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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §67 Abs10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Tiroler Gebietskrankenkasse in Innsbruck, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann und Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 17-19, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 1. September 2008, Zl. Vd-SV-1001-2- 170/2/Pr, betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: JU in K), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Tiroler Gebietskrankenkasse in Innsbruck, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann und Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 17-19, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 1. September 2008, Zl. Vd-SV-1001-2- 170/2/Pr, betreffend Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (mitbeteiligte Partei: JU in K), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 16. April 2008 verpflichtete die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zur Zahlung von EUR 111.821,89. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Gegenstand der Haftung Beiträge für Mai, September und November 1996 sowie Jänner bis September 1997 seien. Am 23. Oktober 1997 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin U GmbH & Co KG das Ausgleichsverfahren und am 4. März 1998 das Anschlusskonkursverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzverfahren sei am 21. Juli 2005 nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 KO aufgehoben worden. Auf die Beschwerdeführerin sei eine Quote von 14,96 % entfallen. Seit Dezember 1994 - somit auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum -Mit Bescheid vom 16. April 2008 verpflichtete die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Zahlung von EUR 111.821,89. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Gegenstand der Haftung Beiträge für Mai, September und November 1996 sowie Jänner bis September 1997 seien. Am 23. Oktober 1997 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin U GmbH & Co KG das Ausgleichsverfahren und am 4. März 1998 das Anschlusskonkursverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzverfahren sei am 21. Juli 2005 nach Verteilung des Massevermögens gemäß Paragraph 139, KO aufgehoben worden. Auf die Beschwerdeführerin sei eine Quote von 14,96 % entfallen. Seit Dezember 1994 - somit auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum -
sei der Mitbeteiligte im Firmenbuch als Geschäftsführer der Primärschuldnerin (richtig: der Komplementärin der Primärschuldnerin) eingetragen gewesen. Im Rahmen seiner Vertretungsmacht wäre der Mitbeteiligte verpflichtet gewesen, die Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit zu entrichten. Nachdem Beiträge für zwölf Monate nicht termingerecht bezahlt worden seien, liege eine fahrlässige Verletzung seiner Sorgfaltspflicht vor. Mit Schreiben vom 18. März 2008 sei der Mitbeteiligte unter Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des § 67 Abs. 10 ASVG ersucht worden, die aushaftende Beitragsschuld zu bezahlen bzw. Schuldausschließungsgründe darzulegen. sei der Mitbeteiligte im Firmenbuch als Geschäftsführer der Primärschuldnerin (richtig: der Komplementärin der Primärschuldnerin) eingetragen gewesen. Im Rahmen seiner Vertretungsmacht wäre der Mitbeteiligte verpflichtet gewesen, die Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit zu entrichten. Nachdem Beiträge für zwölf Monate nicht termingerecht bezahlt worden seien, liege eine fahrlässige Verletzung seiner Sorgfaltspflicht vor. Mit Schreiben vom 18. März 2008 sei der Mitbeteiligte unter Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ersucht worden, die aushaftende Beitragsschuld zu bezahlen bzw. Schuldausschließungsgründe darzulegen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte einen als Berufung bezeichneten Einspruch und führte, soweit hier wesentlich, aus, dass die Forderungen der Beschwerdeführerin verjährt seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch des Mitbeteiligten stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0209, im Wesentlichen aus, dass der Rückstandsausweis gegenüber der Primärschuldnerin über die offenen Beiträge am 17. Dezember 1997 ausgestellt und als Forderung im Ausgleichsverfahren geltend gemacht worden sei. Mit der Ausstellung eines Rückstandsausweises im Dezember 1997, somit innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, habe der Primärschuldnerin gegenüber die (zweijährige) Frist der Einhebungsverjährung gemäß § 