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L78106 Starkstromwege Steiermark;Norm
StarkstromwegeG Stmk 1971 §11 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des A S in Villach, vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger, Mag. Jürgen Greilberger und Dr. Christine Ulm, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 27/IV, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 2. September 2007, Zl. BMWA-556.050/0032- IV/5a/2006, betreffend Leitungsrecht nach dem Stmk. Starkstromwegegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. S GmbH, Graz, 2. ST GmbH, ebendort), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. .179/1 Baufläche (Gebäude, begrünt) der Liegenschaft EZ 514 Grundbuch 60315 Judendorf.
Mit Eingabe vom 12. Jänner 2006 beantragte die erstmitbeteiligte Partei die elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung sowie die zwangsweise Einräumung eines Leitungsrechtes im eigenen Namen und auch im Namen der zweitmitbeteiligten Partei gemäß § 6 Abs. 1 des Stmk. Starkstromwegegesetzes 1971 und § 10 dieses Gesetzes laut Planunterlagen. Hiezu brachte die Antragstellerin vor, dass zur Versorgung des auf dem Grundstück Nr. 218, KG Judendorf, neu errichteten Ordinationsobjektes mit elektrischer Energie die Herstellung einer Hausanschlussleitung erforderlich sei; die Baumaßnahme entspreche dem öffentlichen Interesse. Hiefür sei es erforderlich, von einem F4-Kabelverteilerschrank ein Niederspannungskabel über das Grundstück Nr. 215 in nördlicher Richtung bis zur Grundgrenze und sodann über das Grundstück des Beschwerdeführers bis zum Anschlusspunkt des Ordinationsobjektes zu führen. Mit dem Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Inanspruchnahme seines Grundstückes für die Verlegung der Niederspannungsleitung auf einer Länge von ca. 6 Laufmeter keine Einigung erzielt werden können. Die Anwendung der "Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der ST-GmbH" für die Regelung der Grundinanspruchnahme sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer nicht Netzbenutzer dieser Gesellschaft sei. Der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage zur Versorgung des genannten Objektes sei zwingend notwendig; eine alternative Verlegung sei nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich.Mit Eingabe vom 12. Jänner 2006 beantragte die erstmitbeteiligte Partei die elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung sowie die zwangsweise Einräumung eines Leitungsrechtes im eigenen Namen und auch im Namen der zweitmitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Stmk. Starkstromwegegesetzes 1971 und Paragraph 10, dieses Gesetzes laut Planunterlagen. Hiezu brachte die Antragstellerin vor, dass zur Versorgung des auf dem Grundstück Nr. 218, KG Judendorf, neu errichteten Ordinationsobjektes mit elektrischer Energie die Herstellung einer Hausanschlussleitung erforderlich sei; die Baumaßnahme entspreche dem öffentlichen Interesse. Hiefür sei es erforderlich, von einem F4-Kabelverteilerschrank ein Niederspannungskabel über das Grundstück Nr. 215 in nördlicher Richtung bis zur Grundgrenze und sodann über das Grundstück des Beschwerdeführers bis zum Anschlusspunkt des Ordinationsobjektes zu führen. Mit dem Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Inanspruchnahme seines Grundstückes für die Verlegung der Niederspannungsleitung auf einer Länge von ca. 6 Laufmeter keine Einigung erzielt werden können. Die Anwendung der "Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der ST-GmbH" für die Regelung der Grundinanspruchnahme sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer nicht Netzbenutzer dieser Gesellschaft sei. Der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage zur Versorgung des genannten Objektes sei zwingend notwendig; eine alternative Verlegung sei nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich.
