Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der E,
2. des F, beide vertreten durch Dr. H, Mag. Wr und Dr. G, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 22. Dezember 2008, Zl. VwSen-530785/57/Re/Sta, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: A KG, vertreten durch B & Partner, Rechtsanwälte KEG), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer an ihn gerichteten Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer an ihn gerichteten Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Bei der Entscheidung über einen auf § 30 Abs. 2 VwGG gestützten Antrag ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht zu prüfen. Vielmehr ist in diesem Stadium des Verfahrens auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben sind (vgl. etwa die bei Mayer, B-VG (2007), unter F.II.2 zu § 30 VwGG referierte hg. Judikatur sowie etwa die Beschlüsse vom 26. April 2006, Zl. AW 2006/04/0016, und vom 17. Dezember 2007, Zl. AW 2007/04/0039).Bei der Entscheidung über einen auf Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gestützten Antrag ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht zu prüfen. Vielmehr ist in diesem Stadium des Verfahrens auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben sind vergleiche , etwa die bei Mayer, B-VG (2007), unter F.II.2 zu Paragraph 30, VwGG referierte hg. Judikatur sowie etwa die Beschlüsse vom 26. April 2006, Zl. AW 2006/04/0016, und vom 17. Dezember 2007, Zl. AW 2007/04/0039).
Im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde gestützt auf die dort wiedergegebenen Gutachten der technischen und medizinischen Sachverständigen (in denen auch eine Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Privatgutachten und den fachlichen Einwänden der Beschwerdeführer erfolgte) und im Hinblick auf die vorgeschriebenen Auflagen in nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass es durch die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Änderung der Betriebsanlage zu keiner wesentlichen Änderung des Lärmgeschehens komme (die Erhöhung der nächtlichen Lärmimmission um weniger als 1 dB liege unter der subjektiven Wahrnehmungsgrenze). Durch die Änderung der Betriebsanlage seien daher weder eine Gesundheitsgefährdung noch unzumutbare Belästigungen der Nachbarn zu erwarten.
Vor diesem Hintergrund ist nicht von einem unverhältnismäßigen Nachteil (§ 30 Abs. 2 VwGG) der Beschwerdeführer auszugehen.Vor diesem Hintergrund ist nicht von einem unverhältnismäßigen Nachteil (Paragraph 30, Absatz 2, VwGG) der Beschwerdeführer auszugehen.
Wien, am 9. April 2009
Schlagworte
Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009040023.A00Im RIS seit
30.09.2009Zuletzt aktualisiert am
02.10.2009