auch von Amts wegen zu vollstrecken.
Zusammenfassend ergebe sich daher, dass der Zweitmitbeteiligte zwar "im ersten Anschein" als Interessent in Betracht komme, die Art und die Modalitäten des Fruchtgenussrechtes, insbesondere die Gegenleistung der verpflichtenden Almbewirtschaftung für die Beschwerdeführerin, sowie die Verpflichtung der Beschwerdeführerin für alle ab der bewilligten Übernahme mit den übertragenen Liegenschaften verbundenen staatlichen Abgaben, Kosten und Gebühren aufzukommen, sowie der Umstand, dass die Almbewirtschaftung auf ihre Rechnung erfolge, ließen eine amtswegige Einbeziehung des Zweitmitbeteiligten in die Straßeninteressentschaft und eine Festsetzung von Anteilen für ihn nicht zu.
Hinsichtlich der Verteilung des ausgewiesenen Anteiles für den auf dem Grundstück Nr. .166 angemeldeten Zweitwohnsitz sei die Zuordnung einer rechtlichen Beurteilung zu unterwerfen, weil der Übergabevertrag bereits im Oktober "2005" (gemeint wohl: 1995) als Notariatsakt erstellt worden sei und der Freizeitwohnsitz trotz des Bestehens eines Fruchtgenussrechtes einer bestehenden ausschließen Benützung für den Zweitmitbeteiligten von der Beschwerdeführerin erst im Laufe des Jahres "2006" (Anmerkung: zuvor hieß es "1996") angemeldet worden sei. Dazu sei anzumerken, dass selbst für den Fall einer zeitweiligen Nicht-Nutzung eines legalen Zweitwohnsitzes die Berechtigung diesen zu nutzen nicht verfalle. Eine Verkehrserschließung, wie im Beschwerdefall, für einen angemeldeten Zweitwohnsitz bringe jedenfalls einen Vorteil, da persönliche Rechte und Lasten mit dem Rechtsinhaber untergingen, öffentliche Rechte (Nutzung als Zweitwohnsitz) aber bestehen blieben.
Nach Ansicht des Sachverständigen seien die Fruchtnießungsrechte als Gegenleistung für die Übergabe eines Miteigentumsanteiles eingeräumt worden. Die Verpflichtung der seinerzeitigen Übernehmerin sämtliche mit den übertragenen Liegenschaften verbundenen staatlichen Abgaben, Kosten und Gebühren zu tragen, werde daher auch auf die im Rahmen eines Verfahrens nach dem TStG anfallenden Verpflichtungen anzuwenden sein.
Es könnten daher die Anteile der Beschwerdeführerin weder erhöht noch reduziert werden.
In den erstinstanzlichen Akten findet sich dann weiters der Entwurf einer Satzung mit zwei Anlagen, nämlich A (Liste der belasteten Grundeigentümer - Stand 27. November 2006) und B (Erhaltungsanteile und Stimmrechte - Stand 1. September 2008).
Die BH beraumte mit der Kundmachung vom 16. September 2008 eine mündliche Verhandlung für den 1. Oktober 2008 an. Diese Kundmachung erging an "alle in Betracht kommenden Interessenten" (angeschlossen ist eine Liste, in der auch die Beschwerdeführerin aufscheint; Zustellnachweise gibt es in den Akten nicht und auch sonst keinen Nachweis der Zustellung), weiters wurde diese Kundmachung an den Amtstafeln der beiden beteiligten Gemeinden sowie an der Amtstafel der BH angeschlagen. Die Kundmachung enthält den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG. Die BH beraumte mit der Kundmachung vom 16. September 2008 eine mündliche Verhandlung für den 1. Oktober 2008 an. Diese Kundmachung erging an "alle in Betracht kommenden Interessenten" (angeschlossen ist eine Liste, in der auch die Beschwerdeführerin aufscheint; Zustellnachweise gibt es in den Akten nicht und auch sonst keinen Nachweis der Zustellung), weiters wurde diese Kundmachung an den Amtstafeln der beiden beteiligten Gemeinden sowie an der Amtstafel der BH angeschlagen. Die Kundmachung enthält den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG.
