TE Vwgh Beschluss 2009/4/3 AW 2009/07/0010

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Veröffentlicht am 03.04.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 2002;
B-VG Art144 Abs3;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, vertreten durch S C W & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 14. Oktober 2008, Zl. US 1B/2008/20- 4, betreffend ersatzlose Aufhebung eines Bescheides i.A. Zurückweisung eines Feststellungsantrages nach § 3 Abs. 7 UVP-G betreffend eine mobile Abfallbehandlungsanlage, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/07/0016 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, vertreten durch S C W & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 14. Oktober 2008, Zl. US 1B/2008/20- 4, betreffend ersatzlose Aufhebung eines Bescheides i.A. Zurückweisung eines Feststellungsantrages nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G betreffend eine mobile Abfallbehandlungsanlage, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/07/0016 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Über Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 2. Mai 2008 stellte der Landeshauptmann von Oberösterreich (kurz: LH) gemäß § 6 Abs. 6 Z. 1 AWG 2002 fest, dass die mobile Abfallbehandlungsanlage zur Sortierung von Schlacken und Aschen aus Abfallverbrennungsanlagen mit einer jährlichen Kapazität von ca. 100.000 Tonnen keiner Genehmigungspflicht gemäß § 52 AWG 2002 unterliegt.Über Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 2. Mai 2008 stellte der Landeshauptmann von Oberösterreich (kurz: LH) gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 fest, dass die mobile Abfallbehandlungsanlage zur Sortierung von Schlacken und Aschen aus Abfallverbrennungsanlagen mit einer jährlichen Kapazität von ca. 100.000 Tonnen keiner Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 52, AWG 2002 unterliegt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Oö. Umweltanwaltschaft Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche zu hg. Zl. 2008/07/0115 anhängig ist.

Mit Eingabe vom 14. Mai 2008 beantragte der Oö. Umweltanwalt, die zuständige Behörde möge feststellen, dass für dieses Vorhaben eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000 erforderlich sei.

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 4. Juli 2008 wurde der gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G gestellte Feststellungsantrag des Oö. Umweltanwaltes als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 4. Juli 2008 wurde der gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G gestellte Feststellungsantrag des Oö. Umweltanwaltes als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Oö. Umweltanwalt Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 2008 wurde der Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom 4. Juli 2008 behoben.

In der Begründung wird u.a. ausgeführt, es sei ein Vorhaben zu beurteilen, das in einem Maße konkretisiert sei, dass die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 möglich sei. Das Projekt sei nicht nur hinsichtlich der geplanten Jahreskapazität, sondern auch in Bezug auf die geplanten abfallwirtschaftlichen Methoden und die eingesetzten Abfälle definiert. Dies zeige sich nicht zuletzt darin, dass sich der LH als Abfallbehörde erster Instanz in der Lage gesehen habe, ein abfallrechtliches Feststellungsverfahren durchzuführen.In der Begründung wird u.a. ausgeführt, es sei ein Vorhaben zu beurteilen, das in einem Maße konkretisiert sei, dass die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 möglich sei. Das Projekt sei nicht nur hinsichtlich der geplanten Jahreskapazität, sondern auch in Bezug auf die geplanten abfallwirtschaftlichen Methoden und die eingesetzten Abfälle definiert. Dies zeige sich nicht zuletzt darin, dass sich der LH als Abfallbehörde erster Instanz in der Lage gesehen habe, ein abfallrechtliches Feststellungsverfahren durchzuführen.

