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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AWG 2002;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, vertreten durch S C W & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 14. Oktober 2008, Zl. US 1B/2008/20- 4, betreffend ersatzlose Aufhebung eines Bescheides i.A. Zurückweisung eines Feststellungsantrages nach § 3 Abs. 7 UVP-G betreffend eine mobile Abfallbehandlungsanlage, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/07/0016 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, vertreten durch S C W & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 14. Oktober 2008, Zl. US 1B/2008/20- 4, betreffend ersatzlose Aufhebung eines Bescheides i.A. Zurückweisung eines Feststellungsantrages nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G betreffend eine mobile Abfallbehandlungsanlage, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/07/0016 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Über Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 2. Mai 2008 stellte der Landeshauptmann von Oberösterreich (kurz: LH) gemäß § 6 Abs. 6 Z. 1 AWG 2002 fest, dass die mobile Abfallbehandlungsanlage zur Sortierung von Schlacken und Aschen aus Abfallverbrennungsanlagen mit einer jährlichen Kapazität von ca. 100.000 Tonnen keiner Genehmigungspflicht gemäß § 52 AWG 2002 unterliegt.Über Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 2. Mai 2008 stellte der Landeshauptmann von Oberösterreich (kurz: LH) gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 fest, dass die mobile Abfallbehandlungsanlage zur Sortierung von Schlacken und Aschen aus Abfallverbrennungsanlagen mit einer jährlichen Kapazität von ca. 100.000 Tonnen keiner Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 52, AWG 2002 unterliegt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Oö. Umweltanwaltschaft Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche zu hg. Zl. 2008/07/0115 anhängig ist.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2008 beantragte der Oö. Umweltanwalt, die zuständige Behörde möge feststellen, dass für dieses Vorhaben eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000 erforderlich sei.
Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 4. Juli 2008 wurde der gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G gestellte Feststellungsantrag des Oö. Umweltanwaltes als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 4. Juli 2008 wurde der gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G gestellte Feststellungsantrag des Oö. Umweltanwaltes als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Oö. Umweltanwalt Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 2008 wurde der Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom 4. Juli 2008 behoben.
In der Begründung wird u.a. ausgeführt, es sei ein Vorhaben zu beurteilen, das in einem Maße konkretisiert sei, dass die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 möglich sei. Das Projekt sei nicht nur hinsichtlich der geplanten Jahreskapazität, sondern auch in Bezug auf die geplanten abfallwirtschaftlichen Methoden und die eingesetzten Abfälle definiert. Dies zeige sich nicht zuletzt darin, dass sich der LH als Abfallbehörde erster Instanz in der Lage gesehen habe, ein abfallrechtliches Feststellungsverfahren durchzuführen.In der Begründung wird u.a. ausgeführt, es sei ein Vorhaben zu beurteilen, das in einem Maße konkretisiert sei, dass die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 möglich sei. Das Projekt sei nicht nur hinsichtlich der geplanten Jahreskapazität, sondern auch in Bezug auf die geplanten abfallwirtschaftlichen Methoden und die eingesetzten Abfälle definiert. Dies zeige sich nicht zuletzt darin, dass sich der LH als Abfallbehörde erster Instanz in der Lage gesehen habe, ein abfallrechtliches Feststellungsverfahren durchzuführen.
Sinn und Zweck der Antragsbefugnis des Umweltanwaltes gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 liege insbesondere darin, dazu beizutragen, dass der integrierte Charakter der UVP frühzeitig zum Tragen komme und das UVP-G 2000 für UVP-pflichtige Projekte auch tatsächlich zur Anwendung gelange. Gerade der vorliegende Fall zeige, dass es Konstellationen gebe, in denen ein hinreichend konkretes Projekt vorliege, das auch durchaus von einem Umsetzungswillen getragen sein könne, ohne dass die Projektwerberin (Beschwerdeführerin) je eine Antragstellung bei einer nach dem Materiengesetzen zuständigen Behörde oder bei der UVP-Behörde beabsichtige.Sinn und Zweck der Antragsbefugnis des Umweltanwaltes gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 liege insbesondere darin, dazu beizutragen, dass der integrierte Charakter der UVP frühzeitig zum Tragen komme und das UVP-G 2000 für UVP-pflichtige Projekte auch tatsächlich zur Anwendung gelange. Gerade der vorliegende Fall zeige, dass es Konstellationen gebe, in denen ein hinreichend konkretes Projekt vorliege, das auch durchaus von einem Umsetzungswillen getragen sein könne, ohne dass die Projektwerberin (Beschwerdeführerin) je eine Antragstellung bei einer nach dem Materiengesetzen zuständigen Behörde oder bei der UVP-Behörde beabsichtige.
Der Berufung des Oö. Umweltanwaltes sei Folge zu geben gewesen, weil sein Antrag von der belangten Behörde zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 11. Dezember 2008, B 1917/08, ablehnte und sie in der Folge an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat.Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 11. Dezember 2008, B 1917/08, ablehnte und sie in der Folge an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abtrat.
In dem ergänzenden Beschwerdeschriftsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte die beschwerdeführende Partei u.a. den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Begründung dieses Antrages wird u.a. ausgeführt, es würde die vorläufige Geltung des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil für die beschwerdeführende Partei mit sich bringen. Dies schon allein im Hinblick auf die Rechte, wie sie der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Fall bereits aus den Bestimmungen des UVP-G 2000 selbst, vor allem aber auch aus dem Bescheid des LH vom 19. Mai 2008 zukämen.
Die beschwerdeführende Partei müsste sich nämlich in Bezug auf das in Rede stehende Projekt, obwohl dieses bereits Gegenstand des vom LH durchgeführten Feststellungsverfahrens nach dem AWG 2002 gewesen sei, infolge des angefochtenen Bescheides (mit allen damit verbundenen Aufwendungen, Mühen und Kosten) zumindest während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einem Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G unterziehen, auch wenn es für dessen Durchführung nicht den geringsten Grund gebe.Die beschwerdeführende Partei müsste sich nämlich in Bezug auf das in Rede stehende Projekt, obwohl dieses bereits Gegenstand des vom LH durchgeführten Feststellungsverfahrens nach dem AWG 2002 gewesen sei, infolge des angefochtenen Bescheides (mit allen damit verbundenen Aufwendungen, Mühen und Kosten) zumindest während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G unterziehen, auch wenn es für dessen Durchführung nicht den geringsten Grund gebe.
Die beschwerdeführende Partei würde dadurch indirekt, schon allein aus Gründen der Investitionssicherheit gezwungen werden, mit der Realisierung des Vorhabens bzw. mit der Anschaffung bzw. mit dem Einsatz ihrer verfahrensgegenständlichen (mobilen) (Abfall-)Behandlungsanlage bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zuzuwarten, was für sie jedenfalls einen unverhältnismäßigen, nachträglich nicht wieder gut zu machenden Nachteil bedeute.
In der Gegenschrift teilte die belangte Behörde zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit, dass sie im Vollzug des angefochtenen Bescheides keinen unverhältnismäßigen Aufwand sehe. Auch bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre für die beschwerdeführende Partei keine Investitionssicherheit gegeben, weil erst nach Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof endgültig festgestellt sei, ob ein Feststellungsverfahren durchzuführen sei oder nicht.
Der Oö. Umweltanwalt sprach sich in der erstatteten Gegenschrift gleichfalls gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dem Antrag war schon deshalb nicht stattzugeben, weil die antragstellende Partei dem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. dazu des Näheren den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) nicht nachgekommen ist.Dem Antrag war schon deshalb nicht stattzugeben, weil die antragstellende Partei dem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung vergleiche , dazu des Näheren den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) nicht nachgekommen ist.
Wien, am 3. April 2009
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009070010.A00Im RIS seit
30.09.2009Zuletzt aktualisiert am
02.10.2009