Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des GD, vertreten durch Mag. Brigitte Sternad, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Wollzeile 17/16, gegen die Bundesministerin für Justiz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit wegen Festlegung des Strafvollzugsortes nach dem Strafvollzugsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verbüßte in der Justizanstalt X auf Grund eines Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Y eine 13-jährige Freiheitsstrafe. Mit Schreiben vom 27. August 1995 richtete er an die belangte Behörde ein Ersuchen, "diese Strafe zur restlichen Verbüßung in Y-S antreten zu lassen", dies würde seine Eingliederung in die Gesellschaft erleichtern. Der Beschwerdeführer wurde auf Anordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 28. Februar 1996 (Vorklassifizierung) am 29. Februar 1996 in die Justizanstalt Z überstellt. Von dieser "Vorklassifizierung" wurde der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen im Jänner 1996 mündlich von einem Beamten des Bundesministeriums für Justiz informiert.Der Beschwerdeführer verbüßte in der Justizanstalt römisch zehn auf Grund eines Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Y eine 13-jährige Freiheitsstrafe. Mit Schreiben vom 27. August 1995 richtete er an die belangte Behörde ein Ersuchen, "diese Strafe zur restlichen Verbüßung in Y-S antreten zu lassen", dies würde seine Eingliederung in die Gesellschaft erleichtern. Der Beschwerdeführer wurde auf Anordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 28. Februar 1996 (Vorklassifizierung) am 29. Februar 1996 in die Justizanstalt Z überstellt. Von dieser "Vorklassifizierung" wurde der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen im Jänner 1996 mündlich von einem Beamten des Bundesministeriums für Justiz informiert.
In den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich weiters ein an den Leiter der Justizanstalt Y-J und den Leiter der Justizanstalt Z sowie das Landesgericht für Strafsachen Y gerichtetes Schreiben des Bundesministers für Justiz vom 11. September 1996, wonach unter Bedachtnahme auf die Wesensart des Beschwerdeführers, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse, die Beschaffenheit der Straftaten, deren er schuldig erkannt worden ist, sowie unter Berücksichtigung der bestmöglichen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen die Justizanstalt Z für den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe bestimmt werde. Der Beschwerdeführer sei vom Ergebnis der Klassifizierung mündlich in Kenntnis zu setzen. Das Bundesministerium für Justiz habe auf Grund des Ansuchens des Beschwerdeführers vom 27. August 1995 "unter Abwägung aller wesentlichen Umstände, keinen Anlass gefunden, eine andere Anstalt für den weiteren Vollzug zu bestimmen". Von diesem, als "Klassifizierung" bezeichneten Schreiben wurde der Beschwerdeführer nach seiner Aussage weder von der Anstaltsleitung der Justizanstalt Z noch vom Bundesministerium für Justiz in Kenntnis gesetzt.
Mit Säumnisbeschwerde vom 28. Juni 2005 erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch, dass die belangte Behörde durch mehr als sechs Monate über seinen Antrag vom 4. September 1995 nicht entschieden habe, in seinem subjektiven Recht auf Sachentscheidung verletzt und führt aus, dass er diesen seinen Antrag auf Strafvollzugsortänderung damit begründet habe, dass er die Berufsausbildung als Maler und Anstreicher begonnen habe und eine Beschäftigung und Ausbildung in der Berufssparte Maler und Anstreicher nur in der Strafvollzugsanstalt Y-S vorgesehen und möglich sei. Entgegen seinem Antrag sei er jedoch in die Justizanstalt Z überstellt worden, sowie in weiterer Folge in die Strafvollzugsanstalt Q, wo ebenfalls keine Möglichkeit zur Berufausübung bzw. Ausbildung in der Berufssparte Maler und Anstreicher gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei in der Folge zum "Probebetrieb" im Rahmen der Ausbildung zum Maler und Anstreicher in die Strafvollzugsanstalt Y-S überstellt worden. Nach der Aktenlage wurde er von dort jedoch in die Justizanstalt Q rücküberstellt und danach seit 7. September 2005 in der Justizanstalt X angehalten.Mit Säumnisbeschwerde vom 28. Juni 2005 erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch, dass die belangte Behörde durch mehr als sechs Monate über seinen Antrag vom 4. September 1995 nicht entschieden habe, in seinem subjektiven Recht auf Sachentscheidung verletzt und führt aus, dass er diesen seinen Antrag auf Strafvollzugsortänderung damit begründet habe, dass er die Berufsausbildung als Maler und Anstreicher begonnen habe und eine Beschäftigung und Ausbildung in der Berufssparte Maler und Anstreicher nur in der Strafvollzugsanstalt Y-S vorgesehen und möglich sei. Entgegen seinem Antrag sei er jedoch in die Justizanstalt Z überstellt worden, sowie in weiterer Folge in die Strafvollzugsanstalt Q, wo ebenfalls keine Möglichkeit zur Berufausübung bzw. Ausbildung in der Berufssparte Maler und Anstreicher gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei in der Folge zum "Probebetrieb" im Rahmen der Ausbildung zum Maler und Anstreicher in die Strafvollzugsanstalt Y-S überstellt worden. Nach der Aktenlage wurde er von dort jedoch in die Justizanstalt Q rücküberstellt und danach seit 7. September 2005 in der Justizanstalt römisch zehn angehalten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. April 1989, Zl. 89/01/0043, die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig beantragt.
Dies kommt jedoch schon deswegen nicht in Betracht, weil der Antrag lange nach einer allenfalls erfolgten Klassifizierung weiterhin unerledigt blieb und jedenfalls im Hinblick darauf als ein solcher auf Strafvollzugsortänderung, auf dessen Erledigung durch Bescheid ein Rechtsanspruch bestand (vgl. zur Problematik etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0750, und vom 26. April 2005, Zl. 2005/06/0028, m.w.N.), gedeutet werden musste.Dies kommt jedoch schon deswegen nicht in Betracht, weil der Antrag lange nach einer allenfalls erfolgten Klassifizierung weiterhin unerledigt blieb und jedenfalls im Hinblick darauf als ein solcher auf Strafvollzugsortänderung, auf dessen Erledigung durch Bescheid ein Rechtsanspruch bestand vergleiche zur Problematik etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0750, und vom 26. April 2005, Zl. 2005/06/0028, m.w.N.), gedeutet werden musste.
Der Beschwerdeführers wurde jedoch unbestritten am 7. März 2008 aus der Strafhaft entlassen. Der Beschwerdeführer hat zur Frage des Verwaltungsgerichtshofes, ob er sich ungeachtet dieses Umstandes durch die in der Beschwerde geltend gemachte Verletzung der Entscheidungspflicht noch in Rechten verletzt erachte, ausgeführt, dass dies der Fall sei. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht dargelegt, welchen rechtlichen Sinn nach seiner Entlassung aus der Strafhaft die Erlassung eines Bescheides über die von ihm begehrte Änderung des Strafvollzugsortes noch haben könnte.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde. § 33 Abs. 1 VwGG erfasst nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur die Fälle der formellen Klaglosstellung (bei Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides; vgl. dazu den hg. Beschluss vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0111), sondern ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben. So wie ein Bescheid über eine Strafvollzugsortänderung nach Entlassung des Betroffenen für ihn nicht mehr von praktischer Bedeutung ist und somit sein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit eines solchen Bescheides nicht mehr gegeben ist, so muss auch in Bezug auf ein geltend gemachtes Recht auf Erlassung eines Bescheides betreffend die Änderung des Strafvollzugsortes in gleicher Weise der Wegfall des rechtlichen Interesses angenommen werden (vgl. dazu insoferne den - auch den Beschwerdeführer betreffenden - hg. Beschluss vom 22. Oktober 2008, Zl. 2007/06/0145). Die Erlassung eines solchen Bescheides, dem in diesem Zeitpunkt keine normative Wirkung mehr zukommen kann, kommt nicht mehr in Betracht. Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG erfasst nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur die Fälle der formellen Klaglosstellung (bei Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides; vergleiche dazu den hg. Beschluss vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0111), sondern ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben. So wie ein Bescheid über eine Strafvollzugsortänderung nach Entlassung des Betroffenen für ihn nicht mehr von praktischer Bedeutung ist und somit sein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit eines solchen Bescheides nicht mehr gegeben ist, so muss auch in Bezug auf ein geltend gemachtes Recht auf Erlassung eines Bescheides betreffend die Änderung des Strafvollzugsortes in gleicher Weise der Wegfall des rechtlichen Interesses angenommen werden vergleiche dazu insoferne den - auch den Beschwerdeführer betreffenden - hg. Beschluss vom 22. Oktober 2008, Zl. 2007/06/0145). Die Erlassung eines solchen Bescheides, dem in diesem Zeitpunkt keine normative Wirkung mehr zukommen kann, kommt nicht mehr in Betracht. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Da im vorliegenden Fall die Säumnisbeschwerde nicht unzulässig war, hätte der Verwaltungsgerichtshof - wäre das Rechtsschutzinteresse nicht infolge der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft nicht nachträglich weggefallen - über die Beschwerde entschieden. In diesem Fall wäre der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 VwGG als obsiegende Partei zu behandeln gewesen, weshalb ihm bei Anwendung des in dieser Bestimmung verwiesenen § 47 VwGG und der folgenden Bestimmungen und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 ein Kostenersatz zuzusprechen war.Da im vorliegenden Fall die Säumnisbeschwerde nicht unzulässig war, hätte der Verwaltungsgerichtshof - wäre das Rechtsschutzinteresse nicht infolge der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft nicht nachträglich weggefallen - über die Beschwerde entschieden. In diesem Fall wäre der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins, VwGG als obsiegende Partei zu behandeln gewesen, weshalb ihm bei Anwendung des in dieser Bestimmung verwiesenen Paragraph 47, VwGG und der folgenden Bestimmungen und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 ein Kostenersatz zuzusprechen war.
Wien, am 31. März 2009
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005060072.X00Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017