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19/05 MenschenrechteNorm
FPG 2005 §53 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des K, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 18. September 2006, Zl. 2 F 435-2006, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 11. Juli 2006 wies die Bundespolizeidirektion Graz den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus. Sie stellte dazu fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2002 illegal eingereist sei und in weiterer Folge einen Asylantrag eingebracht habe. Dieser Antrag sei in zweiter Instanz mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. September 2005 rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner illegalen Einreise unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil ihm von den Asylbehörden keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei und er auch sonst über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus Zuwendungen der Caritas und aus gelegentlichen illegalen Beschäftigungen. Außer zu einem Cousin verfüge er über keine familiären Bindungen in Österreich.Mit Bescheid vom 11. Juli 2006 wies die Bundespolizeidirektion Graz den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus. Sie stellte dazu fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2002 illegal eingereist sei und in weiterer Folge einen Asylantrag eingebracht habe. Dieser Antrag sei in zweiter Instanz mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. September 2005 rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner illegalen Einreise unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil ihm von den Asylbehörden keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei und er auch sonst über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus Zuwendungen der Caritas und aus gelegentlichen illegalen Beschäftigungen. Außer zu einem Cousin verfüge er über keine familiären Bindungen in Österreich.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid erhobenen Berufung keine Folge. Die belangte Behörde verwies ausdrücklich auf die Ausführungen der ersten Instanz und schloss sich diesen "vollinhaltlich" an. Sie wies auf den hohen Stellenwert, der den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukomme, hin. Demnach sei die Ausweisung dringend geboten und die belangte Behörde könne bei Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens von der Ausweisung nicht Abstand nehmen. Dass sich der Beschwerdeführer in Österreich nach seinem Vorbringen vorbildlich verhalten habe und er in keiner Weise auffällig geworden sei, könne nicht zu seinen Gunsten ausschlagen, weil diese Umstände weder eine Stärkung des persönlichen Interesses noch eine Schwächung des die Ausweisung gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge hätten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage seitens der belangten Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass sein Asylantrag in zweiter Instanz abgewiesen worden sei. Er stellt auch nicht in Abrede, dass er keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich besitze. Er bringt vor, dass er den Antrag auf neuerliche Zustellung des letztinstanzlichen Asylbescheides gestellt habe und dieser abgewiesen worden sei. Zur Einbringung einer dagegen gerichteten Beschwerde habe er einen Verfahrenshilfeantrag eingebracht. Diesem Antrag sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. August 2006 Folge gegeben worden. Auch dieses Vorbringen ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügt und demnach die Voraussetzung für eine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG, nämlich der unrechtmäßige Aufenthalt, gegeben ist.Der Beschwerdeführer räumt ein, dass sein Asylantrag in zweiter Instanz abgewiesen worden sei. Er stellt auch nicht in Abrede, dass er keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich besitze. Er bringt vor, dass er den Antrag auf neuerliche Zustellung des letztinstanzlichen Asylbescheides gestellt habe und dieser abgewiesen worden sei. Zur Einbringung einer dagegen gerichteten Beschwerde habe er einen Verfahrenshilfeantrag eingebracht. Diesem Antrag sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. August 2006 Folge gegeben worden. Auch dieses Vorbringen ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügt und demnach die Voraussetzung für eine Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG, nämlich der unrechtmäßige Aufenthalt, gegeben ist.
Der Gerichtshof hegt keine Bedenken gegen die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die Ausweisung dringend geboten im Sinn des § 66 Abs. 1 FrG sei. Gemäß dieser Bestimmung ist, würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, diese Maßnahme nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (diese Konventionsbestimmung nennt die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Die belangte Behörde verwies zutreffend auf das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenpolizeilicher Vorschriften, gegen das der Beschwerdeführer jedenfalls dadurch verstoßen hat, dass er nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages Österreich nicht verlassen hat. Wenn die Beschwerde meint, dem Beschwerdeführer könne seine illegale Einreise zum Zweck der Asylantragstellung "nicht zum Nachteil gereichen", so ist darauf hinzuweisen, dass sich der Asylantrag als unberechtigt herausgestellt hat. Da der Beschwerdeführer über keine nennenswerten familiären Bindungen in Österreich verfügt, sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst weniger als vier Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat und keiner legalen Beschäftigung nachgeht, sind seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auch nicht annähernd so hoch anzusetzen wie das besagte öffentliche Interesse an der Ausweisung abgelehnter und nicht integrierter Asylwerber.Der Gerichtshof hegt keine Bedenken gegen die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die Ausweisung dringend geboten im Sinn des Paragraph 66, Absatz eins, FrG sei. Gemäß dieser Bestimmung ist, würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, diese Maßnahme nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (diese Konventionsbestimmung nennt die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Die belangte Behörde verwies zutreffend auf das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenpolizeilicher Vorschriften, gegen das der Beschwerdeführer jedenfalls dadurch verstoßen hat, dass er nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages Österreich nicht verlassen hat. Wenn die Beschwerde meint, dem Beschwerdeführer könne seine illegale Einreise zum Zweck der Asylantragstellung "nicht zum Nachteil gereichen", so ist darauf hinzuweisen, dass sich der Asylantrag als unberechtigt herausgestellt hat. Da der Beschwerdeführer über keine nennenswerten familiären Bindungen in Österreich verfügt, sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst weniger als vier Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat und keiner legalen Beschäftigung nachgeht, sind seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auch nicht annähernd so hoch anzusetzen wie das besagte öffentliche Interesse an der Ausweisung abgelehnter und nicht integrierter Asylwerber.
Letztlich ist zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen anzumerken, dass der angefochtene Bescheid ausreichend begründet wurde und die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht aufgezeigt wird.
Insgesamt war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Insgesamt war daher die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht - im begehrten Ausmaß - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht - im begehrten Ausmaß - auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 3. April 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220606.X00Im RIS seit
19.06.2009Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026