RS Vwgh 2007/10/23 2004/11/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/15/0079 E 22. Dezember 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Das Mehrbegehren betrifft den geltend gemachten Schriftsatzaufwand für die von der Beschwerdeführerin erstattete Gegenäußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde. Schriftsatzaufwand ist dem Beschwerdeführer gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 VwGG lediglich für den Aufwand zuzusprechen, der mit der Einbringung der Beschwerde selbst verbunden ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 686, zitierte Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004110080.X02

Im RIS seit

20.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten