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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
GütbefG 1995 §24;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der L s.r.o. in U, Tschechien, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OEG in 1220 Wien, Wagramerstraße 135, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 22. August 2006, Zl Senat-MI-06-0015, betreffend Verfall einer vorläufigen Sicherheit in einem Verfahren wegen Übertretung des GütbefG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21. November 2005 wegen einer Übertretung nach § 9 Abs 1 in Verbindung mit § 7 Abs 1 GütbefG von L.N. als Vertreter der Beschwerdeführerin eingehobene vorläufige Sicherheit in der Höhe von EUR 1.453,-- gemäß § 37a Abs 5 VStG in Verbindung mit § 37 Abs 5 VStG für verfallen erklärt.1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21. November 2005 wegen einer Übertretung nach Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG von L.N. als Vertreter der Beschwerdeführerin eingehobene vorläufige Sicherheit in der Höhe von EUR 1.453,-- gemäß Paragraph 37 a, Absatz 5, VStG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 5, VStG für verfallen erklärt.
Begründend führte die belangte Behörde, nach einer zusammenfassenden Wiedergabe des Verfahrensgangs, einer wörtlichen Wiedergabe des Protokolls über die mündliche Berufungsverhandlung und einer Darlegung der maßgebenden Rechtsvorschriften, im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Beschwerdeführerin (mit Sitz und Standort in der tschechischen Republik) habe die verfahrensgegenständliche, von der Gemeinschaftslizenzpflicht erfasste gewerbliche Güterbeförderung im Bundesgebiet durchgeführt, wobei bei der Ausreisekontrolle aus dem Bundesgebiet dem Kontrollorgan über dessen ausdrückliches Verlangen vom Fahrer keine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz vorgewiesen werden konnte, weil eine derartige nicht mitgeführt worden sei. Im Anschluss daran folgerte die belangte Behörde - wörtlich - Folgendes:
"Die erkennende Behörde misst der widerspruchsfreien Aussage des im Gegenstand einvernommenen Zeugen B Glaubwürdigkeit zu und vermeint in diesem Zusammenhang, dass dem Fahrer L N hinreichend Zeit zur Nachsuche der Lizenz im Fahrzeug Zeit gewährt wurde und geht nach der Sachlage, selbst wenn tatsächlich die beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt worden sei, von der Erfüllung des Tatbestandes des § 9 Abs 1 GütbefG und der Betretung auf frischer Tat dabei aus. Der Umstand, dass die beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mitgeführt wurde, war dem Fahrer selbst nicht hinreichend bewusst und kommt die ev. Verwahrung der beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz in der Form, dass mehrere Stunden zu deren Auffindung benötigt werden, der Tatbestandsverwirklichung durch den Unternehmer, nicht dafür gesorgt zu haben, dass eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im KFZ mitgeführt wird, gleich. Nach den unbedenklichen Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere auf Grund des glaubwürdigen Vorbringens des Fahrers, gelangt die erkennende Behörde zu der Auffassung, dass im Betrieb der (Beschwerdeführerin) ein Kontrollsystem, das geeignet gewesen wäre, Vorfälle wie den gegenständlichen zu verhindern, überhaupt nicht etabliert war und es vielmehr ausschließlich den Fahrschaften überlassen war, die auch firmenmäßig dafür verantwortlich zu zeichnen scheinen, für das Vorhandensein der entsprechenden Papier zu sorgen.""Die erkennende Behörde misst der widerspruchsfreien Aussage des im Gegenstand einvernommenen Zeugen B Glaubwürdigkeit zu und vermeint in diesem Zusammenhang, dass dem Fahrer L N hinreichend Zeit zur Nachsuche der Lizenz im Fahrzeug Zeit gewährt wurde und geht nach der Sachlage, selbst wenn tatsächlich die beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt worden sei, von der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins, GütbefG und der Betretung auf frischer Tat dabei aus. Der Umstand, dass die beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mitgeführt wurde, war dem Fahrer selbst nicht hinreichend bewusst und kommt die ev. Verwahrung der beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz in der Form, dass mehrere Stunden zu deren Auffindung benötigt werden, der Tatbestandsverwirklichung durch den Unternehmer, nicht dafür gesorgt zu haben, dass eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im KFZ mitgeführt wird, gleich. Nach den unbedenklichen Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere auf Grund des glaubwürdigen Vorbringens des Fahrers, gelangt die erkennende Behörde zu der Auffassung, dass im Betrieb der (Beschwerdeführerin) ein Kontrollsystem, das geeignet gewesen wäre, Vorfälle wie den gegenständlichen zu verhindern, überhaupt nicht etabliert war und es vielmehr ausschließlich den Fahrschaften überlassen war, die auch firmenmäßig dafür verantwortlich zu zeichnen scheinen, für das Vorhandensein der entsprechenden Papier zu sorgen."
