TE Vwgh Erkenntnis 2009/4/2 2006/18/0192

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Veröffentlicht am 02.04.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §55 Abs3 Z1
FPG 2005 §60 Abs1
FPG 2005 §60 Abs2 Z1
FPG 2005 §66 Abs1
FPG 2005 §66 Abs2
FPG 2005 §86
FPG 2005 §87
MRK Art8 Abs2
VwGG §41 Abs1
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des Andrija Jovanovic in Wien, geboren am 4. April 1976, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. Juni 2006, Zl. SD 450/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 1. Juni 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 1. Juni 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gemäß Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2005 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen (teilweise versuchten) gewerbsmäßigen schweren Betrugs gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wovon 18 Monate unter Setzung einer "dreimonatigen" Probezeit bedingt nachgesehen worden seien, verurteilt worden sei. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer zwischen Ende April und Ende Juli 2004 im Zusammenwirken mit mehreren Mittätern gefälschte Banküberweisungsaufträge zu Lasten namentlich genannter Geschädigter getätigt habe bzw. tätigen habe wollen, wobei der Schaden, der herbeigeführt worden sei bzw. werden sollte, in Bezug auf den Beschwerdeführer ca. € 50.000,-- betragen habe. Nach den Urteilsfeststellungen habe der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2005 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen (teilweise versuchten) gewerbsmäßigen schweren Betrugs gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wovon 18 Monate unter Setzung einer "dreimonatigen" Probezeit bedingt nachgesehen worden seien, verurteilt worden sei. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer zwischen Ende April und Ende Juli 2004 im Zusammenwirken mit mehreren Mittätern gefälschte Banküberweisungsaufträge zu Lasten namentlich genannter Geschädigter getätigt habe bzw. tätigen habe wollen, wobei der Schaden, der herbeigeführt worden sei bzw. werden sollte, in Bezug auf den Beschwerdeführer ca. € 50.000,-- betragen habe. Nach den Urteilsfeststellungen habe der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Es sei nur schwer nachzuvollziehen, wie lange sich der Beschwerdeführer bereits tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten habe bzw. ob sein Aufenthalt von maßgeblichen Unterbrechungen geprägt gewesen sei. Tatsache sei, dass er vom 20. Juli 1994 bis 4. Juli 1995 in Wien polizeilich gemeldet gewesen sei. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei ihm 1994/1995 rechtskräftig verweigert worden. Er dürfte sich danach aber weiterhin - unrechtmäßig - in Österreich aufgehalten haben, da seine Mutter im Zuge einer niederschriftlichen Befragung am 12. März 1997 angegeben habe, dass ihr Sohn am 18. Februar 1997 wieder nach "Jugoslawien" zurückgefahren sei. In seinem Reisepass habe sich später jedoch ein Touristenvermerk mit dem Gültigkeitszeitraum 4. Dezember bis 13. Dezember 1997 befunden, auf Grund dessen er nach Österreich zurückgekehrt sei und sich hier (nach diesem Zeitraum) wieder unrechtmäßig aufgehalten haben dürfte. Am 6. April 1997 habe der Beschwerdeführer in Jugoslawien S.J. geheiratet, die später österreichische Staatsbürgerin geworden sei. Auf Grund dieser Eheschließung sei dem Beschwerdeführer erstmals eine vom 23. Mai 2002 bis 30. April 2003 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt worden, die danach mehrmals verlängert worden sei. Seit dem 29. November 2001 sei er jedenfalls (wieder und praktisch ununterbrochen) in Wien polizeilich gemeldet.Es sei nur schwer nachzuvollziehen, wie lange sich der Beschwerdeführer bereits tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten habe bzw. ob sein Aufenthalt von maßgeblichen Unterbrechungen geprägt gewesen sei. Tatsache sei, dass er vom 20. Juli 1994 bis 4. Juli 1995 in Wien polizeilich gemeldet gewesen sei. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei ihm 1994 aus 1995, rechtskräftig verweigert worden. Er dürfte sich danach aber weiterhin - unrechtmäßig - in Österreich aufgehalten haben, da seine Mutter im Zuge einer niederschriftlichen Befragung am 12. März 1997 angegeben habe, dass ihr Sohn am 18. Februar 1997 wieder nach "Jugoslawien" zurückgefahren sei. In seinem Reisepass habe sich später jedoch ein Touristenvermerk mit dem Gültigkeitszeitraum 4. Dezember bis 13. Dezember 1997 befunden, auf Grund dessen er nach Österreich zurückgekehrt sei und sich hier (nach diesem Zeitraum) wieder unrechtmäßig aufgehalten haben dürfte. Am 6. April 1997 habe der Beschwerdeführer in Jugoslawien S.J. geheiratet, die später österreichische Staatsbürgerin geworden sei. Auf Grund dieser Eheschließung sei dem Beschwerdeführer erstmals eine vom 23. Mai 2002 bis 30. April 2003 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt worden, die danach mehrmals verlängert worden sei. Seit dem 29. November 2001 sei er jedenfalls (wieder und praktisch ununterbrochen) in Wien polizeilich gemeldet.

