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L26006 Lehrer/innen Steiermark;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, in der Beschwerdesache des Dipl. Päd. BW in E, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft m.b.H. in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Dezember 2008, Zl. FA6B-15.00-395/2008-28, betreffend die Ernennung der mitbeteiligten Partei zur Leiterin einer Volksschule (mitbeteiligte Partei: Dipl. Päd. Mag. AW in K), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer über einen Beschluss der belangten Behörde vom 9. Juni 2008 in Kenntnis gesetzt, wonach die Leiterstelle an der Volksschule K (auf Grund eines schon im Jahr 2007 anhängig gewesenen Ausschreibungsverfahrens) mit Wirksamkeit vom 1. September 2008 an die Mitbeteiligte verliehen wurde, wobei diese Ernennung zunächst bis zum 31. August 2012 befristet war.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, wobei er diese mit einem Eventualantrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof verband und für diesen Fall auch die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bereits ausführte.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 2009, B 126/09-3, wurde die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, die ausgeschriebene Leiterstelle verliehen zu bekommen sowie weiters in seinem Recht, einen mängelfreien Bescheid zu erhalten. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand § 115 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), in der Fassung des Art. 13 Z. 23 der Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl. I Nr. 53, in Kraft. Demnach galt, dass auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2008 ausgeschrieben wurden, die §§ 24 bis 26a LDG 1984 in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden. Da die Ausschreibung schon vor dem 1. Jänner 2008 erfolgte, kam eine Anwendung der §§ 26 und 26a LDG 1984 in der am 1. September 2008 in Kraft getretenen Fassung nach Art. 13 Z. 11 der Dienstrechtsnovelle 2007 nicht in Betracht.Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand Paragraph 115, Absatz 6, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), in der Fassung des Artikel 13, Ziffer 23, der Dienstrechtsnovelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 53, in Kraft. Demnach galt, dass auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2008 ausgeschrieben wurden, die Paragraphen 24, bis 26a LDG 1984 in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden. Da die Ausschreibung schon vor dem 1. Jänner 2008 erfolgte, kam eine Anwendung der Paragraphen 26, und 26a LDG 1984 in der am 1. September 2008 in Kraft getretenen Fassung nach Artikel 13, Ziffer 11, der Dienstrechtsnovelle 2007 nicht in Betracht.
§ 26 und § 26a in der Fassung dieser Bestimmungen nach Art. 13 Z. 9 und 10 der Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl. I Nr. 53, lauteten, wie sie zwischen 1. September 2007 und 31. August 2008 in Kraft standen, lauteten (auszugsweise): Paragraph 26 und Paragraph 26 a, in der Fassung dieser Bestimmungen nach Artikel 13, Ziffer 9, und 10 der Dienstrechtsnovelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 53, lauteten, wie sie zwischen 1. September 2007 und 31. August 2008 in Kraft standen, lauteten (auszugsweise):
"§ 26. (1) Schulfeste Stellen dürfen nur Landeslehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen.
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Schulleiter
§ 26a. (1) Bei der Besetzung von Leiterstellen der Volksschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen ist - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz - das Verfahren nach § 26 sinngemäß mit folgenden Abweichungen und mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leiterstellen auch Landeslehrern im provisorischen Dienstverhältnis, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, verliehen werden können.Paragraph 26 a, (1) Bei der Besetzung von Leiterstellen der Volksschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen ist - ausgenommen im Falle des Diensttausches (Paragraph 20,) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz - das Verfahren nach Paragraph 26, sinngemäß mit folgenden Abweichungen und mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leiterstellen auch Landeslehrern im provisorischen Dienstverhältnis, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, verliehen werden können.
Vor dem 1. September 2007 standen die genannten Bestimmungen im Wesentlichen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996, modifiziert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 86/2001 und BGBl. I Nr. 165/2005 in Geltung.Vor dem 1. September 2007 standen die genannten Bestimmungen im Wesentlichen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996,, modifiziert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, in Geltung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. April 2003, Zlen. 2003/12/0014, 2003/12/0015, zur Rechtslage nach § 26 Abs. 7 und § 26a Abs. 1 und 2 LDG 1984, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 329/1996 i.V.m. Ausführungsbestimmungen des Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 55 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2001 und der Verordnung des Bezirksschulrates Graz-Umgebung vom 29. September 1998 die Auffassung vertreten, dass eine die Parteistellung eines Bewerbers um eine Leiterstelle begründende "rechtliche Verdichtung" durch diese Normen nicht bewirkt wurde, sodass Rechte eines solchen Bewerbers durch die Ernennung eines Mitbewerbers nicht verletzt werden konnten. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. April 2003, Zlen. 2003/12/0014, 2003/12/0015, zur Rechtslage nach Paragraph 26, Absatz 7 und Paragraph 26 a, Absatz eins, und 2 LDG 1984, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996, in Verbindung mit Ausführungsbestimmungen des Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 55 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2001, und der Verordnung des Bezirksschulrates Graz-Umgebung vom 29. September 1998 die Auffassung vertreten, dass eine die Parteistellung eines Bewerbers um eine Leiterstelle begründende "rechtliche Verdichtung" durch diese Normen nicht bewirkt wurde, sodass Rechte eines solchen Bewerbers durch die Ernennung eines Mitbewerbers nicht verletzt werden konnten. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen.
Eine ausreichende rechtliche Verdichtung ist auch durch die folgenden Novellierungen der §§ 26 und 26a LDG 1984, soweit sie hier als anwendbar in Betracht kommen, nicht erfolgt.Eine ausreichende rechtliche Verdichtung ist auch durch die folgenden Novellierungen der Paragraphen 26, und 26a LDG 1984, soweit sie hier als anwendbar in Betracht kommen, nicht erfolgt.
Gleiches gilt für die hier maßgebliche Verordnung des Bezirksschulrates Graz-Umgebung vom 18. April 2005, welche die damit festgelegten Richtlinien ausdrücklich als "Entscheidungshilfen" bezeichnet. Neben weiteren Verfahrensvorschriften mag diese Verordnung auch - was aber dahinstehen kann - in ihrem § 3 weitere Auswahlkriterien festlegen. Die dort erfolgte Anführung von Kriterien, deren Wertigkeit im Verhältnis zueinander jedoch nicht näher festgelegt wird, bewirkte aber keinesfalls eine "rechtliche Verdichtung".Gleiches gilt für die hier maßgebliche Verordnung des Bezirksschulrates Graz-Umgebung vom 18. April 2005, welche die damit festgelegten Richtlinien ausdrücklich als "Entscheidungshilfen" bezeichnet. Neben weiteren Verfahrensvorschriften mag diese Verordnung auch - was aber dahinstehen kann - in ihrem Paragraph 3, weitere Auswahlkriterien festlegen. Die dort erfolgte Anführung von Kriterien, deren Wertigkeit im Verhältnis zueinander jedoch nicht näher festgelegt wird, bewirkte aber keinesfalls eine "rechtliche Verdichtung".
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 22. April 2009
Schlagworte
Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120065.X00Im RIS seit
21.07.2009Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010