Der Beschwerdeführer hat mit seinem Antrag an die belangte Behörde vom 4. April 2008 begehrt, diese möge feststellen, dass
1. für die Ratifizierung des "EU-Reformvertrages" ("Vertrag von Lissabon") die Abhaltung einer Volksabstimmung gemäß Art. 44 Abs. 3 B-VG rechtlich geboten sei; 1. für die Ratifizierung des "EU-Reformvertrages" ("Vertrag von Lissabon") die Abhaltung einer Volksabstimmung gemäß Artikel 44, Absatz 3, B-VG rechtlich geboten sei;
2. der Antragsteller (der Beschwerdeführer) ein Recht darauf habe, an der gemäß Art. 44 Abs. 3 B-VG obligatorisch abzuhaltenden Volksabstimmung über die Ratifizierung des "EU-Reformvertrages" teilzunehmen und sein Stimmrecht dabei frei auszuüben; sowie 2. der Antragsteller (der Beschwerdeführer) ein Recht darauf habe, an der gemäß Artikel 44, Absatz 3, B-VG obligatorisch abzuhaltenden Volksabstimmung über die Ratifizierung des "EU-Reformvertrages" teilzunehmen und sein Stimmrecht dabei frei auszuüben; sowie
3. die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen bei Ratifizierung des EU-Reformvertrages ohne Abhaltung einer Volksabstimmung
in der Gemeinde des Antragstellers
unzulässig sei.
Mit seiner am 7. November 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof möge in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen und die eingangs angeführten Feststellungen treffen.
Damit gleicht der vorliegende Beschwerdefall zu den Antragspunkten 1 und 2 in den wesentlichen Rechtsfragen demjenigen, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2009, Zl. 2008/17/0211, entschieden hat. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof kommt daher auch im hier zu entscheidenden Beschwerdefall zur Ansicht, dass eine Säumnis der belangten Behörde insoweit nicht vorlag, weshalb die Säumnisbeschwerde in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.Damit gleicht der vorliegende Beschwerdefall zu den Antragspunkten 1 und 2 in den wesentlichen Rechtsfragen demjenigen, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2009, Zl. 2008/17/0211, entschieden hat. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof kommt daher auch im hier zu entscheidenden Beschwerdefall zur Ansicht, dass eine Säumnis der belangten Behörde insoweit nicht vorlag, weshalb die Säumnisbeschwerde in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.
Hinsichtlich des Antragspunktes 3, insoweit sich der Beschwerdeführer somit auf Bestimmungen des Gentechnikgesetzes beruft und sich der Antrag in diesem Punkt an die zuständige Behörde richtet, ist auf den hg. Beschluss vom 20. März 2009, Zl. 2008/17/0212, und den darin verwiesenen hg. Beschluss vom 27. Februar 2009, Zl. 2008/17/0211 (dort zum "dritten" - allerdings an die unzuständige Behörde gerichteten - Feststellungsbegehren), gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG hinzuweisen, jedoch hier zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde den Bescheid vom 13. Feber 2009, Zl. BMG-76100/0003-II/B/9/2009, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher insoweit gemäß § 36 Abs. 2 VwGG wegen Nachholung des versäumten Bescheides in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang einzustellen.Hinsichtlich des Antragspunktes 3, insoweit sich der Beschwerdeführer somit auf Bestimmungen des Gentechnikgesetzes beruft und sich der Antrag in diesem Punkt an die zuständige Behörde richtet, ist auf den hg. Beschluss vom 20. März 2009, Zl. 2008/17/0212, und den darin verwiesenen hg. Beschluss vom 27. Februar 2009, Zl. 2008/17/0211 (dort zum "dritten" - allerdings an die unzuständige Behörde gerichteten - Feststellungsbegehren), gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG hinzuweisen, jedoch hier zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde den Bescheid vom 13. Feber 2009, Zl. BMG-76100/0003-II/B/9/2009, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher insoweit gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG wegen Nachholung des versäumten Bescheides in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang einzustellen. Die Beschlussfassung durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgte in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat.Die Beschlussfassung durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgte in dem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 16. April 2009