Der Beschwerdeführer wendete ein, dass für die Errichtung der gegenständlichen Leitungsanlage keine Bewilligung nach dem Stmk. Starkstromwegegesetz erforderlich und auch nicht zulässig sei, da es sich bei der beantragten Leitung um eine Niederspannungsleitung im Sinne des § 3 Abs. 2 Stmk. Starkstromwegegesetz handle. Er beantragte die Zurückweisung des Antrages auf Errichtung und Betrieb der verfahrensgegenständlichen Leitungsanlage. Leitungsrechte dürften nur nach Maßgabe der sich aus der Baubewilligung ergebenden Notwendigkeit eingeräumt werden. Bei Erteilung einer im Gesetz gar nicht vorgesehenen Bewilligung wäre eine im Gesetz nicht vorgesehene zwingende Vorwirkung für die Einräumung von Zwangsrechten gegeben. Für eine bewilligungsfreie Anlage könnten keinerlei Zwangsrechte eingeräumt werden, da die Basis (Bewilligung) fehle, auf Grund derer die Notwendigkeit der Einräumung von Leitungsrechten überhaupt beurteilt werden könnte. Die beabsichtigte Einräumung von Leitungsrechten verstoße gegen den verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsschutz. Die Einräumung eines Leitungsrechtes sei nicht notwendig.Der Beschwerdeführer wendete ein, dass für die Errichtung der gegenständlichen Leitungsanlage keine Bewilligung nach dem Stmk. Starkstromwegegesetz erforderlich und auch nicht zulässig sei, da es sich bei der beantragten Leitung um eine Niederspannungsleitung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Stmk. Starkstromwegegesetz handle. Er beantragte die Zurückweisung des Antrages auf Errichtung und Betrieb der verfahrensgegenständlichen Leitungsanlage. Leitungsrechte dürften nur nach Maßgabe der sich aus der Baubewilligung ergebenden Notwendigkeit eingeräumt werden. Bei Erteilung einer im Gesetz gar nicht vorgesehenen Bewilligung wäre eine im Gesetz nicht vorgesehene zwingende Vorwirkung für die Einräumung von Zwangsrechten gegeben. Für eine bewilligungsfreie Anlage könnten keinerlei Zwangsrechte eingeräumt werden, da die Basis (Bewilligung) fehle, auf Grund derer die Notwendigkeit der Einräumung von Leitungsrechten überhaupt beurteilt werden könnte. Die beabsichtigte Einräumung von Leitungsrechten verstoße gegen den verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsschutz. Die Einräumung eines Leitungsrechtes sei nicht notwendig.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Februar 2006 wurde den Antragstellern gemäß §§ 3 und 7 des Stmk. Starkstromwegegesetzes 1971 die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zum Bau und Betrieb der Hausanschlussleitung E. über das Grundstück Nr. .179/1, KG Judendorf, nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Projektsunterlagen bzw. des in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Befundes unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 1 Stmk. Starkstromwegegesetz 1971 die für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der unter Spruchpunkt I. bewilligten und im Projektsplan dargestellten Hausanschlussleitung E. erforderlichen Leitungsrechte auf dem Grundstück Nr. .179, KG Judendorf, eingeräumt. Die Behörde ging davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Niederspannungskabelanlage der elektrizitätsrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungspflicht nach § 3 Abs. 1 Stmk. Starkstromwegegesetz unterliege. Die Kriterien für die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung im Sinne des § 7 Stmk. Starkstromgesetzes seien erfüllt. Auch die Voraussetzungen für die Einräumung des Leitungsrechtes lägen vor.Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Februar 2006 wurde den Antragstellern gemäß Paragraphen 3 und 7 des Stmk. Starkstromwegegesetzes 1971 die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zum Bau und Betrieb der Hausanschlussleitung E. über das Grundstück Nr. .179/1, KG Judendorf, nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Projektsunterlagen bzw. des in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Befundes unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Stmk. Starkstromwegegesetz 1971 die für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der unter Spruchpunkt römisch eins. bewilligten und im Projektsplan dargestellten Hausanschlussleitung E. erforderlichen Leitungsrechte auf dem Grundstück Nr. .179, KG Judendorf, eingeräumt. Die Behörde ging davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Niederspannungskabelanlage der elektrizitätsrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. Starkstromwegegesetz unterliege. Die Kriterien für die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung im Sinne des Paragraph 7, Stmk. Starkstromgesetzes seien erfüllt. Auch die Voraussetzungen für die Einräumung des Leitungsrechtes lägen vor.
