TE Vwgh Erkenntnis 2009/4/3 2008/22/0381

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Veröffentlicht am 03.04.2009
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §14 Abs1 Z1;
AsylG 2005 §14 Abs4;
AsylG 2005 §14 Abs5;
FrG 1997 §23 Abs7;
  1. AsylG 2005 § 14 heute
  2. AsylG 2005 § 14 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 14 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 14 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 14 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 14 heute
  2. AsylG 2005 § 14 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 14 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 14 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 14 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 14 heute
  2. AsylG 2005 § 14 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 14 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 14 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 14 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des N, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14/1/4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Oktober 2003, Zl. 138.761/2-III/4/03, betreffend Niederlassungsnachweis, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16. Oktober 2003 hat der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß § 23 Abs. 7 Fremdengesetz 1997 - FrG einen Niederlassungsnachweis erteilt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16. Oktober 2003 hat der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß Paragraph 23, Absatz 7, Fremdengesetz 1997 - FrG einen Niederlassungsnachweis erteilt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen unter Hinweis auf § 23 Abs. 7 FrG und § 14 Abs. 4 und 5 Asylgesetz 1997 - AsylG aus, auf Grund der Aktenlage stehe fest, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. August 1985 als Flüchtling anerkannt worden und ein Aberkennungsverfahren dieser Flüchtlingseigenschaft gemäß § 14 Abs. 4 AsylG nicht mehr zulässig sei, da seit der Asylgewährung bereits fünf Jahre verstrichen seien und der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet habe. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen unter Hinweis auf Paragraph 23, Absatz 7, FrG und Paragraph 14, Absatz 4 und 5 Asylgesetz 1997 - AsylG aus, auf Grund der Aktenlage stehe fest, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. August 1985 als Flüchtling anerkannt worden und ein Aberkennungsverfahren dieser Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AsylG nicht mehr zulässig sei, da seit der Asylgewährung bereits fünf Jahre verstrichen seien und der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet habe.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, habe die zuständige Behörde von diesem Sachverhalt verständigt und in der Folge habe sich gemäß § 23 Abs. 7 FrG die gesetzliche Verpflichtung des Landeshauptmannes von Wien, MA 20, ergeben, dem Beschwerdeführer einen Niederlassungsnachweis zu erteilen. Dieser Behörde sei vom Gesetz her keinerlei Handlungsspielraum zugestanden. Daher sei die gegen den Verlust des Asylstatus gerichtete Berufung des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2003 abzuweisen gewesen. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, habe die zuständige Behörde von diesem Sachverhalt verständigt und in der Folge habe sich gemäß Paragraph 23, Absatz 7, FrG die gesetzliche Verpflichtung des Landeshauptmannes von Wien, MA 20, ergeben, dem Beschwerdeführer einen Niederlassungsnachweis zu erteilen. Dieser Behörde sei vom Gesetz her keinerlei Handlungsspielraum zugestanden. Daher sei die gegen den Verlust des Asylstatus gerichtete Berufung des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2003 abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie mit Beschluss vom 7. Dezember 2005, B 1786/03, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird in Bezug auf den angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 AsylG in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 126/2002 ist Asyl von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn Asyl auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährt wurde und einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Änderungsgründe eingetreten ist. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ist Asyl von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn Asyl auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährt wurde und einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Änderungsgründe eingetreten ist.

Eine Aberkennung des Asyls nach dieser Bestimmung ist jedoch gemäß § 14 Abs. 4 leg. cit. nicht mehr zulässig, wenn seit der Asylgewährung bereits fünf Jahre oder seit Einbringung des für die Asylgewährung maßgeblichen Antrages bereits acht Jahre verstrichen sind und die Fremden ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben. In solchen Fällen hat die Behörde die nach dem Fremdengesetz zuständige Behörde vom Sachverhalt zu verständigen. Eine Aberkennung des Asyls nach dieser Bestimmung ist jedoch gemäß Paragraph 14, Absatz 4, leg. cit. nicht mehr zulässig, wenn seit der Asylgewährung bereits fünf Jahre oder seit Einbringung des für die Asylgewährung maßgeblichen Antrages bereits acht Jahre verstrichen sind und die Fremden ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben. In solchen Fällen hat die Behörde die nach dem Fremdengesetz zuständige Behörde vom Sachverhalt zu verständigen.

Auf Grund einer derartigen Verständigung der Asylbehörde hat die Niederlassungsbehörde gemäß § 23 Abs. 7 FrG dem Fremden ungeachtet des § 28 Abs. 5 leg. cit. wegen Eintritts eines Endigungsgrundes (Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention) von Amts wegen einen Niederlassungsnachweis zu erteilen. Die Behörde hat darüber einen Bescheid zu erlassen, diesen auch hinsichtlich des Eintritts des Endigungsgrundes zu begründen und mit einem Hinweis auf § 14 Abs. 5 AsylG zu versehen. Auf Grund einer derartigen Verständigung der Asylbehörde hat die Niederlassungsbehörde gemäß Paragraph 23, Absatz 7, FrG dem Fremden ungeachtet des Paragraph 28, Absatz 5, leg. cit. wegen Eintritts eines Endigungsgrundes (Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention) von Amts wegen einen Niederlassungsnachweis zu erteilen. Die Behörde hat darüber einen Bescheid zu erlassen, diesen auch hinsichtlich des Eintritts des Endigungsgrundes zu begründen und mit einem Hinweis auf Paragraph 14, Absatz 5, AsylG zu versehen.

Nach der letztgenannten Bestimmung treten die Bescheide, mit denen Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn Fremde, denen Asyl gewährt wurde, die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erwerben oder ihnen in den Fällen des § 14 Abs. 4 leg. cit. ein Niederlassungsnachweis gemäß § 23 Abs. 7 FrG erteilt wird. Nach der letztgenannten Bestimmung treten die Bescheide, mit denen Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn Fremde, denen Asyl gewährt wurde, die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erwerben oder ihnen in den Fällen des Paragraph 14, Absatz 4, leg. cit. ein Niederlassungsnachweis gemäß Paragraph 23, Absatz 7, FrG erteilt wird.

Dem Beschwerdeführer wurde unstrittig am 20. August 1985 Asyl gewährt. Er hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Die belangte Behörde hat auf Grund einer Mitteilung der Asylbehörde gemäß § 14 Abs. 4 AsylG dem Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 7 FrG einen Niederlassungsnachweis erteilt. Dem Beschwerdeführer wurde unstrittig am 20. August 1985 Asyl gewährt. Er hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Die belangte Behörde hat auf Grund einer Mitteilung der Asylbehörde gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AsylG dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz 7, FrG einen Niederlassungsnachweis erteilt.

Ein Bescheid gemäß § 23 Abs. 7 FrG, der ex lege den Verlust der Flüchtlingseigenschaft nach sich zieht, ist nach dem letzten Satz dieser Bestimmung auch hinsichtlich des Eintritts des Endigungsgrundes (der Flüchtlingseigenschaft) gemäß Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention zu begründen. Ein Bescheid gemäß Paragraph 23, Absatz 7, FrG, der ex lege den Verlust der Flüchtlingseigenschaft nach sich zieht, ist nach dem letzten Satz dieser Bestimmung auch hinsichtlich des Eintritts des Endigungsgrundes (der Flüchtlingseigenschaft) gemäß Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention zu begründen.

Der angefochtene Bescheid - der § 23 Abs. 7 FrG insofern unrichtig zitiert, als er statt des Wortes "Endigungsgrundes" das Wort "Erledigungsgrundes" wiedergibt - legt mit keinem Wort dar, warum ein Grund für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 Abschnitt C der genannten Konvention vorliegt. Er war daher mangels diesbezüglicher Überprüfbarkeit durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid - der Paragraph 23, Absatz 7, FrG insofern unrichtig zitiert, als er statt des Wortes "Endigungsgrundes" das Wort "Erledigungsgrundes" wiedergibt - legt mit keinem Wort dar, warum ein Grund für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel eins, Abschnitt C der genannten Konvention vorliegt. Er war daher mangels diesbezüglicher Überprüfbarkeit durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 3. April 2009 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 3. April 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220381.X00

Im RIS seit

14.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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