68 Abs. 2 ASVG begonnen. Diese Frist sei durch das Ausgleichsverfahren und das daran anschließende Konkursverfahren unterbrochen worden und habe mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden sei, somit am 6. August 2005, von neuem zu laufen begonnen. Entscheidungswesentlich sei es nunmehr, da eine Meldepflichtverletzung des Mitbeteiligten weder behauptet noch aus den Verwaltungsakten erkennbar sei, ob die Beschwerdeführerin innerhalb des dreijährigen Verjährungszeitraumes ab Fälligkeit der jeweiligen Beiträge verjährungsunterbrechende Handlungen gegenüber dem Mitbeteiligten gesetzt habe. Als eine zum Zwecke der Feststellung der Haftungsverpflichtung des Mitbeteiligten getroffene Maßnahme sei jedenfalls das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. März 2008 zu qualifizieren. Da der Beitragszeitraum, für den der Mitbeteiligte in Anspruch genommen werde, im September 1997 geendet habe, komme diesem Schreiben vom 18. März 2008 - somit mehr als zehn Jahre nach Fälligkeit der Beiträge - keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu. Darüber hinaus sei dem Akteninhalt zufolge keine der Feststellung der Beitragsschuld (bzw. Haftungsschuld) dienende Maßnahme gesetzt worden. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Frist zur Feststellung der Haftungsverpflichtung des Mitbeteiligten während des gesamten Ausgleichs- und Konkursverfahrens unterbrochen gewesen sei und erst am 6. August 2005 wieder zu laufen begonnen habe, werde von der belangten Behörde nicht geteilt. Dazu heißt es im angefochtenen Bescheid wörtlich:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch des Mitbeteiligten stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0209, im Wesentlichen aus, dass der Rückstandsausweis gegenüber der Primärschuldnerin über die offenen Beiträge am 17. Dezember 1997 ausgestellt und als Forderung im Ausgleichsverfahren geltend gemacht worden sei. Mit der Ausstellung eines Rückstandsausweises im Dezember 1997, somit innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, habe der Primärschuldnerin gegenüber die (zweijährige) Frist der Einhebungsverjährung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, ASVG begonnen. Diese Frist sei durch das Ausgleichsverfahren und das daran anschließende Konkursverfahren unterbrochen worden und habe mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden sei, somit am 6. August 2005, von neuem zu laufen begonnen. Entscheidungswesentlich sei es nunmehr, da eine Meldepflichtverletzung des Mitbeteiligten weder behauptet noch aus den Verwaltungsakten erkennbar sei, ob die Beschwerdeführerin innerhalb des dreijährigen Verjährungszeitraumes ab Fälligkeit der jeweiligen Beiträge verjährungsunterbrechende Handlungen gegenüber dem Mitbeteiligten gesetzt habe. Als eine zum Zwecke der Feststellung der Haftungsverpflichtung des Mitbeteiligten getroffene Maßnahme sei jedenfalls das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. März 2008 zu qualifizieren. Da der Beitragszeitraum, für den der Mitbeteiligte in Anspruch genommen werde, im September 1997 geendet habe, komme diesem Schreiben vom 18. März 2008 - somit mehr als zehn Jahre nach Fälligkeit der Beiträge - keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu. Darüber hinaus sei dem Akteninhalt zufolge keine der Feststellung der Beitragsschuld (bzw. Haftungsschuld) dienende Maßnahme gesetzt worden. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Frist zur Feststellung der Haftungsverpflichtung des Mitbeteiligten während des gesamten Ausgleichs- und Konkursverfahrens unterbrochen gewesen sei und erst am 6. August 2005 wieder zu laufen begonnen habe, werde von der belangten Behörde nicht geteilt. Dazu heißt es im angefochtenen Bescheid wörtlich:
"Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis vom 26.05.2004 ausgesprochen, dass die Verjährungsfrist für den haftungspflichtigen Vertreter (zumindest) nicht früher ablaufen kann, als die Haftung entstanden ist, dh. als feststeht, dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung eingetreten ist, daraus kann jedoch noch nicht auf eine Unterbrechung der Verjährungsfrist zur Feststellung der Haftungsverpflichtung des Einspruchswerbers bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses geschlossen werden. Vielmehr legt diese Formulierung (nicht früher ablaufen) den Schluss nahe, dass eine Ablaufhemmung angesprochen wird, weshalb die Verjährung nur dann nicht eintritt, wenn im Fall des Wegfalls der Hemmung nach Ablauf der Verjährungsfrist unverzüglich weitere Schritte gesetzt werden.