In seinem dagegen erhobenen Devolutionsantrag gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Leitungsanlage ein bewilligungsfreies Vorhaben sei, weshalb keine Antragslegitimation und damit auch keine Zuständigkeit der Behörde für die beantragte Entscheidung gegeben sei. Die Behörde sei nicht befugt, über den gegenständlichen Antrag meritorisch abzusprechen.In seinem dagegen erhobenen Devolutionsantrag gemäß Artikel 12, Absatz 3, B-VG führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Leitungsanlage ein bewilligungsfreies Vorhaben sei, weshalb keine Antragslegitimation und damit auch keine Zuständigkeit der Behörde für die beantragte Entscheidung gegeben sei. Die Behörde sei nicht befugt, über den gegenständlichen Antrag meritorisch abzusprechen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden den mitbeteiligten Parteien die für die Errichtung, Erhaltung und Betrieb der im näher bezeichneten Projektsplan dargestellten Hausanschlussleitung erforderlichen Leitungsrechte gemäß § 10 ff Stmk. Starkstromwegegesetz 1971 eingeräumt (Spruchpunkt I.); der von den mitbeteiligten Parteien gestellte Antrag auf Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung zum Bau und Betrieb der Hausanschlussleitung E. über das Grundstück des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 2 Stmk. Starkstromwegegesetz 1971 wurde jedoch mangels Rechtsgrundlage für eine Bau- und Betriebsbewilligungspflicht zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden den mitbeteiligten Parteien die für die Errichtung, Erhaltung und Betrieb der im näher bezeichneten Projektsplan dargestellten Hausanschlussleitung erforderlichen Leitungsrechte gemäß Paragraph 10, ff Stmk. Starkstromwegegesetz 1971 eingeräumt (Spruchpunkt römisch eins.); der von den mitbeteiligten Parteien gestellte Antrag auf Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung zum Bau und Betrieb der Hausanschlussleitung E. über das Grundstück des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Stmk. Starkstromwegegesetz 1971 wurde jedoch mangels Rechtsgrundlage für eine Bau- und Betriebsbewilligungspflicht zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Stmk. Starkstromwegegesetz 1971 keine Zweifel an seinem Inhalt lasse. Die genannte Bestimmung sei dahingehend zu verstehen, dass elektrische Leitungsanlagen bis 1000 V jedenfalls von der Bewilligungspflicht ausgenommen seien. Der Antrag auf Erteilung der starkstromrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung sei daher mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen gewesen. Elektrische Leitungsanlagen bis 1000 V, wie die beschwerdegegenständliche, seien eine Niederspannungsleitung und daher gemäß § 3 Abs. 2 Stmk. Starkstromwegegesetz 1971 bewilligungsfrei. Dies könne jedoch nicht bedeuten, dass damit die Einräumung eines Leitungsrechtes gemäß § 10 leg. cit. unmöglich wäre. Dass die Einräumung eines Leitungsrechtes eine zumindest gleichzeitig rechtswirksam werdende elektrizitätsrechtliche Baubewilligung voraussetze, könne wohl nur für jene Fälle gelten, in denen die elektrische Leitungsanlage überhaupt bewilligungspflichtig sei. Bestehe für ein konkretes Projekt keine Bewilligungspflicht, so bedeute dies nicht grundsätzlich, dass die Einräumung von Zwangsrechten, wie Dienstbarkeits- und Leitungsrechten, unzulässig wäre. In dem zum Oö. Straßengesetz 1991 ergangenen Erkenntnis vom 31. Juli 2006, Zl. 2005/05/0065, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Enteignung gemäß § 35 Oö. Straßengesetz 1991 zwar grundsätzlich eine straßenrechtliche Bewilligung voraussetze, eine solche Enteignung aber ohne eine vorliegende Bewilligung erfolgen dürfe, wenn für den Bau der Straße keine straßenbaurechtliche Bewilligung erforderlich sei. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass die Ausnahme von der Bewilligungspflicht als ein Verbot der Einräumung von Leitungsrechten für bewilligungsfreie Leitungsanlagen zu verstehen sei, zumal ein großer Teil der Versorgung privater Haushalte mit elektrischen Leitungsanlagen mit einer Betriebsspannung unter 1000 V erfolge und schon aus diesem Grund bezüglich bewilligungsfreier elektrischer Leitungsanlagen die Einräumung von Leitungsrechten notfalls zwangsweise durchgesetzt werden müsse. Auch das Gaswirtschaftsgesetz habe für genehmigungsfreie Erdgasleitungsanlagen in § 57 Abs. 1 Gaswirtschaftsgesetz die rechtliche Grundlage für die Enteignung privater Grundstücke geschaffen. Die Einräumung von Leitungsrechten sei im Beschwerdefall trotz Bewilligungsfreiheit der Hausanschlussleitung über das Grundstück des Beschwerdeführers notwendig im Sinne des § 10 Abs. 1 Stmk. Starkstromwegegesetz 1971. Die beantragte Kabelverlegung ausgehend vom Kabelverteilerschrank auf dem Grundstück Nr. .215, KG Judendorf, zum gegenständlichen Ordinationsobjekt sei im Sinne des Projektes durch Führung der Leitung über das Grundstück des Beschwerdeführers unerlässlich, da das begünstigte Grundstück vollständig vom Grundstück des Beschwerdeführers umschlossen werde. Zumutbare Alternativen seien nicht gegeben.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 2, Stmk. Starkstromwegegesetz 1971 keine Zweifel an seinem Inhalt lasse. Die genannte Bestimmung sei dahingehend zu verstehen, dass elektrische Leitungsanlagen bis 1000 römisch fünf jedenfalls von der Bewilligungspflicht ausgenommen seien. Der Antrag auf Erteilung der starkstromrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung sei daher mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen gewesen. Elektrische Leitungsanlagen bis 1000 römisch fünf, wie die beschwerdegegenständliche, seien eine Niederspannungsleitung und daher gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Stmk. Starkstromwegegesetz 1971 bewilligungsfrei. Dies könne jedoch nicht bedeuten, dass damit die Einräumung eines Leitungsrechtes gemäß Paragraph 10, leg. cit. unmöglich wäre. Dass die Einräumung eines Leitungsrechtes eine zumindest gleichzeitig rechtswirksam werdende elektrizitätsrechtliche Baubewilligung voraussetze, könne wohl nur für jene Fälle gelten, in denen die elektrische Leitungsanlage überhaupt bewilligungspflichtig sei. Bestehe für ein konkretes Projekt keine Bewilligungspflicht, so bedeute dies nicht grundsätzlich, dass die Einräumung von Zwangsrechten, wie Dienstbarkeits- und Leitungsrechten, unzulässig wäre. In dem zum Oö. Straßengesetz 1991 ergangenen Erkenntnis vom 31. Juli 2006, Zl. 2005/05/0065, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Enteignung gemäß Paragraph 35, Oö. Straßengesetz 1991 zwar grundsätzlich eine straßenrechtliche Bewilligung voraussetze, eine solche Enteignung aber ohne eine vorliegende Bewilligung erfolgen dürfe, wenn für den Bau der Straße keine straßenbaurechtliche Bewilligung erforderlich sei. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass die Ausnahme von der Bewilligungspflicht als ein Verbot der Einräumung von Leitungsrechten für bewilligungsfreie Leitungsanlagen zu verstehen sei, zumal ein großer Teil der Versorgung privater Haushalte mit elektrischen Leitungsanlagen mit einer Betriebsspannung unter 1000 römisch fünf erfolge und schon aus diesem Grund bezüglich bewilligungsfreier elektrischer Leitungsanlagen die Einräumung von Leitungsrechten notfalls zwangsweise durchgesetzt werden müsse. Auch das Gaswirtschaftsgesetz habe für genehmigungsfreie Erdgasleitungsanlagen in Paragraph 57, Absatz eins, Gaswirtschaftsgesetz die rechtliche Grundlage für die Enteignung privater Grundstücke geschaffen. Die Einräumung von Leitungsrechten sei im Beschwerdefall trotz Bewilligungsfreiheit der Hausanschlussleitung über das Grundstück des Beschwerdeführers notwendig im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Stmk. Starkstromwegegesetz 1971. Die beantragte Kabelverlegung ausgehend vom Kabelverteilerschrank auf dem Grundstück Nr. .215, KG Judendorf, zum gegenständlichen Ordinationsobjekt sei im Sinne des Projektes durch Führung der Leitung über das Grundstück des Beschwerdeführers unerlässlich, da das begünstigte Grundstück vollständig vom Grundstück des Beschwerdeführers umschlossen werde. Zumutbare Alternativen seien nicht gegeben.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 10. November 1970 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf dem Bereich des Bundeslandes Steiermark erstrecken (Stmk. Starkstromwegegesetz 1971), LGBl. Nr. 14/1971, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 25/2007, haben folgenden Wortlaut (auszugsweise):Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 10. November 1970 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf dem Bereich des Bundeslandes Steiermark erstrecken (Stmk. Starkstromwegegesetz 1971), Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1971,, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, haben folgenden Wortlaut (auszugsweise):
"§ 1
Anwendungsbereich
...
§ 3 Paragraph 3
Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen
1. zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß §§ 10 bis 16 (Leitungsrechte) oder 17 bis 20 (Enteignung) in Anspruch genommen werden; 1. zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß Paragraphen 10 bis 16 (Leitungsrechte) oder 17 bis 20 (Enteignung) in Anspruch genommen werden;
2. Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der gemäß § 31 Abs. 2 des Stmk. Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 1999 erzeugten Elektrizität dienen. 2. Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der gemäß Paragraph 31, Absatz 2, des Stmk. Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 1999 erzeugten Elektrizität dienen.
...
§ 7 Paragraph 7
Bau- und Betriebsbewilligung
...
§ 9 Paragraph 9
Erlöschen der Betriebsbewilligung
...
§ 10 Paragraph 10
Leitungsrechte
a) der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert (§ 17), a) der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert (Paragraph 17,),
a) auf Errichtung und Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsstützpunkten, Schalt und Umspannanlagen, sonstigen Leitungsobjekten und anderem Zubehör,
b) auf Führung und Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsanlagen im Luftraum oder unter der Erde,
c) auf Ausästung, worunter auch die Beseitigung von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume zu verstehen ist, sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird,
d) auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu der auf einem Grundstück ausgeführten Anlage.
...
§ 14 Paragraph 14
Auswirkung der Leitungsrechte
§ 15 Paragraph 15
Einräumung von Leitungsrechten
§ 16 Paragraph 16
Entschädigung für die Einräumung von Leitungsrechten
Der Leitungsberechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhaltung, den Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 19 lit. a bis d sinngemäß.Der Leitungsberechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhaltung, den Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt Paragraph 19, Litera a, bis d sinngemäß.
..."
Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Begründung des Leitungsrechtes deshalb für rechtswidrig, weil das Stmk. Starkstromwegegesetz 1971 die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten für bewilligungsfreie Niederspannungsleitungen nicht vorsehe.
§ 3 Abs. 1 Stmk. Starkstromwegegesetz 1971 sieht für elektrische Leitungsanlagen eine Bau- und Betriebsbewilligung vor. Von einer Bewilligungspflicht sind gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. elektrische Leitungsanlagen bis zu einer Betriebsspannung von 1000 V ausgenommen. Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. Starkstromwegegesetz 1971 sieht für elektrische Leitungsanlagen eine Bau- und Betriebsbewilligung vor. Von einer Bewilligungspflicht sind gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. elektrische Leitungsanlagen bis zu einer Betriebsspannung von 1000 römisch fünf ausgenommen.
Die aus dieser Rechtslage vom Beschwerdeführer gezogene Schlussfolgerung, dass deshalb für Vorhaben wie das beschwerdegegenständliche, das sich auf eine Leitungsanlage mit einer Betriebsspannung unter 1000 V bezieht, keine Leitungsrechte im Sinne des Stmk. Starkstromwegegesetzes 1971 begründet werden könnten, trifft jedoch nicht zu.Die aus dieser Rechtslage vom Beschwerdeführer gezogene Schlussfolgerung, dass deshalb für Vorhaben wie das beschwerdegegenständliche, das sich auf eine Leitungsanlage mit einer Betriebsspannung unter 1000 römisch fünf bezieht, keine Leitungsrechte im Sinne des Stmk. Starkstromwegegesetzes 1971 begründet werden könnten, trifft jedoch nicht zu.
Der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung, dass auch ohne die in § 3 Stmk. Starkstromwegegesetz 1971 vorgesehene Bewilligung Leitungsrechte im Sinne der § 10 ff leg. cit. eingeräumt werden könnten, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof aber ebenfalls nicht anzuschließen.Der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung, dass auch ohne die in Paragraph 3, Stmk. Starkstromwegegesetz 1971 vorgesehene Bewilligung Leitungsrechte im Sinne der Paragraph 10, ff leg. cit. eingeräumt werden könnten, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof aber ebenfalls nicht anzuschließen.
