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23/04 Exekutionsordnung;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie den Senatspräsidenten Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des H J in Lienz, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard-Breitner-Straße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. November 2004, Zl. Vd-LM- 1000/119/We, betreffend Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, die dem Rückstandsausweis der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck vom 6. April 1999, E-13/99, erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit aufzuheben und die Zurücknahme des Rückstandsausweises auszusprechen, ab.
Begründend wurde dargelegt, der Beschwerdeführer habe durch seinen Vertreter Rechtsanwalt Dr. K. die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck zu Handen Hofrat Mag. J. mit der Erstellung eines Gutachtens über die Qualität des Lienzer Trinkwassers beauftragt. Die von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck für die durchgeführte Untersuchung und Begutachtung vorgeschriebenen Kosten habe er nicht bezahlt. Es werde auf Grund des von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck ausgestellten Rückstandsausweises durch die Finanzprokuratur gerichtliche Exekution geführt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nicht die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, sondern Hofrat Mag. J., sei unrichtig. Die Schreiben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers betreffend den Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens seien durchwegs an die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung zu Handen Hofrat Mag. J. gerichtet. Die Bereitschaft zur Erstattung des Gutachtens sei mit Schreiben vom 28. Oktober 1997 unter dem Briefkopf der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck erklärt worden. Hofrat Mag. J. verfüge auch nicht über die Berechtigung zur Erstattung von Gutachten im Sinne des § 50 LMG 1975. Begründend wurde dargelegt, der Beschwerdeführer habe durch seinen Vertreter Rechtsanwalt Dr. K. die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck zu Handen Hofrat Mag. J. mit der Erstellung eines Gutachtens über die Qualität des Lienzer Trinkwassers beauftragt. Die von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck für die durchgeführte Untersuchung und Begutachtung vorgeschriebenen Kosten habe er nicht bezahlt. Es werde auf Grund des von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck ausgestellten Rückstandsausweises durch die Finanzprokuratur gerichtliche Exekution geführt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nicht die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, sondern Hofrat Mag. J., sei unrichtig. Die Schreiben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers betreffend den Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens seien durchwegs an die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung zu Handen Hofrat Mag. J. gerichtet. Die Bereitschaft zur Erstattung des Gutachtens sei mit Schreiben vom 28. Oktober 1997 unter dem Briefkopf der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck erklärt worden. Hofrat Mag. J. verfüge auch nicht über die Berechtigung zur Erstattung von Gutachten im Sinne des Paragraph 50, LMG 1975.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete aber keine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde macht geltend, es hätte kein Rückstandsausweis ausgestellt werden dürfen, weil die in Rede stehenden Tätigkeiten "Direktor Hofrat Mag. J. als Privatperson und somit als Privatgutachter durchgeführt" hätte. Die "Durchführung der im Sachverhalt geschilderten Beweismittel hätte ergeben, dass Hofrat Mag. J. niemals für die Lebensmitteluntersuchungsanstalt, sondern ausschließlich in eigener Sache als Privatperson tätig geworden ist".
Mit dem Hinweis auf die "im Sachverhalt geschilderten Beweismittel" bezieht sich die Beschwerde auf ihre Sachverhaltsdarstellung, wonach Rechtsanwalt Dr. K. (der Beschwerdevertreter) namens des Beschwerdeführers am 30. September 1997 ein "Schreiben an Hofrat Mag. J." mit der Anfrage, "ob Sie bereit sind, ein Privatgutachten über die Qualität des Lienzer Trinkwassers zu erstellen, in welchem vor allem allenfalls vorhandene Schwermetalle zum Ausdruck kommen sollten", gerichtet habe. Am 12. Oktober 1997 habe Direktor Hofrat Mag. J. bei Rechtsanwalt Dr. K. ausdrücklich telefonisch nachgefragt, ob es die Partei wohl nicht störe, dass die von ihm geleitete Bundesanstalt in derselben Sache (Begutachtung Lienzer Trinkwasser) bereits für das Gesundheitsamt Lienz tätig war. Mit Schreiben von Rechtsanwalt Dr. K. vom 21. Oktober 1997 sei mitgeteilt worden, dass dies seiner Tätigkeit als Privatgutachter nicht entgegenstehe, und mit Schreiben vom 28. Oktober 1997 habe Direktor Hofrat Mag. J. ausdrücklich bestätigt, nunmehr ein Privatgutachten erstellen zu wollen. Dem gemäß sei die Untersuchung auch an einem Sonntag Vormittag durchgeführt worden. Als Arbeitskraft sei Herrn Direktor Hofrat Mag. J. kein Organ der Bundesanstalt zur Verfügung gestanden, sondern seine Ehegattin, die nicht bei der Bundesanstalt, sondern beim Institut für Hygiene in Innsbruck tätig sei. Vor der Untersuchung habe Rechtsanwalt Dr. K. namens des Beschwerdeführers ein "Schreiben an Hofrat Mag. J." gerichtet, in dem angefragt worden sei, "ob Sie sich zur Erstellung des Privatgutachtens über Qualität des Lienzer Trinkwassers am Sonntag, den 14.12.1997 zwischen 9.00 Uhr und 9.30 Uhr bereits in Lienz einfinden könnten".
