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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RAO 1868 §57 Abs2 idF 1985/556;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, dass die bloße Erteilung von Rechtsauskünften nicht unter die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung gemäß § 8 Abs. 2 RAO subsumiert werden könne, und dass die Vertretung von Parteien das prozessuale Handeln für eine andere Person in einem konkreten Verfahren voraussetze.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060125.X02Im RIS seit
21.11.2007