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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §25 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, der gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 29. Jänner 2009, Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2009, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/08/0052 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Notstandshilfe in der Höhe von EUR 8.213,74 verpflichtet. Im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verweist der Beschwerdeführer auf den auf seinem Konto bestehenden Minussaldo sowie darauf, dass er abgesehen von den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über kein weiteres Einkommen verfügt. Er befinde sich in einer massiven sozialen Notlage und sei nicht in der Lage, die laufenden Ausgaben zu bezahlen.
Nach der zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgegebenen Stellungnahme der belangten Behörde wurde davon bis zum 7. April 2009 bereits ein Betrag von EUR 5.742,81 einbehalten. Zudem teilte die belangte Behörde - die zugleicht beantragte, der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen - mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2009 eine Alterspension beziehe und kein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr bestehe.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.
Bei Abwägung der berührten Interessen fällt einerseits das Vollzugsinteresse der belangten Behörde, ebenso aber - was das Einkommen der antragstellenden Partei betrifft - der auf Grund der §§ 290ff, insbesondere § 291a EO, ohnehin gewährleistete Pfändungsschutz ("Existenzminimum") entscheidend ins Gewicht. Das Interesse der forderungsberechtigten Partei, ihre Forderung zumindest auch durch eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung sicherzustellen, liegt auf der Hand. Dem Konzept der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wie es § 30 Abs. 2 VwGG zu Grunde liegt, kann keine weiterreichende Schutzabsicht entnommen werden, als in dieser Hinsicht durch die genannten exekutionsrechtlichen Bestimmungen ohnehin gewährleistet ist (vgl. den hg. Beschluss vom 7. Oktober 2003, Zl. AW 2003/08/0026). Soweit daher die Forderung im Wege einer Forderungsexekution eingebracht oder sonst exekutivpfandrechtlich sichergestellt werden könnte, lässt das Ergebnis der Interessenabwägung im Allgemeinen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu. Darüber hinausgehende besondere Nachteile aus der Vollziehung des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht; im Hinblick auf den nunmehrigen Bezug einer Alterspension kommt auch die in § 25 Abs. 4 AlVG vorgesehene Aufrechnung bis zur Hälfte des Leistungsbezugs nicht mehr in Betracht.Bei Abwägung der berührten Interessen fällt einerseits das Vollzugsinteresse der belangten Behörde, ebenso aber - was das Einkommen der antragstellenden Partei betrifft - der auf Grund der Paragraphen 290 f, f,, insbesondere Paragraph 291 a, EO, ohnehin gewährleistete Pfändungsschutz ("Existenzminimum") entscheidend ins Gewicht. Das Interesse der forderungsberechtigten Partei, ihre Forderung zumindest auch durch eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung sicherzustellen, liegt auf der Hand. Dem Konzept der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wie es Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu Grunde liegt, kann keine weiterreichende Schutzabsicht entnommen werden, als in dieser Hinsicht durch die genannten exekutionsrechtlichen Bestimmungen ohnehin gewährleistet ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 7. Oktober 2003, Zl. AW 2003/08/0026). Soweit daher die Forderung im Wege einer Forderungsexekution eingebracht oder sonst exekutivpfandrechtlich sichergestellt werden könnte, lässt das Ergebnis der Interessenabwägung im Allgemeinen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu. Darüber hinausgehende besondere Nachteile aus der Vollziehung des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht; im Hinblick auf den nunmehrigen Bezug einer Alterspension kommt auch die in Paragraph 25, Absatz 4, AlVG vorgesehene Aufrechnung bis zur Hälfte des Leistungsbezugs nicht mehr in Betracht.
Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 15. April 2009
Schlagworte
Vollzug Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009080014.A00Im RIS seit
30.09.2009Zuletzt aktualisiert am
02.10.2009