Die von der belangten Behörde zur Begründung ihrer Rechtsansicht zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Oö. Straßengesetz 1991 kann auf den Beschwerdefall nicht angewendet werden, da das Stmk. Starkstromwegegesetz 1971 bezüglich der Begründung von Leitungsrechten eine vom Oö. Straßengesetz 1991 abweichende Regelung trifft. Dies gilt auch für das von der belangten Behörde erwähnte Gaswirtschaftsgesetz.
Gemäß § 11 Abs. 2 Stmk. Starkstromwegegesetz 1971 hat sich der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes aus dem Bewilligungsbescheid zu ergeben. Nach § 14 Abs. 3 leg. cit. verlieren die Leitungsrechte ihre Wirksamkeit gleichzeitig mit dem Erlöschen der Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Stmk. Starkstromwegegesetz 1971 hat sich der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes aus dem Bewilligungsbescheid zu ergeben. Nach Paragraph 14, Absatz 3, leg. cit. verlieren die Leitungsrechte ihre Wirksamkeit gleichzeitig mit dem Erlöschen der Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage.
Die Regelungen über die Leitungsrechte nach dem hier anzuwendenden Stmk. Starkstromwegegesetz 1971 (§§ 10 ff leg. cit.) setzen somit eine Bewilligung im Sinne des § 3 Abs. 1 leg. cit. voraus.Die Regelungen über die Leitungsrechte nach dem hier anzuwendenden Stmk. Starkstromwegegesetz 1971 (Paragraphen 10, ff leg. cit.) setzen somit eine Bewilligung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. voraus.
Auch wenn nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Stmk. Starkstromwegegesetz 1971 eine Bewilligung elektrischer Leitungen bis 1000 V grundsätzlich nicht erforderlich ist, ergibt sich auf Grund der Regelungen zu den Leitungsrechten in diesem Gesetz, dass die Ausnahme von der Bewilligungspflicht nur insoweit gilt, als nach dem Inhalt und dem Umfang des eingereichten Vorhabens keine Zwangsrechte begründet werden sollen. Sieht jedoch das entsprechende Vorhaben auch die Begründung von Zwangsrechten vor, erfordert die Ausführung dieses Vorhabens jedenfalls auch die Bewilligung dieses Vorhabens im Sinne des § 3 Abs. 1 leg. cit., weil die Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung des erforderlichen Leitungsrechtes und dessen Ausübung durch den Bewilligungsbescheid bedingt ist.Auch wenn nach dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 2, Stmk. Starkstromwegegesetz 1971 eine Bewilligung elektrischer Leitungen bis 1000 römisch fünf grundsätzlich nicht erforderlich ist, ergibt sich auf Grund der Regelungen zu den Leitungsrechten in diesem Gesetz, dass die Ausnahme von der Bewilligungspflicht nur insoweit gilt, als nach dem Inhalt und dem Umfang des eingereichten Vorhabens keine Zwangsrechte begründet werden sollen. Sieht jedoch das entsprechende Vorhaben auch die Begründung von Zwangsrechten vor, erfordert die Ausführung dieses Vorhabens jedenfalls auch die Bewilligung dieses Vorhabens im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit., weil die Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung des erforderlichen Leitungsrechtes und dessen Ausübung durch den Bewilligungsbescheid bedingt ist.
Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet.
Auch wenn der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid nur hinsichtlich seines Spruchpunktes I. in Beschwerde gezogen hat, war der gesamte angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, weil - wie dargelegt - die Begründung von Leitungsrechten untrennbar mit dem Bewilligungsbescheid nach § 3 Abs. 1 leg. cit. verbunden ist.Auch wenn der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid nur hinsichtlich seines Spruchpunktes römisch eins. in Beschwerde gezogen hat, war der gesamte angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, weil - wie dargelegt - die Begründung von Leitungsrechten untrennbar mit dem Bewilligungsbescheid nach Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 2. April 2009Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 2. April 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050244.X00Im RIS seit
17.05.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013