Da die (Beschwerdeführerin) jedoch erst am 18.03.2008, somit mehr als zweieinhalb Jahre nach Rechtskraft des Konkursverfahrens, den (Mitbeteiligten) von einer allfälligen Haftung verständigte und ihn aufforderte, Schuldausschließungsgründe bekannt zu geben, war das Recht zur Feststellung einer Beitragshaftung für Dienstnehmerbeiträge der Monate Mai 1996, September 1996, November 1996 und Jänner 1997 bis September 1997 am 16.04.2008 verjährt."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 67 Abs. 10 ASVG idF BGBl. I Nr. 131/2006 lautet: Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, lautet:
§ 68 Abs. 1 und 2 ASVG idF BGBl. Nr. 676/1991 lauten: Paragraph 68, Absatz eins und 2 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, lauten:
Mit der 50. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 676/1991, war die ausdrückliche Einbeziehung der Beitragsmithaftenden in die Bestimmung des § 68 ASVG erfolgt. Die Erläuterungen dazu (284 BlgNR 18. GP 24) lauten auszugsweise wie folgt:Mit der 50. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,, war die ausdrückliche Einbeziehung der Beitragsmithaftenden in die Bestimmung des Paragraph 68, ASVG erfolgt. Die Erläuterungen dazu (284 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 24, ) lauten auszugsweise wie folgt:
"Die Neufassung des § 67 Abs. 10 ASVG durch die 48. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat zur Folge, dass die Haftung nach dieser Bestimmung erst dann ausgesprochen werden kann, wenn die Uneinbringlichkeit der Beiträge beim Beitragsschuldner feststeht."Die Neufassung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG durch die 48. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat zur Folge, dass die Haftung nach dieser Bestimmung erst dann ausgesprochen werden kann, wenn die Uneinbringlichkeit der Beiträge beim Beitragsschuldner feststeht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 15. Dezember 1988, 88/08/0252 - Teschner - Fürböck, ASVG, MGA 39 a, Anmerkung 4 zu § 68 Abs. 1 ASVG) wird bei Beitragsmithaftenden aus formalen Gründen die verjährungsunterbrechende Wirkung von Feststellungsmaßnahmen nicht anerkannt.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , Erkenntnis vom 15. Dezember 1988, 88/08/0252 - Teschner - Fürböck, ASVG, MGA 39 a, Anmerkung 4 zu Paragraph 68, Absatz eins, ASVG) wird bei Beitragsmithaftenden aus formalen Gründen die verjährungsunterbrechende Wirkung von Feststellungsmaßnahmen nicht anerkannt.
Im Gegensatz zu den entsprechenden - bis zu fünfjährigen - Verjährungsfristen der Bundesabgabenordnung (§ 67 Abs. 10 ASVG ist den entsprechenden Regelungen der BAO nachgebildet) muss die Haftungsverpflichtung nach dem ASVG binnen zwei Jahren ab Fälligkeit ausgesprochen werden. Dies bedeutet, dass gegenüber dem Beitragsmithaftenden - da eine verjährungsunterbrechende Wirkung von Feststellungsmaßnahmen nicht in Betracht kommt - ein Bescheid innerhalb dieser Frist ergehen muss.Im Gegensatz zu den entsprechenden - bis zu fünfjährigen - Verjährungsfristen der Bundesabgabenordnung (Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist den entsprechenden Regelungen der BAO nachgebildet) muss die Haftungsverpflichtung nach dem ASVG binnen zwei Jahren ab Fälligkeit ausgesprochen werden. Dies bedeutet, dass gegenüber dem Beitragsmithaftenden - da eine verjährungsunterbrechende Wirkung von Feststellungsmaßnahmen nicht in Betracht kommt - ein Bescheid innerhalb dieser Frist ergehen muss.
