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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32004L0038 Unionsbürger-RL Art2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der C, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 28. Juli 2008, Zl. 152.183/2- III/4/2008, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Erstantrag der Beschwerdeführerin, einer philippinischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Erstantrag der Beschwerdeführerin, einer philippinischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Angehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin stütze ihren Antrag auf die Familienzusammenführung mit dem österreichischen Staatsbürger B. Zu ihrem Verwandtschaftsverhältnis zu B habe sie ausgeführt, dass sie 1982 den Bruder der Ehegattin des B geheiratet habe; dieser sei aber bereits 1983 verstorben. Die Beschwerdeführerin lebe seit 1993 im Haushalt des B, der seit dieser Zeit in Kuwait wohne und sie finanziell unterstütze. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verwandte von B oder seiner Ehefrau sei. Infolge der durch Tod des Ehemannes aufgelösten Ehe sei auch das Schwägerschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Ehefrau des B weggefallen. Die geltend gemachte Angehörigeneigenschaft liege somit nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 30. September 2008 ablehnte, und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Über die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde auf ihre "familiäre Beziehung" zu B und dessen Ehefrau. B würde einer "familiär fremden Person eine derart weit reichende Unterstützung an gesichertem Einkommen und Unterhalt sowie gesicherter Unterkunft nicht angedeihen" lassen. Für B und dessen Ehefrau sei die Beschwerdeführerin "Mitglied der Familie".
§ 2 Abs. 1 Z 9, § 23 Abs. 1, § 47 Abs. 3 und § 52 Z 3 bis Z 5 NAG (jeweils samt Überschrift) in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 lauten: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz 3 und Paragraph 52, Ziffer 3 bis Ziffer 5, NAG (jeweils samt Überschrift) in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder
unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie), wobei die Ehegatten, ausgenommen Ehegatten von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben müssen; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
...
Inlandsbehörden
§ 23. (1) Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel für seinen beabsichtigten Zweck benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Paragraph 23, (1) Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel für seinen beabsichtigten Zweck benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
...
Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' und
'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger'
§ 47. ... Paragraph 47, ...
1. Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird;
2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird; oder
3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben;
b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder
c) bei denen schwer wiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.
Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende
jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
....
Niederlassungsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
§ 52. Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51), die selbst EWR-Bürger sind, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie Paragraph 52, Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,), die selbst EWR-Bürger sind, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie
...
3. Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in
gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen
Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer
dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat
Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwer wiegende gesundheitliche Gründe
die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen, und diesen begleiten oder zu ihm nachziehen."
Art. 3 Abs. 2 (samt Überschrift) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG lautet:Artikel 3, Absatz 2, (samt Überschrift) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG lautet:
"Artikel 3
Berechtigte
...
a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwer wiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;
b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.
Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen."
Bereits auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie weder mit dem österreichischen Staatsbürger B noch dessen Ehefrau verwandt oder verschwägert ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nach § 47 Abs. 3 Z 3 NAG nicht ausreichend, dass zwischen dem einwanderungswilligen Fremden und jenem Österreicher, von dem er als Angehöriger das Recht auf Einwanderung ableiten möchte, bloß freundschaftliche, aber familienähnlich gelebte Beziehungen bestünden. Vielmehr fordert die in § 47 Abs. 3 Z 3 NAG vorgesehene "Angehörigeneigenschaft" das Bestehen familienrechtlicher Bande.Bereits auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie weder mit dem österreichischen Staatsbürger B noch dessen Ehefrau verwandt oder verschwägert ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG nicht ausreichend, dass zwischen dem einwanderungswilligen Fremden und jenem Österreicher, von dem er als Angehöriger das Recht auf Einwanderung ableiten möchte, bloß freundschaftliche, aber familienähnlich gelebte Beziehungen bestünden. Vielmehr fordert die in Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG vorgesehene "Angehörigeneigenschaft" das Bestehen familienrechtlicher Bande.
Der in § 47 Abs. 3 Z 3 NAG verwendete Begriff "sonstige Angehörige" ist im Gesetz nicht definiert. Aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (RV 952 BlgNR 22 GP, 140) ergibt sich allerdings, dass der Personenkreis der in § 47 Abs. 3 NAG angeführten Angehörigen in Anlehnung an jenen des § 52 Z 3 bis 5 NAG festgelegt wurde. Die in § 52 Z 5 NAG genannten Personen entsprechen im Wesentlichen denjenigen des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG und resultieren ihrerseits aus Art. 3 Abs. 2 lit. a RL 2004/38/EG (vgl. dazu die Ausführungen in den Materialien, aaO., 141 f), in dem ausdrücklich von - nicht unter die Definition des Art. 2 Z 2 RL 2004/38/EG fallenden - "Familienangehörigen" die Rede ist (in diesem Sinne spricht auch der diese Vorschrift betreffende Erwägungsgrund 6 der genannten Richtlinie bezugnehmend auf jene Familienmitglieder, die kein "automatisches Einreise- und Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat genießen", von der Wahrung der Einheit der "Familie im weiteren Sinn").Der in Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG verwendete Begriff "sonstige Angehörige" ist im Gesetz nicht definiert. Aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 Regierungsvorlage 952, BlgNR 22 GP, 140) ergibt sich allerdings, dass der Personenkreis der in Paragraph 47, Absatz 3, NAG angeführten Angehörigen in Anlehnung an jenen des Paragraph 52, Ziffer 3, bis 5 NAG festgelegt wurde. Die in Paragraph 52, Ziffer 5, NAG genannten Personen entsprechen im Wesentlichen denjenigen des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG und resultieren ihrerseits aus Artikel 3, Absatz 2, Litera a, RL 2004/38/EG vergleiche dazu die Ausführungen in den Materialien, aaO., 141 f), in dem ausdrücklich von - nicht unter die Definition des Artikel 2, Ziffer 2, RL 2004/38/EG fallenden - "Familienangehörigen" die Rede ist (in diesem Sinne spricht auch der diese Vorschrift betreffende Erwägungsgrund 6 der genannten Richtlinie bezugnehmend auf jene Familienmitglieder, die kein "automatisches Einreise- und Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat genießen", von der Wahrung der Einheit der "Familie im weiteren Sinn").