In der Berufung bringe der Beschwerdeführer vor, dass er sich seit dem Jahr 2001 durchgehend in Österreich aufhalte und am 21. März 2006 von seiner Ehefrau rechtskräftig geschieden worden sei. Seine beiden Kinder seien in Österreich geboren und - wie seine in Wien lebende Mutter - ebenfalls österreichische Staatsbürger. Für die Kinder müsse er Unterhalt bezahlen. Seit dem Jahr 2001 halte er sich "ordnungsgemäß" (gemeint sei wohl: rechtmäßig) in Österreich auf und sei rechtmäßig beschäftigt. Diesbezüglich habe er einen Versicherungsdatenauszug der "ÖSV" vorgelegt, wonach er seit dem 16. April 2003 teils als beschäftigt, teils als arbeitsuchend gemeldet gewesen sei.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, des § 66 Abs. 1 und 2 sowie des § 63 FPG - im Wesentlichen aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung darstelle, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, insbesondere auch zur Vermeidung von Straftaten und zum Schutz der Rechte anderer, grundsätzlich zulässig sei. Seit seiner Scheidung komme dem Beschwerdeführer die fremdenrechtliche Begünstigung im Sinne der §§ 86 und 87 FPG nicht mehr zu.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, des Paragraph 66, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 63, FPG - im Wesentlichen aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung darstelle, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, insbesondere auch zur Vermeidung von Straftaten und zum Schutz der Rechte anderer, grundsätzlich zulässig sei. Seit seiner Scheidung komme dem Beschwerdeführer die fremdenrechtliche Begünstigung im Sinne der Paragraphen 86 und 87 FPG nicht mehr zu.

Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG müssten der inländische (großteils rechtmäßige) Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Dauer von viereinhalb Jahren, seine Berufstätigkeit und die Tatsache, dass sich seine beiden minderjährigen Kinder und seine Mutter, allesamt österreichische Staatsbürger, im Bundesgebiet aufhielten, berücksichtigt werden. Nach eigenen Angaben habe sich der Beschwerdeführer mindestens zwischen Ende November 2001 (am 29. November 2001 sei die polizeiliche Anmeldung in Wien erfolgt) und 23. Mai 2002 (dem Gültigkeitsbeginn der Erstniederlassungsbewilligung) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG müssten der inländische (großteils rechtmäßige) Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Dauer von viereinhalb Jahren, seine Berufstätigkeit und die Tatsache, dass sich seine beiden minderjährigen Kinder und seine Mutter, allesamt österreichische Staatsbürger, im Bundesgebiet aufhielten, berücksichtigt werden. Nach eigenen Angaben habe sich der Beschwerdeführer mindestens zwischen Ende November 2001 (am 29. November 2001 sei die polizeiliche Anmeldung in Wien erfolgt) und 23. Mai 2002 (dem Gültigkeitsbeginn der Erstniederlassungsbewilligung) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.