Insolvenzverfahren nehmen oft sehr lange Zeit in Anspruch. Bei langdauernden Insolvenzverfahren wird die Höhe der letztlich uneinbringlichen Beiträge - die gegenüber einem Beitragsmithaftenden geltend zu machen wären - häufig erst nach einigen Jahren feststehen. Der Bescheid gegenüber dem Beitragsmithaftenden kann aber erst dann ergehen, wenn feststeht, ob und welche Beiträge uneinbringlich sind.
Bei langdauernden Insolvenzverfahren wird daher infolge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung keine Haftung gegenüber einem Mithaftenden durchgesetzt werden können, sodass es zu erheblichen Beitragseinbußen kommt.
Zur Vermeidung dieser Beitragseinbußen soll im § 68 Abs. 1 ASVG klargestellt werden, dass diese Bestimmung auch für Beitragsmithaftende gilt. Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung sollen, auch wenn sie nur gegen den Zahlungspflichtigen gesetzt werden, in gleicher Weise gegen den Beitragsmithaftenden wirken.Zur Vermeidung dieser Beitragseinbußen soll im Paragraph 68, Absatz eins, ASVG klargestellt werden, dass diese Bestimmung auch für Beitragsmithaftende gilt. Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung sollen, auch wenn sie nur gegen den Zahlungspflichtigen gesetzt werden, in gleicher Weise gegen den Beitragsmithaftenden wirken.
§ 9 Konkursordnung (KO) lautet: Paragraph 9, Konkursordnung (KO) lautet:
"Verjährung
§ 9.Paragraph 9,
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angeführten Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0209, ausgesprochen, dass nach ständiger Rechtsprechung zu § 68 ASVG in der Fassung vor Inkrafttreten der 50. Novelle zum ASVG die auf Beitragsschuldner zugeschnittenen Regeln dieser Bestimmung auf Beitragshaftende mit der Maßgabe sinngemäß angewendet worden seien, dass die Beitragsforderung gegenüber dem Primärschuldner im Zeitpunkt der Geltendmachung der Vertreterhaftung noch nicht verjährt sein durfte und dass erst der Erlassung des Haftungsbescheides - nicht aber auch anderen zur Geltendmachung der Haftung vorgenommenen Maßnahmen - verjährungsunterbrechende Wirkung zukam. Aus der Einfügung des Wortes "Beitragsmithaftender" in den ersten Satz des § 68 Abs. 1 ASVG durch die 50. ASVG-Novelle habe der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf den Zusammenhang dieses Satzes mit den übrigen Bestimmungen des § 68 Abs. 1 und 2 ASVG den Schluss gezogen, dass die bisherige Rechtsprechung zur Verjährung des Rechtes auf Inanspruchnahme eines Haftungspflichtigen nach § 67 Abs. 10 ASVG zumindest in folgenden Punkten nicht mehr aufrechterhalten werden konnte: Erstens sei auch über die Haftungsverpflichtung nach § 67 Abs. 10 ASVG unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 409 und 410 (insbesondere Abs. 1 Z. 7) ASVG ein Feststellungsbescheid nach § 68 Abs. 1 ASVG zu erlassen. Zweitens verjähre auch dem Haftungspflichtigen gegenüber dieses Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen erst binnen drei bzw. fünf Jahren. Drittens werde dieses Feststellungsrecht jedenfalls auch durch jede zum Zwecke der Feststellung (seiner Haftungsverpflichtung) getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Haftungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Viertens ergebe sich aus der Geltung des § 68 Abs. 1 ASVG, dass gegenüber dem Haftungspflichtigen von "festgestellten Beitragsschulden" iSd § 68 Abs. 2 ASVG jedenfalls so lange nicht gesprochen werden kann, als noch ein Streit über die Haftungsverpflichtung selbst nach § 68 Abs. 1 ASVG bestehe.Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angeführten Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0209, ausgesprochen, dass nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 68, ASVG in der Fassung vor Inkrafttreten der 50. Novelle zum ASVG die auf Beitragsschuldner zugeschnittenen Regeln dieser Bestimmung auf Beitragshaftende mit der Maßgabe sinngemäß angewendet worden seien, dass die Beitragsforderung gegenüber dem Primärschuldner im Zeitpunkt der Geltendmachung der Vertreterhaftung noch nicht verjährt sein durfte und dass erst der Erlassung des Haftungsbescheides - nicht aber auch anderen zur Geltendmachung der Haftung vorgenommenen Maßnahmen - verjährungsunterbrechende Wirkung zukam. Aus der Einfügung des Wortes "Beitragsmithaftender" in den ersten Satz des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG durch die 50. ASVG-Novelle habe der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf den Zusammenhang dieses Satzes mit den übrigen Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz eins und 2 ASVG den Schluss gezogen, dass die bisherige Rechtsprechung zur Verjährung des Rechtes auf Inanspruchnahme eines Haftungspflichtigen nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zumindest in folgenden Punkten nicht mehr aufrechterhalten werden konnte: Erstens sei auch über die Haftungsverpflichtung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG unter den weiteren Voraussetzungen der Paragraphen 409 und 410 (insbesondere Absatz eins, Ziffer 7,) ASVG ein Feststellungsbescheid nach Paragraph 68, Absatz eins, ASVG zu erlassen. Zweitens verjähre auch dem Haftungspflichtigen gegenüber dieses Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen erst binnen drei bzw. fünf Jahren. Drittens werde dieses Feststellungsrecht jedenfalls auch durch jede zum Zwecke der Feststellung (seiner Haftungsverpflichtung) getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Haftungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Viertens ergebe sich aus der Geltung des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG, dass gegenüber dem Haftungspflichtigen von "festgestellten Beitragsschulden" iSd Paragraph 68, Absatz 2, ASVG jedenfalls so lange nicht gesprochen werden kann, als noch ein Streit über die Haftungsverpflichtung selbst nach Paragraph 68, Absatz eins, ASVG bestehe.
Weiterhin gelte aber, dass zwischen der Haftung des Primärschuldners (hier: der Gesellschaft) und der Haftung des Vertreters ein Zusammenhang bestehen müsse, der sich aus den Voraussetzungen für die Vertreterhaftung unmittelbar ergebe: vor allem das Tatbestandsmoment der Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung beim Primärschuldner zeige zweierlei: zum einen, dass die Verjährungsfrist für den haftungspflichtigen Vertreter (zumindest) nicht früher ablaufen könne, als die Haftung entstanden sei, d.h. als feststehe, dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung eingetreten sei. Von Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung in dem in § 67 Abs. 10 ASVG gemeinten Sinne könne aber zum anderen nur dann gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Feststellbarkeit der Uneinbringlichkeit (frühestens also mit deren objektivem Eintritt) die Beitragsforderung gegenüber dem Primärschuldner nicht verjährt (und damit schon wegen Fristablaufs uneinbringlich geworden) sei.Weiterhin gelte aber, dass zwischen der Haftung des Primärschuldners (hier: der Gesellschaft) und der Haftung des Vertreters ein Zusammenhang bestehen müsse, der sich aus den Voraussetzungen für die Vertreterhaftung unmittelbar ergebe: vor allem das Tatbestandsmoment der Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung beim Primärschuldner zeige zweierlei: zum einen, dass die Verjährungsfrist für den haftungspflichtigen Vertreter (zumindest) nicht früher ablaufen könne, als die Haftung entstanden sei, d.h. als feststehe, dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung eingetreten sei. Von Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung in dem in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG gemeinten Sinne könne aber zum anderen nur dann gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Feststellbarkeit der Uneinbringlichkeit (frühestens also mit deren objektivem Eintritt) die Beitragsforderung gegenüber dem Primärschuldner nicht verjährt (und damit schon wegen Fristablaufs uneinbringlich geworden) sei.