In dieser Verhandlung, zu welcher die Beschwerdeführerin nicht erschien, wurde der Verhandlungsgegenstand näher erörtert, auch der Amtssachverständige E. legte seinen Standpunkt dar. Sodann wurde über die Frage der Bildung einer Straßeninteressentschaft einerseits und die auf den jeweiligen Interessenten entfallenden Beitragsanteil andererseits abgestimmt. Als Ergebnis der Abstimmung wurde dargelegt, dass 89,8013 Anteile anwesend gewesen seien (23,7824 Anteile nicht anwesend bzw. nicht vertreten), dies entspreche einer Beteiligung von 79,617 % der Erhaltungsanteile. Gegen die Bildung einer Interessentenstraße hätten 1,8163 Anteile (2,02 %) gestimmt, gegen den Verteilungsschlüssel 1,582 Anteile (1,76 %).
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der BH vom 14. Oktober 2008 wurde(n)
1. die Straße in einem näher bezeichneten Umfang und unter Hinweis auf eine planliche Darstellung ("keine Stichwege") zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt,
2. für die unter Punkt 1. umschriebenen Wegflächen die Straßeninteressentschaft G mit der beigefügten und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung samt Anlagen A und B gebildet (die die Straßeninteressentschaft bildenden Interessenten sowie deren Beitragsanteile ergäben sich aus dieser Satzung und den dazugehörigen Anlagen) sowie
3. Verfahrenskosten bestimmt.
Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, schloss sich die Behörde erster Instanz den Überlegungen des Amtssachverständigen E. an.
Die (nun im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2008 Berufung und rügte darin insbesondere, dass die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides unzureichend sei, auf ihre zahlreichen im Zuge des bisherigen Verwaltungsverfahrens erhobenen Einwände sei nicht eingegangen worden. Zu Unrecht sei der Zweitmitbeteiligte nicht einbezogen worden, die Beurteilung dieser Frage durch den Sachverständigen reiche nicht aus, vielmehr wäre der Zweitmitbeteiligte einzuvernehmen gewesen. Nicht nachvollziehbar sei der der Agrargemeinschaft S. zugeordnete Beitragsschlüssel. Die Benützung des über das Grundstück Nr. 704 verlaufenden Weges sei unzulässig.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage heißt es zur Begründung, durch den in der Kundmachung zur Verhandlung vom 1. Oktober 2008 angeführten Gegenstand und die aufliegende Satzung samt Anlagen sei der Verhandlungsgegenstand eindeutig definiert. Dieser Verhandlungsgegenstand sowie die aufgelegte Satzung samt Anlagen sei auch Gegenstand des Bescheides vom 14. Oktober 2008. Es könne daher der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, dass nicht klar sei, in welcher Fassung die Anlagen integrierende Bestandteile des Bescheides erster Instanz geworden seien.