Den daraus ableitbaren, beachtlichen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet stehe die von seinem Verbrechen ausgehende große Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Wegen der Vielzahl der kriminellen Angriffe auf fremdes Vermögen in bedeutendem Umfang, der über mindestens 10 Wochen dauernden gewerbsmäßigen Vorgangsweise und dem zum Teil unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet sei das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - nämlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes fremden Eigentums sowie eines geordneten Ablaufes des Fremdenwesens - dringend geboten und die Auswirkungen der Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie seien nicht schwerwiegender als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Ergreifung. Je gravierender das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei, desto mehr müssten - auch beachtliche - private und berufliche Interessen des Beschwerdeführers in den Hintergrund treten. Im vorliegenden Fall handle es sich um einen sehr hohen vom Tatvorsatz umfassten Schaden und um eine gewerbsmäßige und gemeinschaftliche kriminelle Vorgangsweise, die die durch den mehrjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ableitbare Integration des Beschwerdeführers entscheidend zu mindern vermöge. Der besonderen Schädlichkeit dieses Täterverhaltens habe zuletzt auch das Strafgericht durch die Verhängung einer fast zweijährigen, wenn auch zum Großteil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe Rechnung getragen.Den daraus ableitbaren, beachtlichen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet stehe die von seinem Verbrechen ausgehende große Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Wegen der Vielzahl der kriminellen Angriffe auf fremdes Vermögen in bedeutendem Umfang, der über mindestens 10 Wochen dauernden gewerbsmäßigen Vorgangsweise und dem zum Teil unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet sei das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele - nämlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes fremden Eigentums sowie eines geordneten Ablaufes des Fremdenwesens - dringend geboten und die Auswirkungen der Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie seien nicht schwerwiegender als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Ergreifung. Je gravierender das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei, desto mehr müssten - auch beachtliche - private und berufliche Interessen des Beschwerdeführers in den Hintergrund treten. Im vorliegenden Fall handle es sich um einen sehr hohen vom Tatvorsatz umfassten Schaden und um eine gewerbsmäßige und gemeinschaftliche kriminelle Vorgangsweise, die die durch den mehrjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ableitbare Integration des Beschwerdeführers entscheidend zu mindern vermöge. Der besonderen Schädlichkeit dieses Täterverhaltens habe zuletzt auch das Strafgericht durch die Verhängung einer fast zweijährigen, wenn auch zum Großteil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe Rechnung getragen.

Folgte man der Argumentation des Beschwerdeführers, könnten Fremde nie ausgewiesen werden, wenn sie für in Österreich lebende Kinder sorgepflichtig und berufstätig seien. Dies könne vom Gesetzgeber aber nicht intendiert sein, sonst hätte er dies explizit verfügen müssen. Die Begehung schwerer Straftaten, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last lägen, liefen öffentlichen Interessen derart zuwider, dass persönliche Interessen hintangestellt bleiben müssten.

Da keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe erkannt oder vorgebracht worden seien, könne auch im Rahmen einer behördlichen Ermessensübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht Abstand genommen werden.

Die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung erscheine auch nach Ansicht der belangten Behörde gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers könne - selbst unter Berücksichtigung seiner privaten und beruflichen Situation - ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

Zur Berufungsergänzung vom 22. Mai 2005 sei anzumerken, dass der Absicht des Beschwerdeführers, seine frühere Ehefrau wieder heiraten zu wollen, für das Verfahren insoweit keine Bedeutung zukommen könne, als "Absichten" jederzeit geändert werden könnten und daher als unverbindlich anzusehen seien. Nebenbei sei auch keine gleichartige Erklärung von S.J. beigebracht worden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Auf Grund der unstrittig feststehenden strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten ist der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 (zweiter Fall) FPG erfüllt.1.1. Auf Grund der unstrittig feststehenden strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten ist der Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, (zweiter Fall) FPG erfüllt.

1.2. Nach den in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer zwischen Mai und Juli 2004 im Zusammenwirken mit mehreren Mittätern gefälschte Banküberweisungsaufträge zu Lasten namentlich bekannter Geschädigter getätigt bzw. zu tätigen versucht und dadurch einen Schaden in Bezug auf den Beschwerdeführer von ca. € 50.000,-- verursacht bzw. zu verursachen versucht, um sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Aus diesem gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführer resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität. Der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seit der Verurteilung des Beschwerdeführers verstrichene Zeitraum von lediglich sieben Monaten ist jedenfalls zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit schließen zu können (vgl. das Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/18/0747).Aus diesem gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführer resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität. Der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seit der Verurteilung des Beschwerdeführers verstrichene Zeitraum von lediglich sieben Monaten ist jedenfalls zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit schließen zu können vergleiche , das Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/18/0747).

Die Beschwerde tritt auch der - zu Recht auf das der Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers gestützten - Ansicht der belangten Behörde, es sei die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt, nicht entgegen.Die Beschwerde tritt auch der - zu Recht auf das der Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers gestützten - Ansicht der belangten Behörde, es sei die in Paragraph 60, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt, nicht entgegen.

