TE Vwgh Erkenntnis 2009/4/3 2008/22/0599

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Veröffentlicht am 03.04.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997
AsylG 1997 §1 Z3
AsylG 1997 §44 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs1
FPG 2005 §1 Abs2
FPG 2005 §125 Abs3
FPG 2005 §60 Abs1
FPG 2005 §60 Abs2 Z1
FPG 2005 §62 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 4. Juli 2006, Zl. Fr 109/7/2005, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen armenischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 1 sowie den §§ 61, 63, 66 und 125 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. In der Begründung verwies sie auf den erstinstanzlichen Bescheid, demzufolge der Beschwerdeführer von österreichischen Gerichten viermal wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilt worden sei. Die belangte Behörde erachtete den Tatbestand des § 60 Abs. 1 (gemeint wohl: Abs. 2 Z 1) als erfüllt und sah die Gefährdungsprognose nach § 60 Abs. 1 FPG als gerechtfertigt an. Weiters nahm sie zu Lasten des Beschwerdeführers eine Abwägung nach § 66 in Verbindung mit § 60 Abs. 6 FPG vor.Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen armenischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, sowie den Paragraphen 61, 63, 66, und 125 Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. In der Begründung verwies sie auf den erstinstanzlichen Bescheid, demzufolge der Beschwerdeführer von österreichischen Gerichten viermal wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilt worden sei. Die belangte Behörde erachtete den Tatbestand des Paragraph 60, Absatz eins, (gemeint wohl: Absatz 2, Ziffer eins,) als erfüllt und sah die Gefährdungsprognose nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG als gerechtfertigt an. Weiters nahm sie zu Lasten des Beschwerdeführers eine Abwägung nach Paragraph 66, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 6, FPG vor.

Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2003 einen Asylantrag gestellt habe und sich das Verfahren im Stadium der Berufung befinde. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 seien alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2003 einen Asylantrag gestellt habe und sich das Verfahren im Stadium der Berufung befinde. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 seien alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten seitens der belangten Behörde erwogen:

Sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2003 einen Asylantrag gestellt habe und das Berufungsverfahren - im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - noch anhängig sei.

Damit erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als rechtswidrig. Gemäß § 62 Abs. 1 FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Asylwerber ist hingegen unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 2008, 2007/21/0442).Damit erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als rechtswidrig. Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Ziffer eins,) oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Ziffer 2,). Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Asylwerber ist hingegen unzulässig vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 2008, 2007/21/0442).

Die belangte Behörde verweist selbst auf die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005, derzufolge die am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind und § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Gemäß der letztgenannten Bestimmung sind Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 (somit vor der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003) zu führen. Asylwerber ist im Sinn des § 1 Z 3 Asylgesetz 1997 in der genannten Fassung ein Fremder ab Einbringung eines Asylantrages oder eines Asylerstreckungsantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung. Beim Beschwerdeführer handelt es sich daher um einen Asylwerber im Sinn des § 62 Abs. 1 FPG, gegen den zwar ein Rückkehrverbot, nicht jedoch ein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfte.Die belangte Behörde verweist selbst auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005, derzufolge die am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind und Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Gemäß der letztgenannten Bestimmung sind Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (somit vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) zu führen. Asylwerber ist im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der genannten Fassung ein Fremder ab Einbringung eines Asylantrages oder eines Asylerstreckungsantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung. Beim Beschwerdeführer handelt es sich daher um einen Asylwerber im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, FPG, gegen den zwar ein Rückkehrverbot, nicht jedoch ein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfte.

Indem die belangte Behörde dennoch gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen hat, hat sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieser war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben.Indem die belangte Behörde dennoch gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen hat, hat sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieser war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG - in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 3. April 2009

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220599.X00

Im RIS seit

19.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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