Der Beschwerdeführer habe diesen Sachverhalt bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt. Zum Beweis dafür, dass er nicht bei der Bundesanstalt um eine Untersuchung nachgesucht, sondern deren Direktor Hofrat Mag. J. mit der Erstellung eines Privatgutachtens beauftragt habe, habe er die erwähnte Korrespondenz vorgelegt und sich auf seine Vernehmung sowie die zeugenschaftliche Vernehmung von Hofrat Mag. J. berufen.
Damit zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Sie gründet ihre Auffassung, sie habe nicht die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, sondern Hofrat Mag. J. mit der Untersuchung beauftragt, zum einen darauf, dass die namens des Beschwerdeführers abgegebenen schriftlichen Erklärungen von Rechtsanwalt Dr. K. durchwegs an "Hofrat Mag. J."
gerichtet gewesen seien, und zum anderen - erkennbar - auf die Verwendung des Begriffes "Privatgutachten".
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass sämtliche im fraglichen Zusammenhang von Rechtsanwalt Dr. K. ausgehenden schriftlichen Erklärungen keineswegs - wie die Beschwerde mehrfach behauptet - an "Hofrat Mag. J." gerichtet waren, sondern durchwegs "an die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck zu Handen von Hofrat Mag. J." Es handelte sich somit - unbeschadet der Nennung von Hofrat Mag. J. als demjenigen, dem die Schreiben im Bereich der Anstalt zukommen sollten - nach dem Erscheinungsbild dieser Schreiben um Erklärungen, die zweifelsfrei an die Bundesanstalt gerichtet waren.
Ebenso wenig ergibt der Inhalt der abgegebenen Erklärungen einen Anhaltspunkt dafür, dass sie nicht an die Bundesanstalt, sondern an Hofrat Mag. J. - im Sprachgebrauch der Beschwerde "als Privatperson" - gerichtet gewesen wären.
Im erwähnten Zusammenhang kann der Beschwerde - ausgehend davon, wie die abgegebenen Erklärungen vom Empfänger verstanden werden mussten, auch in ihrer Auffassung von der Bedeutung des Begriffes "Privatgutachten" nicht gefolgt werden. Ein "Privatgutachten" ist nämlich schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht etwa - wie die Beschwerde offenbar meint - ein von einer "Privatperson" erstattetes Gutachten. Vielmehr bringt der Begriff zum Ausdruck, dass es sich um ein - nicht in gerichtlichem oder behördlichem, sondern - in "privatem" Auftrag erstattetes Gutachten handle.
Im vorliegenden Zusammenhand ist zur Deutung des Aussagegehaltes der gegenüber der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung abgegebenen Erklärungen aber auch der der Bundesanstalt gesetzlich übertragene Aufgabenbereich in den Blick zu nehmen (vgl. - für den maßgeblichen Zeitpunkt - den Im vorliegenden Zusammenhand ist zur Deutung des Aussagegehaltes der gegenüber der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung abgegebenen Erklärungen aber auch der der Bundesanstalt gesetzlich übertragene Aufgabenbereich in den Blick zu nehmen vergleiche , - für den maßgeblichen Zeitpunkt - den
6. Abschnitt, "Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeit", des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975).6. Abschnitt, "Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeit", des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,).
Maßgeblich sind im vorliegenden Zusammenhang insbesondere die §§ 42, 43 und 45 LMG 1975; diese lauteten auszugsweise: Maßgeblich sind im vorliegenden Zusammenhang insbesondere die Paragraphen 42, 43, und 45 LMG 1975; diese lauteten auszugsweise:
"Untersuchungsanstalten des Bundes
§ 42. (1) Für die Untersuchung der diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren und für die Aufgaben der Toxikologie und der Messung und Kontrolle ionisierender Strahlen sind nach Bedarf Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung und in Wien eine Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung zu errichten und mit dem erforderlichen Personal und den erforderlichen Einrichtungen auszustatten.Paragraph 42, (1) Für die Untersuchung der diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren und für die Aufgaben der Toxikologie und der Messung und Kontrolle ionisierender Strahlen sind nach Bedarf Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung und in Wien eine Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung zu errichten und mit dem erforderlichen Personal und den erforderlichen Einrichtungen auszustatten.
Rechte und Pflichten der staatlichen Untersuchungsanstalten
§ 43. (1) Die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches verpflichtet, auf Verlangen der mit Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden, der Gerichte sowie von Privatpersonen Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber unverzüglich Befund und Gutachten zu erstatten.Paragraph 43, (1) Die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches verpflichtet, auf Verlangen der mit Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden, der Gerichte sowie von Privatpersonen Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber unverzüglich Befund und Gutachten zu erstatten.
Kosten der Untersuchung und Begutachtung
§ 45. (1) Wenn eine Privatperson bei einer Bundesanstalt um eine Untersuchung ansucht, hat sie die Kosten der Untersuchung zu erlegen. Die Bundesanstalt hat jedoch den erlegten Betrag zurückzuerstatten, wenn die Untersuchung Anlass zu einer Anzeige gegeben hat.Paragraph 45, (1) Wenn eine Privatperson bei einer Bundesanstalt um eine Untersuchung ansucht, hat sie die Kosten der Untersuchung zu erlegen. Die Bundesanstalt hat jedoch den erlegten Betrag zurückzuerstatten, wenn die Untersuchung Anlass zu einer Anzeige gegeben hat.
Von "Privatpersonen" ist im Gesetz somit ausschließlich die Rede, soweit die Auftraggeber der Untersuchung gemeint sind. Dem gemäß kann, zieht man das Gesetz als Deutungsschema abgegebener Erklärungen heran, unter einem Privatgutachten nur ein von der Bundesanstalt (wie hier) im Auftrag einer "Privatperson" (und nicht in gerichtlichem oder behördlichem Auftrag) erstattetes Gutachten verstanden werden. Hingegen bietet das Gesetz nicht den geringsten Anhaltspunkt für die - der Beschwerde offenbar zu Grunde liegende - Deutung, wonach mit Verwendung des Begriffes "Privatgutachten" im Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens zum Ausdruck gebracht werde, die Erklärung richte sich unbeschadet ihrer Adressierung an die Bundesanstalt nicht an diese, sondern an das angesprochene Organ der Bundesanstalt "als Privatperson".
Der Beschwerde gelingt es daher auch mit ihrem Vorbringen, die Behörde habe die beantragte Vernehmung des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers und von Hofrat Mag. J. unterlassen, nicht, einen Mangel des Ermittlungsverfahrens aufzuzeigen, hat sie doch im gesamten Verwaltungsverfahren nicht konkret behauptet, dass die genannten Personen mündliche Vereinbarungen getroffen hätten, die vom klaren Inhalt der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Urkunden abweichen. Sie zeigt daher die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.
Die Beschwerde bringt weiters vor, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnten im Zuge von Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis zivilrechtliche Gegenforderungen geltend gemacht werden. Für ein unrichtiges und damit wertloses Gutachten bestehe kein Honoraranspruch; ein dennoch schon bezahltes Honorar könne zur Gänze zurückgefordert werden. Das strittige Privatgutachten sei falsch, unbrauchbar und wertlos gewesen. Bei der Untersuchung der von Hofrat Mag. J. gezogenen Proben habe sich herausgestellt, dass das Trinkwasser übermäßig blei- und arsenbelastet sei. Dennoch habe Hofrat Mag. J. im Gutachten ausgeführt, dass sich ein durchaus positives Gesamtbild ergebe. Es könne keine Frage sein, dass für ein Gutachten, welches nahezu toxischem Trinkwasser uneingeschränkte Genusstauglichkeit für den menschlichen Gebrauch bescheinige, kein Honorar verlangt werden könne.