Weiters ist die Ansicht der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer seit seiner Scheidung keine fremdenrechtliche Begünstigung im Sinn der §§ 86 und 87 FPG mehr zukomme, nicht zu beanstanden.Weiters ist die Ansicht der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer seit seiner Scheidung keine fremdenrechtliche Begünstigung im Sinn der Paragraphen 86 und 87 FPG mehr zukomme, nicht zu beanstanden.

2.1. Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel des § 66 FPG und bringt vor, er habe zumindest seit 2001 seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet, gehe einem "ordnungsgemäßen Beruf" nach und stelle keine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Darüber hinaus seien seine familiären Interessen stärker zu gewichten, da seine Ex-Ehefrau ihn wieder heiraten wolle. Für seine minderjährigen Kinder zahle er ordnungsgemäß Alimente in der Höhe von € 300,--.2.1. Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel des Paragraph 66, FPG und bringt vor, er habe zumindest seit 2001 seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet, gehe einem "ordnungsgemäßen Beruf" nach und stelle keine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Darüber hinaus seien seine familiären Interessen stärker zu gewichten, da seine Ex-Ehefrau ihn wieder heiraten wolle. Für seine minderjährigen Kinder zahle er ordnungsgemäß Alimente in der Höhe von € 300,--.

2.2. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde die Dauer des rechtmäßigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit Mai 2002, seine Beziehungen zu den im Bundesgebiet lebenden minderjährigen Kindern und zu seiner Mutter, die alle österreichische Staatsbürger sind, sowie seine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Der belangten Behörde ist auch darin beizupflichten, dass die daraus abzuleitende Integration des Beschwerdeführers in ihrer sozialen Komponente durch die festgestellten Straftaten eine erhebliche Minderung erfährt (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008).2.2. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG hat die belangte Behörde die Dauer des rechtmäßigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit Mai 2002, seine Beziehungen zu den im Bundesgebiet lebenden minderjährigen Kindern und zu seiner Mutter, die alle österreichische Staatsbürger sind, sowie seine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Der belangten Behörde ist auch darin beizupflichten, dass die daraus abzuleitende Integration des Beschwerdeführers in ihrer sozialen Komponente durch die festgestellten Straftaten eine erhebliche Minderung erfährt vergleiche , wiederum das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008).

Diesen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die aus einem weiteren Aufenthalt resultierende schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere des gewichtigen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen, am Schutz fremden Eigentums sowie an einem geordneten Ablauf des Fremdenwesens, gegenüber. Unter gehöriger Abwägung all dieser Umstände kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz des Eigentum anderer) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.Diesen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die aus einem weiteren Aufenthalt resultierende schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere des gewichtigen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen, am Schutz fremden Eigentums sowie an einem geordneten Ablauf des Fremdenwesens, gegenüber. Unter gehöriger Abwägung all dieser Umstände kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz des Eigentum anderer) dringend geboten sei (Paragraph 66, Absatz eins, FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (Paragraph 66, Absatz 2, FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Entgegen der Beschwerdeansicht ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 in Österreich ununterbrochen gearbeitet habe, sondern er war - laut dem von ihm selbst vorgelegten Versicherungsdatenauszug der ÖSV - ab 16. April 2003 teils als beschäftigt, teils als arbeitsuchend gemeldet. Dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom Oktober 2005 ist beispielsweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Verurteilung ohne Beschäftigung gewesen sei.

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang vorbringt, dass der Beschwerdeführer wieder mit seiner österreichischen Ex-Ehefrau zusammenlebe, ist auf das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) zu verweisen.Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang vorbringt, dass der Beschwerdeführer wieder mit seiner österreichischen Ex-Ehefrau zusammenlebe, ist auf das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot vergleiche , Paragraph 41, Absatz eins, VwGG) zu verweisen.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht ein - wenn auch eingeschränkter - Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie durch Besuche im Ausland aufrecht erhalten werden könne.

3. Auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens (§ 55 Abs. 3 Z. 1 erster Fall FPG) wäre eine auf einer Ermessensübung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht im Sinn des Gesetzes gelegen.3. Auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens (Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG) wäre eine auf einer Ermessensübung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht im Sinn des Gesetzes gelegen.

4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des Begehrens - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 2. April 2009

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006180192.X00

Im RIS seit

16.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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