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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 6. Dezember 2006, Zl. 146.776/4-III/4/06, betreffend Daueraufenthaltskarte, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, reiste am 23. Dezember 2002 nach Österreich ein, wo er am selben Tag einen Asylantrag stellte. In weiterer Folge wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach dem Asylgesetz 1997 ausgestellt. Über den Asylantrag wurde jedenfalls bis zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig entschieden, sodass dem Beschwerdeführer (weiterhin) ein vorläufiges asylrechtliches Aufenthaltsrecht zukam.
Am 29. Dezember 2005 heiratete der Beschwerdeführer die im Jahr 1981 in London geborene I, die sowohl über die britische als auch die österreichische (erworben im Jahr 1986) Staatsbürgerschaft verfügt. Gemäß den in den Verwaltungsakten erliegenden Meldeauskünften lebt er mit ihr zumindest seit 30. September 2004 im gemeinsamen Haushalt in 1200 Wien. Am 29. Dezember 2005 heiratete der Beschwerdeführer die im Jahr 1981 in London geborene römisch eins, die sowohl über die britische als auch die österreichische (erworben im Jahr 1986) Staatsbürgerschaft verfügt. Gemäß den in den Verwaltungsakten erliegenden Meldeauskünften lebt er mit ihr zumindest seit 30. September 2004 im gemeinsamen Haushalt in 1200 Wien.
Am 13. Juli 2006 beantragte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die von ihm geschlossene Ehe die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG. Der Landeshauptmann von Wien wies diesen Antrag gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG zurück, die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) gab der dagegen erhobenen Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 2006 keine Folge. Dies wurde einerseits damit begründet, dass das NAG - und damit auch dessen § 54 über die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte - auf den Beschwerdeführer im Hinblick auf seine asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung nicht anwendbar sei. Außerdem habe die Ehefrau des Beschwerdeführers das ihr gemeinschaftsrechtlich zustehende Freizügigkeitsrecht nicht in Anspruch genommen. Am 13. Juli 2006 beantragte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die von ihm geschlossene Ehe die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG. Der Landeshauptmann von Wien wies diesen Antrag gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG zurück, die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) gab der dagegen erhobenen Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 2006 keine Folge. Dies wurde einerseits damit begründet, dass das NAG - und damit auch dessen Paragraph 54, über die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte - auf den Beschwerdeführer im Hinblick auf seine asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung nicht anwendbar sei. Außerdem habe die Ehefrau des Beschwerdeführers das ihr gemeinschaftsrechtlich zustehende Freizügigkeitsrecht nicht in Anspruch genommen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde sowie nach Erstattung von ergänzenden Äußerungen durch die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde sowie nach Erstattung von ergänzenden Äußerungen durch die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der gegenständliche Fall gleicht sowohl im entscheidungswesentlichen Sachverhalt als auch in den maßgeblichen Rechtsfragen jenen Fällen, über die der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom 22. Jänner 2009, 2008/21/0671, und vom 24. Februar 2009, 2009/22/0032, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dort angeführten Entscheidungsgründe verwiesen. Der gegenständliche Fall gleicht sowohl im entscheidungswesentlichen Sachverhalt als auch in den maßgeblichen Rechtsfragen jenen Fällen, über die der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom 22. Jänner 2009, 2008/21/0671, und vom 24. Februar 2009, 2009/22/0032, entschieden hat. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf dort angeführten Entscheidungsgründe verwiesen.
Aus den dort genannten Erwägungen war auch im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, wobei ergänzend anzumerken ist, dass ungeachtet dessen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers (auch) über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt, infolge ihrer britischen Staatsangehörigkeit ein innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, der die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts, insbesondere auch der Bestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, begründet (vgl. dazu das Urteil des EuGH vom 2. Oktober 2003, C-148/02, Rs. Garcia Avello, Rz 24 ff, insbesondere Rz 27 und 28). Aus den dort genannten Erwägungen war auch im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, wobei ergänzend anzumerken ist, dass ungeachtet dessen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers (auch) über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt, infolge ihrer britischen Staatsangehörigkeit ein innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, der die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts, insbesondere auch der Bestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, begründet vergleiche dazu das Urteil des EuGH vom 2. Oktober 2003, C-148/02, Rs. Garcia Avello, Rz 24 ff, insbesondere Rz 27 und 28).
Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG unterbleiben. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG unterbleiben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das über den Ersatz des Schriftsatzaufwandes hinausgehende Mehrbegehren war abzuweisen, weil eine mündliche Verhandlung nicht stattfand und infolge Gewährung der Verfahrenshilfe Gebühren nicht zu entrichten waren. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das über den Ersatz des Schriftsatzaufwandes hinausgehende Mehrbegehren war abzuweisen, weil eine mündliche Verhandlung nicht stattfand und infolge Gewährung der Verfahrenshilfe Gebühren nicht zu entrichten waren.
Wien, am 3. April 2009
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009220030.X00Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
19.07.2009