TE Vwgh Erkenntnis 2009/4/22 2009/15/0003

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2009
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §311;
EStG 1988 §108e;
  1. BAO § 311 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013
  2. BAO § 311 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  3. BAO § 311 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 311 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. BAO § 311 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. BAO § 311 gültig von 18.07.1987 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 311 gültig von 01.01.1962 bis 17.07.1987
  1. EStG 1988 § 108e heute
  2. EStG 1988 § 108e gültig ab 05.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  3. EStG 1988 § 108e gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  4. EStG 1988 § 108e gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der I GmbH in G, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1 (Kaiser-Josef-Platz), gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 4. August 2008, Zl. RV/0300-G/08, betreffend Investitionszuwachsprämie 2002 und 2003, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der römisch eins GmbH in G, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1 (Kaiser-Josef-Platz), gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 4. August 2008, Zl. RV/0300-G/08, betreffend Investitionszuwachsprämie 2002 und 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin reichte ihre Körperschaftsteuererklärung für 2002 am 6. Oktober 2003 in Papierform und jene für das Jahr 2003 am 23. November 2004 elektronisch beim Finanzamt ein. Den beiden Erklärungen wurde kein Verzeichnis über die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie beigelegt. Auch gab es sonst keine Hinweise auf die Geltendmachung der hier strittigen Prämie.

Der Körperschaftsteuerbescheid für 2002 erging am 9. Oktober 2003, der des Jahres 2003 am 26. November 2004.

Mit Eingabe vom 10. Juli 2006 reichte die Beschwerdeführerin Verzeichnisse gemäß § 108e EStG 1988 ein, mit denen sie die Gewährung von Investitionszuwachsprämien für die Jahre 2002 und 2003 beantragte.Mit Eingabe vom 10. Juli 2006 reichte die Beschwerdeführerin Verzeichnisse gemäß Paragraph 108 e, EStG 1988 ein, mit denen sie die Gewährung von Investitionszuwachsprämien für die Jahre 2002 und 2003 beantragte.

Das Finanzamt wies die Anträge mit Bescheid vom 9. August 2008 ab, weil die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie verspätet erfolgt sei.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde auch der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der für die Rechtslage der Jahre 2002 und 2003 ausgesprochen habe, dass das Verzeichnis zur Geltendmachung der Prämie mit der Abgabenerklärung einzureichen sei und eine spätere Einreichung zur Verwirkung des Prämienanspruches führe.

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten persönlichen Umstände und Konstellationen könnten für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit steuerlicher Fristen nicht berücksichtigt werden. Auch sei es der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, das Gesetz selbst auszulegen und allenfalls eine Versagung der Prämie auf Grund späterer anderslautender ministerieller Gesetzesauslegung in Kauf zu nehmen.

Das Argument der Unsachlichkeit der strittigen Regelung habe der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 21. September 2006, 2004/15/0104, behandelt und es mit näherer Begründung als unzutreffend beurteilt.

Der Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 2. Dezember 2008, B 1601/08 - 3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.Der Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 2. Dezember 2008, B 1601/08 - 3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten "auf meritorische Entscheidung über die Abgabenerklärung betreffend die Investitionszuwachsprämie, auf Anerkennung der Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG für die Jahre 2002 und 2003, sowie auf Durchführung eines einwandfreien Veranlagungsverfahrens betreffend die Investitionszuwachsprämie" verletzt.Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten "auf meritorische Entscheidung über die Abgabenerklärung betreffend die Investitionszuwachsprämie, auf Anerkennung der Investitionszuwachsprämie gemäß Paragraph 108 e, EStG für die Jahre 2002 und 2003, sowie auf Durchführung eines einwandfreien Veranlagungsverfahrens betreffend die Investitionszuwachsprämie" verletzt.

Die belangte Behörde verkenne, dass dem Gesetz keine Sanktionsfolge für eine verspätete Abgabe der Erklärung betreffend die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie zu entnehmen sei. Die Annahme einer "präklusiven Befristung" durch die belangte Behörde sei rechtswidrig und widerspreche der gesetzlichen Bezeichnung des Verzeichnisses gemäß § 108e Abs. 4 EStG 1988 als Abgabenerklärung. Zudem verlange das im Steuerrecht bestehende Rechtsschutzbedürfnis "einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad". Die Vorgangsweise der belangten Behörde, die gesetzlich ausdrücklich definierte Abgabenerklärung als befristeten Antrag zu behandeln, sei willkürlich und unterlaufe die Entscheidungspflicht des § 311 BAO, wonach ein meritorisches Verfahren innerhalb des Bemessungsverjährungszeitraumes der §§ 207ff BAO durchzuführen sei.Die belangte Behörde verkenne, dass dem Gesetz keine Sanktionsfolge für eine verspätete Abgabe der Erklärung betreffend die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie zu entnehmen sei. Die Annahme einer "präklusiven Befristung" durch die belangte Behörde sei rechtswidrig und widerspreche der gesetzlichen Bezeichnung des Verzeichnisses gemäß Paragraph 108 e, Absatz 4, EStG 1988 als Abgabenerklärung. Zudem verlange das im Steuerrecht bestehende Rechtsschutzbedürfnis "einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad". Die Vorgangsweise der belangten Behörde, die gesetzlich ausdrücklich definierte Abgabenerklärung als befristeten Antrag zu behandeln, sei willkürlich und unterlaufe die Entscheidungspflicht des Paragraph 311, BAO, wonach ein meritorisches Verfahren innerhalb des Bemessungsverjährungszeitraumes der Paragraphen 207 f, f, BAO durchzuführen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Mit Erkenntnis vom 21. September 2006, 2004/15/0104, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass ein Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie nach der Stammfassung des § 108e EStG 1988, wenn er nicht mit der Einreichung der Abgabenerklärung gestellt wird, verspätet ist. Auf die Entscheidungsgründe dieses schon von der belangten Behörde angeführten Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. An dieser Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe weiterer Erkenntnisse (vgl. in jüngerer Zeit die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 2008, 2007/15/0268, und vom 19. März 2008, 2008/15/0061) festgehalten. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, von der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes abzugehen. Zu ergänzen bleibt lediglich, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ihrer Entscheidungspflicht - wenn auch nicht im Sinne der Beschwerdeführerin - nachgekommen ist.Mit Erkenntnis vom 21. September 2006, 2004/15/0104, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass ein Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie nach der Stammfassung des Paragraph 108 e, EStG 1988, wenn er nicht mit der Einreichung der Abgabenerklärung gestellt wird, verspätet ist. Auf die Entscheidungsgründe dieses schon von der belangten Behörde angeführten Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen. An dieser Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe weiterer Erkenntnisse vergleiche , in jüngerer Zeit die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 2008, 2007/15/0268, und vom 19. März 2008, 2008/15/0061) festgehalten. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, von der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes abzugehen. Zu ergänzen bleibt lediglich, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ihrer Entscheidungspflicht - wenn auch nicht im Sinne der Beschwerdeführerin - nachgekommen ist.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Diese Entscheidung konnte wegen Vorliegens beider Tatbestände des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG in einem nach dieser Gesetzesstelle gebildeten Senat beschlossen werden.Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Diese Entscheidung konnte wegen Vorliegens beider Tatbestände des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG in einem nach dieser Gesetzesstelle gebildeten Senat beschlossen werden.

Wien, am 22. April 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009150003.X00

Im RIS seit

19.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten