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L92109 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Wien;Norm
ABGB §273;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der B L in Wien, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Rahlgasse 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. August 2005, Zl. UVS-SOZ/53/5408/2005/2, betreffend Behindertenhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die 1971 geborene Beschwerdeführerin ist behindert (laut Verwaltungsakt liegen bei ihr Encephalopathie und Oligophrenie vor) und besachwaltert. Sachwalterin ist ihre Mutter. Die Beschwerdeführerin erhielt seit vielen Jahren vom Land Wien Behindertenhilfe, zuletzt in Form von Beschäftigungstherapie (in Eisenstadt) und Unterbringung (in einem Heim in Neudörfl im Burgenland).
Mit Bescheid vom 16. Juni 2005 wies der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 1a Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit § 40 des Wiener Behindertengesetzes (WBHG) den Antrag der Beschwerdeführerin (eingebracht durch ihre Mutter) auf Gewährung einer Maßnahme nach WBHG in Form von Beschäftigungstherapie (§ 22 WBHG) in Verbindung mit einer Unterbringung (§ 24 Abs. 1 WBHG) ab. Begründend wurde ausgeführt, dem Antrag sowie der übrigen Aktenlage sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Neudörfl im Burgenland begründet habe. Sowohl die verwandtschaftlichen Beziehungen als auch der Freundeskreis der Beschwerdeführerin lägen zur Gänze im Burgenland, in der Umgebung der Unterbringungseinrichtung. Es fehle damit an dem gemäß § 1a Abs. 2 Z. 2 WBHG erforderlichen Hauptwohnsitz in Wien. Mit Bescheid vom 16. Juni 2005 wies der Magistrat der Stadt Wien gemäß Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 40, des Wiener Behindertengesetzes (WBHG) den Antrag der Beschwerdeführerin (eingebracht durch ihre Mutter) auf Gewährung einer Maßnahme nach WBHG in Form von Beschäftigungstherapie (Paragraph 22, WBHG) in Verbindung mit einer Unterbringung (Paragraph 24, Absatz eins, WBHG) ab. Begründend wurde ausgeführt, dem Antrag sowie der übrigen Aktenlage sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Neudörfl im Burgenland begründet habe. Sowohl die verwandtschaftlichen Beziehungen als auch der Freundeskreis der Beschwerdeführerin lägen zur Gänze im Burgenland, in der Umgebung der Unterbringungseinrichtung. Es fehle damit an dem gemäß Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 2, WBHG erforderlichen Hauptwohnsitz in Wien.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Mutter sei "weiterhin" in Wien (beruflich) tätig und verdiene den Familienunterhalt, sowohl deren als auch der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin liege in Wien.
Mit Bescheid vom 4. August 2005 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid. Begründend führte der UVS aus, er habe Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Danach stehe fest, dass die Beschwerdeführerin seit 1997 im Burgenland wohne und dort auch Einrichtungen der Beschäftigungstherapie besuche. Die Kosten seien vom Magistrat der Stadt Wien "als Ausnahmefall" getragen worden, weil in Wien laut Angabe der Mutter keine geeigneten Plätze frei gewesen wären. Der Erstbehörde sei beizupflichten, wenn sie auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin im Burgenland verweise, diese habe bereits seit 1997 ihren Hauptwohnsitz im Burgenland. Die Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Burgenland habe sowohl den Lebensinteressen der Beschwerdeführerin als auch jenen ihrer Mutter entsprochen. Aus dem Akt der Erstbehörde gehe hervor, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin sowie deren Freundeskreis "zur Gänze" im Burgenland liegen. Mit Bescheid vom 4. August 2005 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ab und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid. Begründend führte der UVS aus, er habe Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Danach stehe fest, dass die Beschwerdeführerin seit 1997 im Burgenland wohne und dort auch Einrichtungen der Beschäftigungstherapie besuche. Die Kosten seien vom Magistrat der Stadt Wien "als Ausnahmefall" getragen worden, weil in Wien laut Angabe der Mutter keine geeigneten Plätze frei gewesen wären. Der Erstbehörde sei beizupflichten, wenn sie auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin im Burgenland verweise, diese habe bereits seit 1997 ihren Hauptwohnsitz im Burgenland. Die Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Burgenland habe sowohl den Lebensinteressen der Beschwerdeführerin als auch jenen ihrer Mutter entsprochen. Aus dem Akt der Erstbehörde gehe hervor, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin sowie deren Freundeskreis "zur Gänze" im Burgenland liegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des WBHG in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 22/2005 lauten (auszugsweise): 1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des WBHG in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2005, lauten (auszugsweise):
"Personenkreis
§ 1a. (1) Als Behinderte im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit, eine angemessene Erziehung und Schulbildung zu erhalten oder einen Erwerb zu erlangen oder beizubehalten, dauernd wesentlich beeinträchtigt sind.Paragraph eins a, (1) Als Behinderte im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit, eine angemessene Erziehung und Schulbildung zu erhalten oder einen Erwerb zu erlangen oder beizubehalten, dauernd wesentlich beeinträchtigt sind.
...
2. seinen Hauptwohnsitz in Wien hat und
...
Maßnahmen
§ 3. (1) Als Maßnahmen für einen Behinderten kommen in Betracht:Paragraph 3, (1) Als Maßnahmen für einen Behinderten kommen in Betracht:
...
§ 40. (1) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen auf mehrere Wohnsitze zu, hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.Paragraph 40, (1) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen auf mehrere Wohnsitze zu, hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.
1. Eheliche (adoptierte) Minderjährige teilen den Hauptwohnsitz der Eltern oder des Elternteiles, dessen Haushalt sie zugehören. Leben sie nicht bei einem Elternteil, so teilen sie den Hauptwohnsitz des Vaters. In Ermangelung eines solchen im Inland durch Tod des Vaters oder dessen Aufenthalt im Ausland, teilen sie den Hauptwohnsitz der Mutter.
2. Uneheliche Minderjährige teilen den Hauptwohnsitz der Mutter. Wenn sie dem Haushalt des Vaters angehören oder die Mutter verstorben ist, teilen sie den Hauptwohnsitz des Vaters.
...
Trägerschaft und Vollziehung
§ 45. (1) Träger der Behindertenhilfe nach diesem Gesetz ist der Fonds Soziales Wien.Paragraph 45, (1) Träger der Behindertenhilfe nach diesem Gesetz ist der Fonds Soziales Wien.
...
..."
2. Die Beschwerde ist begründet.
2.1. Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen über die Art der Behinderung der Beschwerdeführerin. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass die belangte Behörde von einer anderen Behinderung als der sich aus dem Akt (Aktenseite 4) ergebenden, eingangs umschriebenen Behinderung ausgegangen ist.
Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf das Fehlen eines Hauptwohnsitzes der Beschwerdeführerin in Wien. Träfe ihre Annahme zu, dass der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin im Burgenland liegt, käme gemäß § 1a Abs. 2 Z. 2 WBHG ein Anspruch auf Behindertenhilfe nicht in Betracht. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf das Fehlen eines Hauptwohnsitzes der Beschwerdeführerin in Wien. Träfe ihre Annahme zu, dass der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin im Burgenland liegt, käme gemäß Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 2, WBHG ein Anspruch auf Behindertenhilfe nicht in Betracht.
§ 40 Abs. 1 WBHG umschreibt den Hauptwohnsitz einer Person - in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 3 B-VG - als dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absichten niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Paragraph 40, Absatz eins, WBHG umschreibt den Hauptwohnsitz einer Person - in Übereinstimmung mit Artikel 6, Absatz 3, B-VG - als dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absichten niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.
Für minderjährige Behinderte sieht § 40 Abs. 2 WBHG Sonderregelungen vor, denen zufolge solche Behinderte stets den Hauptwohnsitz eines Elternteils teilen. Für volljährige behinderte Personen fehlen Sonderbestimmungen. Für minderjährige Behinderte sieht Paragraph 40, Absatz 2, WBHG Sonderregelungen vor, denen zufolge solche Behinderte stets den Hauptwohnsitz eines Elternteils teilen. Für volljährige behinderte Personen fehlen Sonderbestimmungen.
Daraus ist zunächst zu folgern, dass sich der Hauptwohnsitz eines volljährigen Behinderten nicht schon von Gesetzes wegen nach dem einer bestimmten Bezugsperson richtet. Unter Sachwalterschaft stehende Personen haben keinen "abgeleiteten" Hauptwohnsitz (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2003, Zl. 2002/05/1497 mwN). Eine Gesamtschau ergibt im Beschwerdefall, dass sich der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin mit dem ihrer Mutter deckt. Daraus ist zunächst zu folgern, dass sich der Hauptwohnsitz eines volljährigen Behinderten nicht schon von Gesetzes wegen nach dem einer bestimmten Bezugsperson richtet. Unter Sachwalterschaft stehende Personen haben keinen "abgeleiteten" Hauptwohnsitz vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2003, Zl. 2002/05/1497 mwN). Eine Gesamtschau ergibt im Beschwerdefall, dass sich der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin mit dem ihrer Mutter deckt.
So teilte die Burgenländische Landesregierung dem Magistrat der Stadt Wien mit Note vom 11. November 2003 (Aktenseite 289) mit, dass laut Geschäftsleitung des Wohnheims in Neudörfl die Beschwerdeführerin sämtliche Wochenenden von Freitag Abend bis einschließlich Montag früh bei ihrer Mutter in Wien verbringe und nur dann im Heim bleibe, wenn sie zum Küchendienst eingeteilt sei. Arztbesuche absolviere sie mit der Mutter in Wien, von der sie im Krankheitsfalle auch in Wien gepflegt werde. Auch Feiertage verbringe sie generell bei der Mutter in Wien, ebenso sämtliche Urlaube mit der Mutter. Das Wohnheim bilde letztlich nur eine Schlafstelle (von Montag abends bis Freitag früh).
Die belangte Behörde konnte sich zwar auf Angaben der Mutter im Verwaltungsverfahren (z.B. vom 3. Jänner 2005, Aktenseite 295) stützen, wonach die Beschwerdeführerin im Burgenland sei, weil die gesamte übrige Familie - mit Ausnahme der Mutter - dort beheimatet sei (so insbesondere Großeltern und Bruder) und die Beschwerdeführerin, wenn die in einem Krankenhaus in Wien beschäftigte Mutter Nacht- oder Sonn/Feiertagsdienste zu verrichten habe, zu diesen Verwandten könne, dies durfte aber nicht dazu führen, aktenwidrig festzustellen, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin "zur Gänze" im Burgenland liegen.
Auch wenn der (aktenkundigen) aufrechten Hauptwohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin in Wien für sich alleine keine entscheidende Bedeutung zukam, wäre zu beachten gewesen, dass die behinderte und besachwalterte Beschwerdeführerin eine eigenständige rechtserhebliche Niederlassungsabsicht ohne ihre Mutter nicht fassen konnte. Der Bezeichnung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin im Sinne des § 40 Abs. 1 WBHG durch ihre Mutter hätte daher - in Ermangelung von Anhaltspunkten für eine die Nahebeziehung zur Mutter übersteigende Nahebeziehung zu den übrigen Verwandten und damit zur Gemeinde Neudörfl - ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden müssen. Auch wenn der (aktenkundigen) aufrechten Hauptwohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin in Wien für sich alleine keine entscheidende Bedeutung zukam, wäre zu beachten gewesen, dass die behinderte und besachwalterte Beschwerdeführerin eine eigenständige rechtserhebliche Niederlassungsabsicht ohne ihre Mutter nicht fassen konnte. Der Bezeichnung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, WBHG durch ihre Mutter hätte daher - in Ermangelung von Anhaltspunkten für eine die Nahebeziehung zur Mutter übersteigende Nahebeziehung zu den übrigen Verwandten und damit zur Gemeinde Neudörfl - ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden müssen.
Indem sie dies verkannte, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
2.2. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. 2.2. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein weiterer Ersatz gesetzlich nicht vorgesehen ist. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein weiterer Ersatz gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Wien, am 31. März 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005100169.X00Im RIS seit
28.04.2009Zuletzt aktualisiert am
15.07.2009