Auch dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Tragung der Kosten für Untersuchungen der Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung war im maßgeblichen Zeitpunkt im LMG 1975 geregelt. § 45 Abs. 1 ordnete die Tragung der Kosten der Untersuchung durch den Auftraggeber für den Fall an, dass eine Privatperson bei einer Bundesanstalt um eine Untersuchung ansucht. Die Kosten der Untersuchung waren gemäß § 45 Abs. 3 LMG 1975 von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung nach dem Gebührentarif (§ 42 Abs. 5) zu berechnen. Abs. 4 leg. cit. ordnete im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 3 VVG an, dass die von einer Partei zu ersetzenden Kosten der Untersuchung im Verwaltungsweg eingebracht werden können. Auch dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Tragung der Kosten für Untersuchungen der Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung war im maßgeblichen Zeitpunkt im LMG 1975 geregelt. Paragraph 45, Absatz eins, ordnete die Tragung der Kosten der Untersuchung durch den Auftraggeber für den Fall an, dass eine Privatperson bei einer Bundesanstalt um eine Untersuchung ansucht. Die Kosten der Untersuchung waren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, LMG 1975 von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung nach dem Gebührentarif (Paragraph 42, Absatz 5,) zu berechnen. Absatz 4, leg. cit. ordnete im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, VVG an, dass die von einer Partei zu ersetzenden Kosten der Untersuchung im Verwaltungsweg eingebracht werden können.
Die Höhe der Gebühren richtete sich nach der vom Bundesminister zu erlassenden Verordnung, mit der die Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten in einem Tarif festzulegen ist.
Die Pflicht des Auftraggebers (hier: des Beschwerdeführers) zur Tragung dieser Kosten knüpft somit allein an die Durchführung der in Auftrag gegebenen Untersuchung an. Dass die Vorschreibung dem Tarif nicht entsprochen hätte, wird von der Beschwerde nicht behauptet. Als Tatbestand, der zur Aufhebung der Kostenpflicht führt, sah das Gesetz im § 45 Abs. 1 zweiter Satz LMG 1975 lediglich den Fall vor, dass die Untersuchung Anlass zu einer Anzeige gegeben hat. Mit dem Vorbringen, das Gutachten sei "wertlos" gewesen, wird somit nicht aufgezeigt, dass ein Sachverhalt vorliege, der nach dem Gesetz Anlass zur Aufhebung der dem Rückstandsausweis beigegebenen Bestätigung der Vollstreckbarkeit geboten hätte. Die Pflicht des Auftraggebers (hier: des Beschwerdeführers) zur Tragung dieser Kosten knüpft somit allein an die Durchführung der in Auftrag gegebenen Untersuchung an. Dass die Vorschreibung dem Tarif nicht entsprochen hätte, wird von der Beschwerde nicht behauptet. Als Tatbestand, der zur Aufhebung der Kostenpflicht führt, sah das Gesetz im Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz LMG 1975 lediglich den Fall vor, dass die Untersuchung Anlass zu einer Anzeige gegeben hat. Mit dem Vorbringen, das Gutachten sei "wertlos" gewesen, wird somit nicht aufgezeigt, dass ein Sachverhalt vorliege, der nach dem Gesetz Anlass zur Aufhebung der dem Rückstandsausweis beigegebenen Bestätigung der Vollstreckbarkeit geboten hätte.
Auch mit der Behauptung einer zivilrechtlichen Gegenforderung zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Im Zuge von Einwendungen gemäß § 35 EO gegen eine in einem Rückstandsausweis verzeichnete Forderung könnte eine zivilrechtliche Gegenforderung (im Aufrechnungswege) nur im Falle formeller Liquidität der Gegenforderung, das heißt, wenn diese anerkannt oder im Prozessweg (allenfalls nach Art. 137 B-VG) rechtskräftig festgestellt wurde, mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1994, Slg. Nr. 14046/A). Dass diese Voraussetzungen im Beschwerdefall vorlägen, wurde nicht behauptet. Schon aus diesem Grund zeigt die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf die behauptete Gegenforderung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Auch mit der Behauptung einer zivilrechtlichen Gegenforderung zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Im Zuge von Einwendungen gemäß Paragraph 35, EO gegen eine in einem Rückstandsausweis verzeichnete Forderung könnte eine zivilrechtliche Gegenforderung (im Aufrechnungswege) nur im Falle formeller Liquidität der Gegenforderung, das heißt, wenn diese anerkannt oder im Prozessweg (allenfalls nach Artikel 137, B-VG) rechtskräftig festgestellt wurde, mit Erfolg geltend gemacht werden vergleiche , z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1994, Slg. Nr. 14046/A). Dass diese Voraussetzungen im Beschwerdefall vorlägen, wurde nicht behauptet. Schon aus diesem Grund zeigt die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf die behauptete Gegenforderung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 31. März 2009
Schlagworte
Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2004100214.X00Im RIS seit
28.04.2009Zuletzt aktualisiert am
15.07.2009