Aus der vom Verwaltungsgerichtshof gewählten Formulierung, die Verjährungsfrist könne für den haftungspflichtigen Vertreter "(zumindest) nicht früher ablaufen", als die Haftung entstanden sei, schließt die belangte Behörde, dass mit dieser Formulierung des Verwaltungsgerichtshofes nahegelegt werde, dass in § 68 ASVG keine Unterbrechung der Verjährung bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gegenüber dem Beitragsmithaftenden, sondern eine Ablaufhemmung normiert sei, sodass die Beschwerdeführerin nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses gegenüber dem Mitbeteiligten hätte unverzüglich handeln müssen, um eine Verjährung ihrer Ansprüche zu verhindern.Aus der vom Verwaltungsgerichtshof gewählten Formulierung, die Verjährungsfrist könne für den haftungspflichtigen Vertreter "(zumindest) nicht früher ablaufen", als die Haftung entstanden sei, schließt die belangte Behörde, dass mit dieser Formulierung des Verwaltungsgerichtshofes nahegelegt werde, dass in Paragraph 68, ASVG keine Unterbrechung der Verjährung bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gegenüber dem Beitragsmithaftenden, sondern eine Ablaufhemmung normiert sei, sodass die Beschwerdeführerin nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses gegenüber dem Mitbeteiligten hätte unverzüglich handeln müssen, um eine Verjährung ihrer Ansprüche zu verhindern.
Im vorliegenden Fall ist die Forderung gegenüber der Primärschuldnerin deshalb nicht verjährt, weil die Konkurseröffnung innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit der gegenständlichen, im Konkursverfahren angemeldeten und in diesem vom Masseverwalter der Primärschuldnerin nicht bestrittenen Beiträge erfolgte. Durch die Anmeldung der Forderung im Konkurs war deren Verjährung gemäß § 9 Abs. 1 KO unterbrochen und begann erst mit Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses von neuem zu laufen.Im vorliegenden Fall ist die Forderung gegenüber der Primärschuldnerin deshalb nicht verjährt, weil die Konkurseröffnung innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit der gegenständlichen, im Konkursverfahren angemeldeten und in diesem vom Masseverwalter der Primärschuldnerin nicht bestrittenen Beiträge erfolgte. Durch die Anmeldung der Forderung im Konkurs war deren Verjährung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, KO unterbrochen und begann erst mit Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses von neuem zu laufen.