Das Gutachten des Amtssachverständigen E. sei für die belangte Behörde schlüssig und nachvollziehbar und es bestehe für sie kein Anlass, die Feststellungen des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Demnach könne sie auch die Auffassung der Beschwerdeführerin, es sei ebenfalls der Zweitmitbeteiligte einzubeziehen, nicht teilen.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, gemäß einem Baubewilligungsbescheid dürfe der Weg, der auch über das Grundstück Nr. 704 führe, in diesem Bereich nicht benützt werden, sei nicht von Relevanz. Lägen die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 3 TStG vor, so habe die Behörde mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft zu bilden. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, gemäß einem Baubewilligungsbescheid dürfe der Weg, der auch über das Grundstück Nr. 704 führe, in diesem Bereich nicht benützt werden, sei nicht von Relevanz. Lägen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 20, Absatz 3, TStG vor, so habe die Behörde mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft zu bilden.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer aus ihrer Sicht falschen Berücksichtigung der Jagdhütte auf dem Grundstück Nr. 701/1 gehe ins Leere. Es stehe fest, dass ein verkehrsmäßiger Vorteil aus der zumindest indirekten Erschließung der Jagdhütte bestehe. Die Beitragsanteile seien daher der im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Grundfläche in der EZ. 58 zugewiesen worden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Tiroler Straßengesetz 1989, LGBl. Nr. 13 (kurz: TStG), in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen wurden bereits im eingangs genannten Vor-Erkenntnis Zlen. 2007/06/0234 und 0238 wiedergegeben. Von Bedeutung ist im Beschwerdefall insbesondere § 20 Abs. 5 lit. a und b TStG; diese Bestimmungen lauten: Im Beschwerdefall ist das Tiroler Straßengesetz 1989, LGBl. Nr. 13 (kurz: TStG), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2006, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen wurden bereits im eingangs genannten Vor-Erkenntnis Zlen. 2007/06/0234 und 0238 wiedergegeben. Von Bedeutung ist im Beschwerdefall insbesondere Paragraph 20, Absatz 5, Litera a und b TStG; diese Bestimmungen lauten:
a) die Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke,
b) Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt,"
Die von der Beschwerdeführerin thematisierte Frage, was nun Entscheidungsgegenstand sei, ist dahin zu beantworten, dass im "zweiten Rechtsgang" auf Verwaltungsebene keine andere "Sache" Verfahrensgegenstand war als im "ersten Rechtsgang"; im fortgesetzten Verfahren in erster Instanz wurden im Bestreben, den Ergebnissen des "ersten Rechtsganges" nachzukommen, die als erforderlich erachteten Modifikationen in der Satzung und den Beilagen vorgenommen, die aber nicht so geartet sind, dass man von einer Änderung der "Sache", also von einem gleichsam ganz neuen Verfahren mit einem neuen Verfahrensgegenstand im fortgesetzten Verfahren sprechen könnte. Das hatte auch zur Folge, dass die Beschwerdeführerin bei der gegebenen Verfahrenslage ihre Parteistellung nicht verlieren konnte, obwohl sie an der Verhandlung vom 1. Oktober 2008 nicht teilgenommen und auch nicht zuvor ihre bereits erhobenen Einwendungen wiederholt hatte. Eine solche Wiederholung war nicht erforderlich. Das hat die belangte Behörde inhaltlich auch zutreffend erkannt, weil sie die Berufung der Beschwerdeführerin meritorisch behandelt hat.
Die Beschwerdeführerin argumentiert auch im Beschwerdeverfahren damit, dass der unter anderem über das Grundstück Nr. 704 verlaufende Stichweg nicht als Zufahrt zur Jagdhütte benützt werden dürfe. Richtig ist, dass nach den in den Akten befindlichen Plänen ein solcher Stichweg vom G abzweigt und in weiterer Folge über das Grundstück Nr. 704 und sodann zu dieser Jagdhütte führt. Die Beschwerdeführerin verkennt aber, dass Stichwege und somit auch dieser Stichweg nicht Teil der Interessentenstraße Gerlossteinweg sind, daher die Erklärung der Straße zur Interessentenstraße und die Bildung der Straßeninteressentschaft nicht zur Folge hat, dass deshalb über diesen Bereich dieses Stichweges gefahren werden dürfte. Für die Einbeziehung der Agrargemeinschaft S genügt, wie schon im Vor-Erkenntnis dargelegt, eine auch mittelbare Erschließung ihrer Grundstücke durch den G; die Beschwerdeführerin zeigt weiterhin nicht auf, dass diese Voraussetzungen nicht vorlägen.
Richtig ist allerdings, dass weder dem erstinstanzlichen noch dem angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zu entnehmen ist, wie es zur Ausmessung der jeweiligen Beitragsanteile kam (und ob diese Aufteilung sachgerecht ist).
Die Behörden des Verwaltungsverfahrens haben eine Einbeziehung des Zweitmitbeteiligten in die Straßeninteressentschaft abgelehnt und sich dazu auf die von ihnen als schlüssig und vollständig erachteten Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen gestützt, der zu seiner Beurteilung im Wesentlichen aus der Auslegung der Vertrages vom 30. Oktober 1995 gelangte (von dem sich nach wie vor nur auszugsweise Ablichtungen in den Akten befinden, nämlich die Seiten 1, 2, 13, 14, 15 und 32 sowie eine angeheftete Beschlussausfertigung). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es hier im Wesentlichen nicht um Sach- sondern um Rechtsfragen geht, die nicht vom Sachverständigen sondern von den Behörden zu lösen sind. Richtig wurde erkannt, dass die Beurteilung, ob nun ein Interessent einzubeziehen ist oder nicht, grundstücksweise vorzunehmen ist.
§ 20 Abs. 5 lit. b TStG stellt auf dingliche Rechte ab und nicht auf bloß obligatorische. Ein verbüchertes Fruchtgenussrecht an einem Grundstück ist, wie der Verwaltungsgerichtshof im Vor-Erkenntnis dargelegt hat, ein dingliches Recht im Sinne dieser Bestimmung. Richtig ist die Überlegung des Amtssachverständigen, dass zur Klärung des Umfanges des Fruchtgenussrechtes der zugrundeliegende Vertrag maßgeblich ist. Ausgehend von den in den Verwaltungsakten befindlichen Teilablichtungen dieses Vertrages (nähere Feststellungen haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens hiezu nicht getroffen, sodass auch die nachfolgenden Überlegungen nur aufgrund dieser Teilablichtungen ergehen können), ergibt sich daraus - in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Sachverständigen - ein (nicht beschränktes) Fruchtgenussrecht des Zweitmitbeteiligten an den beiden Grundstücken Nr. .167 und .166, wobei es in den vorliegenden Stücken des Vertrages auch (in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen) heißt, der Zweitmitbeteiligte sei berechtigt, auch die auf den Grundstücken befindlichen Gebäude als Fruchtgenussberechtigter ausschließlich zu benützen und hier auch den Milchausschank sowie die Käserei weiterhin allein zu betreiben. Auf dieses verbücherte, nicht beschränkte Fruchtgenussrecht an diesen beiden Grundstücken kommt es entscheidend an. Nähere Feststellungen zur Beschaffenheit dieser beiden Grundstücke hat die belangte Behörde nicht getroffen, sie geht aber davon aus, dass sich darauf Gebäude befinden, was sich auch aus den vorliegenden Teilablichtungen des Vertrages ergibt. Nach dem Grundbuchsstand (A1-Blatt dieser EZ 41) handelt es sich dabei (nur) um zwei Bauflächen (Gebäude) mit einer Größe von 97 m2 bzw. 151 m2 (nach dem Grundbuchsstand betreffend die EZ 41 und die EZ 58 ist die Beschwerdeführerin darüber hinaus teils Allein-, und teils - mit der Agrargemeinschaft S - Hälfteeigentümerin zahlreicher, auch großer Grundstücke, darunter auch solcher mit der Nutzungsbezeichnung "Alpe"). Paragraph 20, Absatz 5, Litera b, TStG stellt auf dingliche Rechte ab und nicht auf bloß obligatorische. Ein verbüchertes Fruchtgenussrecht an einem Grundstück ist, wie der Verwaltungsgerichtshof im Vor-Erkenntnis dargelegt hat, ein dingliches Recht im Sinne dieser Bestimmung. Richtig ist die Überlegung des Amtssachverständigen, dass zur Klärung des Umfanges des Fruchtgenussrechtes der zugrundeliegende Vertrag maßgeblich ist. Ausgehend von den in den Verwaltungsakten befindlichen Teilablichtungen dieses Vertrages (nähere Feststellungen haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens hiezu nicht getroffen, sodass auch die nachfolgenden Überlegungen nur aufgrund dieser Teilablichtungen ergehen können), ergibt sich daraus - in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Sachverständigen - ein (nicht beschränktes) Fruchtgenussrecht des Zweitmitbeteiligten an den beiden Grundstücken Nr. .167 und .166, wobei es in den vorliegenden Stücken des Vertrages auch (in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen) heißt, der Zweitmitbeteiligte sei berechtigt, auch die auf den Grundstücken befindlichen Gebäude als Fruchtgenussberechtigter ausschließlich zu benützen und hier auch den Milchausschank sowie die Käserei weiterhin allein zu betreiben. Auf dieses verbücherte, nicht beschränkte Fruchtgenussrecht an diesen beiden Grundstücken kommt es entscheidend an. Nähere Feststellungen zur Beschaffenheit dieser beiden Grundstücke hat die belangte Behörde nicht getroffen, sie geht aber davon aus, dass sich darauf Gebäude befinden, was sich auch aus den vorliegenden Teilablichtungen des Vertrages ergibt. Nach dem Grundbuchsstand (A1-Blatt dieser EZ 41) handelt es sich dabei (nur) um zwei Bauflächen (Gebäude) mit einer Größe von 97 m2 bzw. 151 m2 (nach dem Grundbuchsstand betreffend die EZ 41 und die EZ 58 ist die Beschwerdeführerin darüber hinaus teils Allein-, und teils - mit der Agrargemeinschaft S - Hälfteeigentümerin zahlreicher, auch großer Grundstücke, darunter auch solcher mit der Nutzungsbezeichnung "Alpe").
Die vom Amtssachverständigen in den Vordergrund gestellte Kostenaufteilung, insbesondere die in diesem Vertrag enthaltene Bestimmung, die Beschwerdeführerin verpflichte sich ab einem bestimmten Zeitpunkt alle mit den übertragenen Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen (welche dies sind, ist allerdings den vorgelegten Auszügen nicht zu entnehmen) verbundenen staatlichen Abgaben, Kosten und Gebühren zu tragen, betrifft hingegen lediglich das Innenverhältnis zwischen den Vertragsteilen. Das berührt aber nicht den Umfang des sich aus diesem Vertrag bezüglich der beiden Grundstücke ergebenden, verbücherten und daher dinglichen Fruchtgenussrechtes des Zweitmitbeteiligten, dies gilt sinngemäß auch für die Argumentation, er betreue für die Beschwerdeführerin die Alm u.ä. (die Gebäude auf diesen beiden Grundstücken .166 und .167 können jedenfalls beim gegebenen Verfahrensstand nicht als "Alm" angesehen werden, die "Betreuung der Alm" kann sich wohl nur auf andere Grundstücke beziehen). Die Berechtigung des Zweitmitbeteiligten, auf einem auf dem Grundstück Nr. 701/1 errichteten Stall Vieh einzustellen, hat rein obligatorischen Charakter und ist kein dingliches Recht im Sinne des § 20 Abs. 5 lit. b TStG. Die vom Amtssachverständigen in den Vordergrund gestellte Kostenaufteilung, insbesondere die in diesem Vertrag enthaltene Bestimmung, die Beschwerdeführerin verpflichte sich ab einem bestimmten Zeitpunkt alle mit den übertragenen Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen (welche dies sind, ist allerdings den vorgelegten Auszügen nicht zu entnehmen) verbundenen staatlichen Abgaben, Kosten und Gebühren zu tragen, betrifft hingegen lediglich das Innenverhältnis zwischen den Vertragsteilen. Das berührt aber nicht den Umfang des sich aus diesem Vertrag bezüglich der beiden Grundstücke ergebenden, verbücherten und daher dinglichen Fruchtgenussrechtes des Zweitmitbeteiligten, dies gilt sinngemäß auch für die Argumentation, er betreue für die Beschwerdeführerin die Alm u.ä. (die Gebäude auf diesen beiden Grundstücken .166 und .167 können jedenfalls beim gegebenen Verfahrensstand nicht als "Alm" angesehen werden, die "Betreuung der Alm" kann sich wohl nur auf andere Grundstücke beziehen). Die Berechtigung des Zweitmitbeteiligten, auf einem auf dem Grundstück Nr. 701/1 errichteten Stall Vieh einzustellen, hat rein obligatorischen Charakter und ist kein dingliches Recht im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, Litera b, TStG.
