RS Vwgh 2007/10/23 2006/06/0125

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Veröffentlicht am 23.10.2007
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §57 Abs2 idF 1985/556;
RAO 1868 §8 Abs2 idF 1990/474;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass die bloße Erteilung von Rechtsauskünften nicht unter die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung gemäß § 8 Abs. 2 RAO subsumiert werden könne, und dass die Vertretung von Parteien das prozessuale Handeln für eine andere Person in einem konkreten Verfahren voraussetze.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060125.X02

Im RIS seit

21.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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