Es sei von der Beschwerdeführerin mangelndes Verschulden nicht glaubhaft gemacht worden und habe das Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründen ergeben. Mangels Bestehen eines Rechtshilfeübereinkommens mit dem Sitzstaat sei "eine objektivierbare Hinterfragung der Unternehmungsstruktur bei juristischen Personen nicht möglich" und habe das Verfahren keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass gegenüber den außenvertretungsbefugten Organen der Beschwerdeführerin der Vollzug einer zu verhängenden Strafe möglich wäre. Es seien daher die Voraussetzungen nach § 37 Abs 5 VStG gegeben gewesen.Es sei von der Beschwerdeführerin mangelndes Verschulden nicht glaubhaft gemacht worden und habe das Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründen ergeben. Mangels Bestehen eines Rechtshilfeübereinkommens mit dem Sitzstaat sei "eine objektivierbare Hinterfragung der Unternehmungsstruktur bei juristischen Personen nicht möglich" und habe das Verfahren keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass gegenüber den außenvertretungsbefugten Organen der Beschwerdeführerin der Vollzug einer zu verhängenden Strafe möglich wäre. Es seien daher die Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 5, VStG gegeben gewesen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat erwogen: 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
2.1. Gemäß § 7 Abs 1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 leg cit auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind: 2.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach Paragraph 2, leg cit auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:
2.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Verfallsbescheid sei zu Unrecht gegenüber L N als Vertreter der Beschwerdeführerin erlassen worden, weil gemäß § 24 GütbefG nur hinsichtlich der Einhebung der Sicherheitsleistung der Lenker als Vertreter des Beförderers gelte, nicht aber auch hinsichtlich des Ausspruchs des Verfalls. 2.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Verfallsbescheid sei zu Unrecht gegenüber L N als Vertreter der Beschwerdeführerin erlassen worden, weil gemäß Paragraph 24, GütbefG nur hinsichtlich der Einhebung der Sicherheitsleistung der Lenker als Vertreter des Beförderers gelte, nicht aber auch hinsichtlich des Ausspruchs des Verfalls.
Der Verfallsausspruch sei darüber hinaus schon deshalb zu Unrecht ergangen, weil die Beschwerdeführerin das ihr angelastete Delikt (nicht dafür gesorgt zu haben, dass die notwendige Gemeinschaftslizenz mitgeführt werde) gar nicht begangen habe, zumal sich die Gemeinschaftslizenz tatsächlich im Fahrzeug befunden habe und vom Fahrer, wenn auch verspätet, vorgelegt werden habe können.
2.3. Zu diesem Vorbringen kann gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das - insoweit vergleichbare - hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2006/03/0129, verwiesen werden. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen erweist sich auch der im Beschwerdefall ergangene Verfallsausspruch als rechtswidrig. 2.3. Zu diesem Vorbringen kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das - insoweit vergleichbare - hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2006/03/0129, verwiesen werden. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen erweist sich auch der im Beschwerdefall ergangene Verfallsausspruch als rechtswidrig.
2.4. Die belangte Behörde hat im Übrigen die Auffassung vertreten, jedenfalls der Umstand, dass eine zu verhängende Strafe mangels Vorliegen eines entsprechenden Rechtshilfeabkommens nicht vollzogen werden könnte, rechtfertige den Ausspruch des Verfalls.
Dass dies nicht zutrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2007/03/0174, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, dargelegt.
3. Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. 3. Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.
Wien, am 17. April 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006030147.X00Im RIS seit
15.05.2009Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010