Sinn und Zweck der Antragsbefugnis des Umweltanwaltes gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 liege insbesondere darin, dazu beizutragen, dass der integrierte Charakter der UVP frühzeitig zum Tragen komme und das UVP-G 2000 für UVP-pflichtige Projekte auch tatsächlich zur Anwendung gelange. Gerade der vorliegende Fall zeige, dass es Konstellationen gebe, in denen ein hinreichend konkretes Projekt vorliege, das auch durchaus von einem Umsetzungswillen getragen sein könne, ohne dass die Projektwerberin (Beschwerdeführerin) je eine Antragstellung bei einer nach dem Materiengesetzen zuständigen Behörde oder bei der UVP-Behörde beabsichtige.Sinn und Zweck der Antragsbefugnis des Umweltanwaltes gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 liege insbesondere darin, dazu beizutragen, dass der integrierte Charakter der UVP frühzeitig zum Tragen komme und das UVP-G 2000 für UVP-pflichtige Projekte auch tatsächlich zur Anwendung gelange. Gerade der vorliegende Fall zeige, dass es Konstellationen gebe, in denen ein hinreichend konkretes Projekt vorliege, das auch durchaus von einem Umsetzungswillen getragen sein könne, ohne dass die Projektwerberin (Beschwerdeführerin) je eine Antragstellung bei einer nach dem Materiengesetzen zuständigen Behörde oder bei der UVP-Behörde beabsichtige.

Der Berufung des Oö. Umweltanwaltes sei Folge zu geben gewesen, weil sein Antrag von der belangten Behörde zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 11. Dezember 2008, B 1917/08, ablehnte und sie in der Folge an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat.Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 11. Dezember 2008, B 1917/08, ablehnte und sie in der Folge an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abtrat.

In dem ergänzenden Beschwerdeschriftsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte die beschwerdeführende Partei u.a. den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Begründung dieses Antrages wird u.a. ausgeführt, es würde die vorläufige Geltung des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil für die beschwerdeführende Partei mit sich bringen. Dies schon allein im Hinblick auf die Rechte, wie sie der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Fall bereits aus den Bestimmungen des UVP-G 2000 selbst, vor allem aber auch aus dem Bescheid des LH vom 19. Mai 2008 zukämen.

Die beschwerdeführende Partei müsste sich nämlich in Bezug auf das in Rede stehende Projekt, obwohl dieses bereits Gegenstand des vom LH durchgeführten Feststellungsverfahrens nach dem AWG 2002 gewesen sei, infolge des angefochtenen Bescheides (mit allen damit verbundenen Aufwendungen, Mühen und Kosten) zumindest während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einem Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G unterziehen, auch wenn es für dessen Durchführung nicht den geringsten Grund gebe.Die beschwerdeführende Partei müsste sich nämlich in Bezug auf das in Rede stehende Projekt, obwohl dieses bereits Gegenstand des vom LH durchgeführten Feststellungsverfahrens nach dem AWG 2002 gewesen sei, infolge des angefochtenen Bescheides (mit allen damit verbundenen Aufwendungen, Mühen und Kosten) zumindest während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G unterziehen, auch wenn es für dessen Durchführung nicht den geringsten Grund gebe.

Die beschwerdeführende Partei würde dadurch indirekt, schon allein aus Gründen der Investitionssicherheit gezwungen werden, mit der Realisierung des Vorhabens bzw. mit der Anschaffung bzw. mit dem Einsatz ihrer verfahrensgegenständlichen (mobilen) (Abfall-)Behandlungsanlage bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zuzuwarten, was für sie jedenfalls einen unverhältnismäßigen, nachträglich nicht wieder gut zu machenden Nachteil bedeute.

In der Gegenschrift teilte die belangte Behörde zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit, dass sie im Vollzug des angefochtenen Bescheides keinen unverhältnismäßigen Aufwand sehe. Auch bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre für die beschwerdeführende Partei keine Investitionssicherheit gegeben, weil erst nach Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof endgültig festgestellt sei, ob ein Feststellungsverfahren durchzuführen sei oder nicht.

Der Oö. Umweltanwalt sprach sich in der erstatteten Gegenschrift gleichfalls gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Dem Antrag war schon deshalb nicht stattzugeben, weil die antragstellende Partei dem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. dazu des Näheren den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) nicht nachgekommen ist.Dem Antrag war schon deshalb nicht stattzugeben, weil die antragstellende Partei dem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung vergleiche , dazu des Näheren den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) nicht nachgekommen ist.

Wien, am 3. April 2009

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009070010.A00

Im RIS seit

30.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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