Gemäß § 509 ABGB ist die Fruchtnießung das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen. Der Fruchtnießer hat demgemäß das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse (siehe dazu Hofmann in Rummel 13, Rz 3 zu § 509 ABGB). Hinsichtlich dieser beiden Grundstücke (.166, .167) ist angesichts dessen nicht ersichtlich, weshalb der Zweitmitbeteiligte nicht als Interessent im Sinne des § 20 Abs. 5 lit. b TStG zu qualifizieren sein sollte, vielmehr ist fraglich, weshalb die Beschwerdeführerin als reine Grundeigentümerin, der angesichts des Fruchtgenussrechtes des Zweitmitbeteiligten keinerlei Nutzungsbefugnis an diesen beiden Grundstücken zukäme, insofern einen erschließungsmäßigen Vorteil hätte. Ein Fruchtgenussrecht an einem Bienenhaus ist den in den Akten befindlichen Teilablichtungen des Vertrages nicht zu entnehmen, wohl aber dem (vom Verwaltungsgerichtshof im vorangegangenen Beschwerdeverfahren eingeholten) Grundbuchsauszug (EZ 58), das heißt, dieses Recht ist verbüchert. Allerdings umfasst es nicht das Grundstück selbst, sodass aus dem Blickwinkel des § 20 Abs. 5 lit. a und b TStG maßgeblich ist, ob es neben dem Grundeigentum überhaupt relevant ins Gewicht fiele. Gemäß Paragraph 509, ABGB ist die Fruchtnießung das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen. Der Fruchtnießer hat demgemäß das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse (siehe dazu Hofmann in Rummel 13, Rz 3 zu Paragraph 509, ABGB). Hinsichtlich dieser beiden Grundstücke (.166, .167) ist angesichts dessen nicht ersichtlich, weshalb der Zweitmitbeteiligte nicht als Interessent im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, Litera b, TStG zu qualifizieren sein sollte, vielmehr ist fraglich, weshalb die Beschwerdeführerin als reine Grundeigentümerin, der angesichts des Fruchtgenussrechtes des Zweitmitbeteiligten keinerlei Nutzungsbefugnis an diesen beiden Grundstücken zukäme, insofern einen erschließungsmäßigen Vorteil hätte. Ein Fruchtgenussrecht an einem Bienenhaus ist den in den Akten befindlichen Teilablichtungen des Vertrages nicht zu entnehmen, wohl aber dem (vom Verwaltungsgerichtshof im vorangegangenen Beschwerdeverfahren eingeholten) Grundbuchsauszug (EZ 58), das heißt, dieses Recht ist verbüchert. Allerdings umfasst es nicht das Grundstück selbst, sodass aus dem Blickwinkel des Paragraph 20, Absatz 5, Litera a und b TStG maßgeblich ist, ob es neben dem Grundeigentum überhaupt relevant ins Gewicht fiele.
Diesbezüglich erweist sich daher das Verfahren auf Grund der Verkennung der Rechtslage durch die Behörden des Verwaltungsverfahrens als ergänzungsbedürftig (von der mangelnden Nachvollziehbarkeit des Aufteilungsschlüssels ganz abgesehen), wodurch die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Diesbezüglich erweist sich daher das Verfahren auf Grund der Verkennung der Rechtslage durch die Behörden des Verwaltungsverfahrens als ergänzungsbedürftig (von der mangelnden Nachvollziehbarkeit des Aufteilungsschlüssels ganz abgesehen), wodurch die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete, sodass er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008 im Rahmen des Kostenbegehrens. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008, im Rahmen des Kostenbegehrens.
Wien, am 31. März 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060006.X00Im RIS seit
06.05.2009Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009