Die in § 47 Abs. 3 Z 3 NAG angeführten "sonstigen Angehörigen" stellen sich somit lediglich als Erweiterung des Personenkreises von Familienmitgliedern gegenüber dem in § 47 Abs. 2 NAG verwendeten Begriff der Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG dar. Hingegen sollten mit § 47 Abs. 3 Z 3 NAG nicht bloß freundschaftlich verbundene Personen erfasst werden. Das ergibt sich nicht zuletzt auch aus § 47 Abs. 3 Z 2 NAG, der - hier als erweiternde Ausnahme (zurückzuführen, vgl. RV 952 BlgNR 22 GP, 140 f, letztlich auf Art. 3 Abs. 2 lit. b RL 2004/38/EG, wo allerdings der Lebenspartner - deutlicher von Familienmitgliedern unterschieden - nicht als Angehöriger bezeichnet wurde) - auf eine einem Familienmitglied ähnliche Stellung abstellt. Diese Regelung würde aber bei der von der Beschwerdeführerin vertretenen Sichtweise überflüssig sein, weil die dort genannten Lebenspartner dann schon von § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG umfasst wären.Die in Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG angeführten "sonstigen Angehörigen" stellen sich somit lediglich als Erweiterung des Personenkreises von Familienmitgliedern gegenüber dem in Paragraph 47, Absatz 2, NAG verwendeten Begriff der Familienangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG dar. Hingegen sollten mit Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG nicht bloß freundschaftlich verbundene Personen erfasst werden. Das ergibt sich nicht zuletzt auch aus Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, NAG, der - hier als erweiternde Ausnahme (zurückzuführen, vergleiche Regierungsvorlage 952, BlgNR 22 GP, 140 f, letztlich auf Artikel 3, Absatz 2, Litera b, RL 2004/38/EG, wo allerdings der Lebenspartner - deutlicher von Familienmitgliedern unterschieden - nicht als Angehöriger bezeichnet wurde) - auf eine einem Familienmitglied ähnliche Stellung abstellt. Diese Regelung würde aber bei der von der Beschwerdeführerin vertretenen Sichtweise überflüssig sein, weil die dort genannten Lebenspartner dann schon von Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG umfasst wären.
Unbestritten liegen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Österreicher B, von dem sie ihr Recht zur Einwanderung ableiten möchte, weder familienrechtliche Bande vor noch besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft.
Dies erkennend forderte die erstinstanzliche Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs. 1 NAG auf, eine Erklärung zum von ihr angestrebten Aufenthaltstitel abzugeben. In ihrer Stellungnahme vom 13. März 2008 beharrte die Beschwerdeführerin allerdings darauf, den Aufenthaltstitel als "Angehörige eines Österreichers" erhalten zu wollen.Dies erkennend forderte die erstinstanzliche Behörde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NAG auf, eine Erklärung zum von ihr angestrebten Aufenthaltstitel abzugeben. In ihrer Stellungnahme vom 13. März 2008 beharrte die Beschwerdeführerin allerdings darauf, den Aufenthaltstitel als "Angehörige eines Österreichers" erhalten zu wollen.
Es stellt sich sohin nicht als rechtswidrig dar, wenn die belangte Behörde im Hinblick darauf ausschließlich die Voraussetzungen für einen solchen Aufenthaltstitel prüfte.
Mangels Bestehens einer von § 47 Abs. 3 Z 3 NAG geforderten Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zu B begegnet die von der belangten Behörde vorgenommene Antragsabweisung keinem Einwand. Auf Grund des Fehlens jeglicher Angehörigeneigenschaft ist der vorliegende Fall aber auch schon von vornherein nicht von den vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Oktober 2008, Zl. A 2008/0041 (2008/18/0507), an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen gleichheitsrechtlichen Bedenken (ungeachtet der Frage, ob diese auch für die Fälle des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG zutreffen) berührt.Mangels Bestehens einer von Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG geforderten Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zu B begegnet die von der belangten Behörde vorgenommene Antragsabweisung keinem Einwand. Auf Grund des Fehlens jeglicher Angehörigeneigenschaft ist der vorliegende Fall aber auch schon von vornherein nicht von den vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Oktober 2008, Zl. A 2008/0041 (2008/18/0507), an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen gleichheitsrechtlichen Bedenken (ungeachtet der Frage, ob diese auch für die Fälle des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG zutreffen) berührt.
Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich - im begehrten Ausmaß - auf die §§ 47 ff VwGG und die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 3. April 2009Die Kostenentscheidung gründet sich - im begehrten Ausmaß - auf die Paragraphen 47, ff VwGG und die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 3. April 2009
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220864.X00Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011