Zum einen ist zunächst festzustellen, dass sich die Bedeutung des von der belangten Behörde ins Treffen geführte und aus seinem Zusammenhang der übrigen Ausführungen gerissene Begründungselement im hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2005 darin erschöpft, dass zum Ausdruck gebracht wurde, dass - trotz der Gesetzesänderung und der durch diese notwendigen Anpassung der Rechtsprechung - die bisherige Rechtsprechung insofern aufrechterhalten werde, als dass weiterhin ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden am Unterbleiben der Beitragsentrichtung und einer nachfolgenden Uneinbringlichkeit, etwa auf Grund eines nachfolgenden Insolvenzverfahrens, erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1998, Zl. 94/08/0249), der aber nicht mehr gegeben ist, wenn - anders als im vorliegenden Fall - die Beitragsschuld beim Primärschuldner verjährt ist. Auch aus dem Ausdruck "zumindest" lässt sich schließen, dass keine Aussage hinsichtlich der Wirkung der Aufhebung des Konkurses im zitierten Erkenntnis intendiert war.Zum einen ist zunächst festzustellen, dass sich die Bedeutung des von der belangten Behörde ins Treffen geführte und aus seinem Zusammenhang der übrigen Ausführungen gerissene Begründungselement im hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2005 darin erschöpft, dass zum Ausdruck gebracht wurde, dass - trotz der Gesetzesänderung und der durch diese notwendigen Anpassung der Rechtsprechung - die bisherige Rechtsprechung insofern aufrechterhalten werde, als dass weiterhin ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden am Unterbleiben der Beitragsentrichtung und einer nachfolgenden Uneinbringlichkeit, etwa auf Grund eines nachfolgenden Insolvenzverfahrens, erforderlich ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1998, Zl. 94/08/0249), der aber nicht mehr gegeben ist, wenn - anders als im vorliegenden Fall - die Beitragsschuld beim Primärschuldner verjährt ist. Auch aus dem Ausdruck "zumindest" lässt sich schließen, dass keine Aussage hinsichtlich der Wirkung der Aufhebung des Konkurses im zitierten Erkenntnis intendiert war.
Zum anderen ist die Annahme einer Ablaufhemmung vom Wortlaut des § 68 ASVG nicht gedeckt und widerspricht auch den schon oben zitierten Erläuterungen zur 50. ASVG-Novelle: Nach diesen sollen Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung, auch wenn sie nur gegen den Zahlungspflichtigen gesetzt werden, in gleicher Weise gegen den Beitragsmithaftenden wirken.Zum anderen ist die Annahme einer Ablaufhemmung vom Wortlaut des Paragraph 68, ASVG nicht gedeckt und widerspricht auch den schon oben zitierten Erläuterungen zur 50. ASVG-Novelle: Nach diesen sollen Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung, auch wenn sie nur gegen den Zahlungspflichtigen gesetzt werden, in gleicher Weise gegen den Beitragsmithaftenden wirken.
Dies bedeutet in Anbetracht der rechtskräftigen Feststellung der Forderung im Konkursverfahren gegenüber der Primärschuldnerin und des Umstands, dass die Beitragsforderung - soweit im Konkursverfahren möglich - einbringlich gemacht wurde, dass die Feststellung der Haftung des Mitbeteiligten ebenfalls nicht verjähren konnte. Die Feststellungsverjährung konnte ihm gegenüber überhaupt erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der - nach dem Gesagten auf Grund von § 9 Abs. 1 KO noch nicht verjährten - Forderung gegenüber der Primärschuldnerin, d.h. im vorliegenden Fall mit der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses über die Primärschuldnerin mit Beschluss vom 21. Juli 2008 zu laufen beginnen. Sowohl der erstinstanzliche Bescheid vom 16. April 2008 als auch das Schreiben der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse an den Mitbeteiligten vom 18. März 2008 sind daher fristgerecht erfolgt.Dies bedeutet in Anbetracht der rechtskräftigen Feststellung der Forderung im Konkursverfahren gegenüber der Primärschuldnerin und des Umstands, dass die Beitragsforderung - soweit im Konkursverfahren möglich - einbringlich gemacht wurde, dass die Feststellung der Haftung des Mitbeteiligten ebenfalls nicht verjähren konnte. Die Feststellungsverjährung konnte ihm gegenüber überhaupt erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der - nach dem Gesagten auf Grund von Paragraph 9, Absatz eins, KO noch nicht verjährten - Forderung gegenüber der Primärschuldnerin, d.h. im vorliegenden Fall mit der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses über die Primärschuldnerin mit Beschluss vom 21. Juli 2008 zu laufen beginnen. Sowohl der erstinstanzliche Bescheid vom 16. April 2008 als auch das Schreiben der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse an den Mitbeteiligten vom 18. März 2008 sind daher fristgerecht erfolgt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 1. April 2009Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 1. April 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008080223.X00Im RIS seit
24.06.2009Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009