Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des D F in K, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Jänner 2008, Zl. K4-L-1364/001-2005, betreffend Verleihung einer schulfesten Leiterstelle (mitbeteiligte Partei: M S in A), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wie auch der Mitbeteiligte stehen als Hauptschuloberlehrer in öffentlich-rechtlichen (Aktiv-)Dienstverhältnissen zum Land Niederösterreich und an der Hauptschule S, R, in Verwendung.
Zur Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2007, Zl. 2006/12/0087, verwiesen, mit dem aus Anlass der Beschwerde des nunmehr Mitbeteiligten der (erste) Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 6. April 2006 betreffend die Verleihung der schulfesten Leiterstelle an der Hauptschule S, R an den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde; tragend führte der Verwaltungsgerichtshof damals u.a. aus:Zur Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens wird in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2007, Zl. 2006/12/0087, verwiesen, mit dem aus Anlass der Beschwerde des nunmehr Mitbeteiligten der (erste) Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 6. April 2006 betreffend die Verleihung der schulfesten Leiterstelle an der Hauptschule S, R an den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde; tragend führte der Verwaltungsgerichtshof damals u.a. aus:
"Im nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid stellte die belangte Behörde den Beschwerdeführer dem Mitbeteiligten gegenüber und räumte dem Beschwerdeführer bei den Kriterien 'Vorrückungsstichtag' und 'Verwendungsdauer' sowie auf Grund der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens einen - wenn auch nach Ansicht der belangten Behörde geringen - Vorzug vor dem Mitbeteiligten ein. Als ausschlaggebend erachtet die belangte Behörde letztlich die tatsächliche Leitung der Schule durch den Mitbeteiligten seit mehr als zwei Jahren, sohin auf Grund der Ernennung im Jahre 2003. Damit führte die belangte Behörde gerade einen solchen Umstand ins Treffen, der unmittelbare Folge einer als verfassungswidrig erkannten Berufungsentscheidung im ersten Rechtsgang war. Mit dem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sollte aber der Weg eröffnet werden, die Rechtmäßigkeit der von der Behörde erster Instanz ausgesprochenen Ernennung des (Verleihung der schulfesten Leiterstelle an den) Mitbeteiligen zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund gilt der Grundsatz der Effektivität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes (mit der oben aufgezeigten Folge) auch bei einem instanzenmäßig gegliederten Ernennungsverfahren für das fortgesetzte Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, das zum angefochtenen Bescheid führte. Anderweitige Gesichtspunkte, die zu Gunsten des Mitbeteiligten einen Eignungsvorsprung herstellen und vom als verfassungswidrig erkannten Rechtsakt selbständig bestehen könnten, vermag die belangte Behörde auch in ihrer Gegenschrift nicht aufzuzeigen.
Indem die belangte Behörde den Eignungsvorsprung des Mitbeteiligten einzig in einem aus dem (erstinstanzlichen) Ernennungsakt abgeleiteten Erfahrungsgewinn sah, dessen Überprüfung im Berufungsverfahren durch die belangte Behörde bislang wegen einer in die Verfassungssphäre reichenden Rechtswidrigkeit nicht erfolgte, belastete sie den angefochtenen Ersatzbescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war."Indem die belangte Behörde den Eignungsvorsprung des Mitbeteiligten einzig in einem aus dem (erstinstanzlichen) Ernennungsakt abgeleiteten Erfahrungsgewinn sah, dessen Überprüfung im Berufungsverfahren durch die belangte Behörde bislang wegen einer in die Verfassungssphäre reichenden Rechtswidrigkeit nicht erfolgte, belastete sie den angefochtenen Ersatzbescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war."
Mit dem nunmehr angefochtenen zweiten Ersatzbescheid vom 10. Jänner 2008 gab die belangte Behörde, ohne im fortgesetzten Verfahren noch weitere Ermittlungstätigkeit entfaltet zu haben (den vorgelegten Verwaltungsakten ist lediglich eine Intervention der Volksanwältin Maga. Stoisits aus Anlass einer Eingabe des vormaligen Beschwerdeführers und nunmehrigen Mitbeteiligten zu entnehmen) der Berufung des nunmehrigen Mitbeteiligten Folge, verlieh diesem die schulfeste Leiterstelle an der Hauptschule S, R, und wies die Bewerbung des (vormaligen Mitbeteiligten und nunmehrigen) Beschwerdeführers um diese Stelle ab. Begründend wiederholte die belangte Behörde im angefochtenen Ersatzbescheid die Darstellung des Verwaltungsverfahrens, die Darlegung der Rechtsgrundlagen und die schon im ersten Ersatzbescheid vom 6. April 2006 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung, um sodann - insofern abweichend vom genannten Bescheid vom 6. April 2006 - zu schließen, im Vergleich zum (nunmehrigen) Beschwerdeführer sprächen die Formalkriterien "Vorrückungsstichtag" und "Verwendungsdauer" für den (nunmehrigen) Mitbeteiligten. Die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens lägen zwei Punkte zu Gunsten des Mitbeteiligten auseinander. Die Stellungnahme des Schulforums sei zwar sehr allgemein gehalten und spreche sich, trotz fehlender Abwägung beider Kandidaten, für den Mitbeteiligten aus. Ansonsten gäbe es keine nennenswerten qualitativen Unterschiede zwischen den Bewerbern. Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der bestehende Erfahrungsvorsprung des Beschwerdeführers auf Grund der erstinstanzlichen Ernennung zum Leiter der Schule keinen Nachteil für den Mitbeteiligten darstellen dürfe, komme die belangte Behörde daher zusammenfassend zum Ergebnis, dass bei genauer Gegenüberstellung aller vorliegenden Unterlagen (Bewerberbogen, Ernennungsvorschläge des Bezirksschulrates und Landesschulrates, Beschluss des Schulforums, Anhörungsverfahren) und Abwägung der verschiedenen Kriterien und Argumente der Mitbeteiligte als besser geeignet anzusehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde unter Zuerkennung von Aufwandersatz beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf gesetzmäßige Entscheidung über seine Bewerbung um eine schulfeste Leiterstelle im Sinne des § 26 LDG 1984 und sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt".Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf gesetzmäßige Entscheidung über seine Bewerbung um eine schulfeste Leiterstelle im Sinne des Paragraph 26, LDG 1984 und sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt".
Hinsichtlich der im Beschwerdefall maßgebenden, insbesondere durch das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2005, B 935/04 = VfSlg. 17.642, bedingten Rechtslage wird wiederum gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene, bereits eingangs zitierte hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2007 (mwN) verwiesen.Hinsichtlich der im Beschwerdefall maßgebenden, insbesondere durch das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2005, B 935/04 = VfSlg. 17.642, bedingten Rechtslage wird wiederum gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene, bereits eingangs zitierte hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2007 (mwN) verwiesen.
Die vorliegende Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorerst einmal in einer Verletzung von Verfahrensvorschriften dadurch begründet, dass die belangte Behörde den gegenständlichen (Ersatz-)Bescheid erlassen habe, ohne dem Beschwerdeführer die Beweisergebnisse vorzuhalten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme und Äußerung zu den Beweis- und Ermittlungsergebnissen einzuräumen. Dadurch habe sie das dem Beschwerdeführer zustehende rechtliche Gehör "massiv verletzt". Sie hätte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme und einer entsprechenden - damit verbundenen - Antragstellung im Hinblick auf die Beibringung von Beweisen einräumen müssen. Hätte die belangte Behörde dieser Verpflichtung entsprochen, hätte der Beschwerdeführer seinen - in der Beschwerde näher dargelegten - Qualifikationsvorsprung vor dem Mitbeteiligten ausgeführt und Beweismittel anbieten können, die dieses Vorbringen untermauert hätten. Auch hätte er zur mangelhaften Beschlussfassung des Schulforums und zur Ergänzungsbedürftigkeit des "Hearing" durch den beigezogenen Unternehmensberater Vorbringen erstattet und Beweismittel angeboten. Im Übrigen hätte er seine jahrelange Erfahrung als Leiterstellvertreter darlegen können. Da aber die belangte Behörde ihm nicht die Möglichkeit einer Stellungnahme und eines entsprechenden Beweisanbotes gegeben habe und ihm sohin sein Recht auf rechtliches Gehör verweigert habe, sei das Verfahren - zumindest - mangelhaft geblieben.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nur insofern gefolgt werden, als nach dem § 67 iVm § 56 sowie §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG den Parteien auch im Berufungsverfahren in gleicher Weise Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Eine diesbezügliche Verpflichtung besteht für die Berufungsbehörde insofern, als sie ein Ermittlungsverfahren durchführt, weil sie etwa im erstinstanzlichen Bescheid fehlende Feststellungen nachholen will bzw. als sie ihrer Entscheidung in einem wesentlichen Punkt einen anderen Sachverhalt unterstellen will als die Behörde erster Instanz. Diesfalls hat sie den Parteien die beabsichtigten Ergänzungen bzw. Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes vorzuhalten und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Legt dagegen die Berufungsbehörde - ohne Durchführung weiterer Ermittlungen - ihrer Entscheidung den von der Behörde erster Instanz angenommenen Sachverhalt zu Grunde, dann muss sie dem Berufungswerber keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr einräumen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, Rz. 38 zu § 45 AVG, mwN, sowie die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I2, unter E 352 und E 396 bis 398 zu § 45 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Dies gilt auch gegenüber dem (nunmehrigen) Beschwerdeführer, der in dem mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahren die Stellung des Berufungsgegners innehatte. Eine Verletzung des § 65 AVG hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht; sie liegt im Übrigen auch im Ergebnis nicht vor, weil ihm nach der Aktenlage der erste in der Sache erlassene Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2004 zugestellt wurde, der eine vollständige Wiedergabe der Berufung der (nunmehrigen) mitbeteiligten Partei enthält und ihm daher deren Inhalt spätestens ab diesem Zeitpunkt bekannt war; in den folgenden Rechtsgängen wurde das Berufungsvorbringen der mitbeteiligten Partei weder ergänzt noch abgeändert. Vor diesem Hintergrund kann dahin gestellt bleiben, ob die Berufung der (nunmehr) mitbeteiligten Partei überhaupt neue Tatsachen oder Beweise vorbrachte.Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nur insofern gefolgt werden, als nach dem Paragraph 67, in Verbindung mit Paragraph 56, sowie Paragraphen 37, und 45 Absatz 3, AVG den Parteien auch im Berufungsverfahren in gleicher Weise Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Eine diesbezügliche Verpflichtung besteht für die Berufungsbehörde insofern, als sie ein Ermittlungsverfahren durchführt, weil sie etwa im erstinstanzlichen Bescheid fehlende Feststellungen nachholen will bzw. als sie ihrer Entscheidung in einem wesentlichen Punkt einen anderen Sachverhalt unterstellen will als die Behörde erster Instanz. Diesfalls hat sie den Parteien die beabsichtigten Ergänzungen bzw. Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes vorzuhalten und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Legt dagegen die Berufungsbehörde - ohne Durchführung weiterer Ermittlungen - ihrer Entscheidung den von der Behörde erster Instanz angenommenen Sachverhalt zu Grunde, dann muss sie dem Berufungswerber keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr einräumen vergleiche , Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, Rz. 38 zu Paragraph 45, AVG, mwN, sowie die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I2, unter E 352 und E 396 bis 398 zu Paragraph 45, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Dies gilt auch gegenüber dem (nunmehrigen) Beschwerdeführer, der in dem mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahren die Stellung des Berufungsgegners innehatte. Eine Verletzung des Paragraph 65, AVG hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht; sie liegt im Übrigen auch im Ergebnis nicht vor, weil ihm nach der Aktenlage der erste in der Sache erlassene Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2004 zugestellt wurde, der eine vollständige Wiedergabe der Berufung der (nunmehrigen) mitbeteiligten Partei enthält und ihm daher deren Inhalt spätestens ab diesem Zeitpunkt bekannt war; in den folgenden Rechtsgängen wurde das Berufungsvorbringen der mitbeteiligten Partei weder ergänzt noch abgeändert. Vor diesem Hintergrund kann dahin gestellt bleiben, ob die Berufung der (nunmehr) mitbeteiligten Partei überhaupt neue Tatsachen oder Beweise vorbrachte.
Die im vorliegenden Beschwerdefall von der belangten Berufungsbehörde zur Beurteilung der Eignung der Bewerber herangezogenen Grundlagen waren ausschließlich im Verfahren erster Instanz gewonnen und in diesem Umfang bereits dem Bescheid der Niederösterreichischen Landeslehrerkommission vom 4. August 2003 zu Grunde gelegt worden. Auch in dem nunmehr angefochtenen zweiten Ersatzbescheid der belangten Behörde sind keine Ermittlungsergebnisse eingeflossen, die die belangte Berufungsbehörde selbst in Ergänzung der bereits der Niederösterreichischen Landeslehrerkommission vorliegenden Ergebnisse gewonnen hätte, sodass die belangte Behörde auch vor Erlassung des zweiten Ersatzbescheides nicht gehalten war, insbesondere dem Beschwerdeführer neuerlich Gehör einzuräumen, mag sie auch im zweiten Ersatzbescheid aus den bereits in erster Instanz vorliegenden Beurteilungsgrundlagen nunmehr - in Beachtung der in dieser Sache ergangenen höchstgerichtlichen Erkenntnisse - andere rechtliche Schlüsse gezogen haben als noch im vorangegangenen Verfahren. Hinzu tritt, worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift hinweist, dass der nunmehrige Beschwerdeführer durch die Beteiligung an den Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts auch über den Fortgang des Ernennungsverfahrens im Bilde war und nicht zuletzt nach der Zustellung des in dieser Sache ergangenen hg. Erkenntnisses vom 2. Juli 2007 mit der Erlassung eines Ersatzbescheides - auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse und in Beachtung der in dieser Sache ergangenen höchstgerichtlichen Erkenntnisse - zu rechnen hatte.
Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs im fortgesetzten Berufungsverfahren geht daher ins Leere.
Soweit die vorliegende Beschwerde Nachforschungen der belangten Behörde über die vom Gesetz geforderten Fähigkeiten vermisst, legt sie nicht dar, welche - amtswegigen - Ermittlungen in Ansehung der bereits vorliegenden Ermittlungsergebnisse geboten gewesen wären und dem Beschwerdeführer zum Vorteil gereicht hätten.
Schließlich wendet sich die vorliegende Beschwerde - sowohl unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels als auch unter jenem einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit - gegen die Ermessensentscheidung der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid, die in die Auswahl des nunmehrigen Mitbeteiligten und dessen Ernennung zum Leiter der Schule mündete. Die belangte Behörde habe - so die Beschwerde - auch ihr Ermessen überschritten. Sie habe nicht entsprechend abgewogen, welche Person tatsächlich besser geeignet sei, die ausgeschriebene Stelle des Leiters der Hauptschule auszuüben. Sie habe sich ausschließlich darauf beschränkt, dem Mitbeteiligten die Stelle zu übertragen, da er bei der Bewertung des Institutes für Unternehmensberatung eine höhere Punktezahl gehabt habe als der Beschwerdeführer, einen früheren Vorrückungsstichtag und eine längere Verwendungsdauer. Sie habe nicht ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen sie nunmehr tatsächlich den Mitbeteiligten bevorzuge. Die nunmehr ins Treffen geführten Argumente seien von Anfang an vorgelegen und bis jetzt zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgelegt worden. Es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, nunmehr darzulegen, aus welchen konkreten Überlegungen die Bewertungskriterien, die für den Beschwerdeführer ausschlaggebend gewesen seien, nunmehr für den Mitbeteiligten gelten sollten. Die belangte Behörde lasse konkrete Begründungen, warum diese Entscheidung getroffen worden sei, vermissen. Gerade der Beschwerdeführer habe die von der belangten Behörde herangezogenen Eignungskriterien erbracht. Er habe in den wesentlichen Kernbereichen wie Organisation und Umgang mit der Öffentlichkeit die besseren Qualifikationen, sei jahrelang Leiterstellvertreter gewesen und habe daher die besseren Kenntnisse über die Anforderungen, die an den Schulleiter gestellt würden. Dem gegenüber verfüge der Mitbeteiligte lediglich über ein paar Monate Erfahrung als provisorischer Leiter. Die primären Voraussetzungen für die Bestellung zum Schulleiter habe der Beschwerdeführer jedenfalls erbracht, weshalb nach § 26 Abs. 7 LDG 1984 ihm die Leiterstelle zuzusprechen gewesen sei. Die Verwendungszeit sei nur dann ein Kriterium, wenn die anderen Voraussetzungen auf die Bewerber nicht zuträfen und daher ausgehend von den primären Voraussetzungen ein Schulleiter nicht berufen werden könne. Da er aber schon nach dem Leistungsprinzip die besseren Voraussetzungen erbringe, hätte ihm die Schulleiterstelle übertragen werden müssen.Schließlich wendet sich die vorliegende Beschwerde - sowohl unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels als auch unter jenem einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit - gegen die Ermessensentscheidung der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid, die in die Auswahl des nunmehrigen Mitbeteiligten und dessen Ernennung zum Leiter der Schule mündete. Die belangte Behörde habe - so die Beschwerde - auch ihr Ermessen überschritten. Sie habe nicht entsprechend abgewogen, welche Person tatsächlich besser geeignet sei, die ausgeschriebene Stelle des Leiters der Hauptschule auszuüben. Sie habe sich ausschließlich darauf beschränkt, dem Mitbeteiligten die Stelle zu übertragen, da er bei der Bewertung des Institutes für Unternehmensberatung eine höhere Punktezahl gehabt habe als der Beschwerdeführer, einen früheren Vorrückungsstichtag und eine längere Verwendungsdauer. Sie habe nicht ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen sie nunmehr tatsächlich den Mitbeteiligten bevorzuge. Die nunmehr ins Treffen geführten Argumente seien von Anfang an vorgelegen und bis jetzt zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgelegt worden. Es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, nunmehr darzulegen, aus welchen konkreten Überlegungen die Bewertungskriterien, die für den Beschwerdeführer ausschlaggebend gewesen seien, nunmehr für den Mitbeteiligten gelten sollten. Die belangte Behörde lasse konkrete Begründungen, warum diese Entscheidung getroffen worden sei, vermissen. Gerade der Beschwerdeführer habe die von der belangten Behörde herangezogenen Eignungskriterien erbracht. Er habe in den wesentlichen Kernbereichen wie Organisation und Umgang mit der Öffentlichkeit die besseren Qualifikationen, sei jahrelang Leiterstellvertreter gewesen und habe daher die besseren Kenntnisse über die Anforderungen, die an den Schulleiter gestellt würden. Dem gegenüber verfüge der Mitbeteiligte lediglich über ein paar Monate Erfahrung als provisorischer Leiter. Die primären Voraussetzungen für die Bestellung zum Schulleiter habe der Beschwerdeführer jedenfalls erbracht, weshalb nach Paragraph 26, Absatz 7, LDG 1984 ihm die Leiterstelle zuzusprechen gewesen sei. Die Verwendungszeit sei nur dann ein Kriterium, wenn die anderen Voraussetzungen auf die Bewerber nicht zuträfen und daher ausgehend von den primären Voraussetzungen ein Schulleiter nicht berufen werden könne. Da er aber schon nach dem Leistungsprinzip die besseren Voraussetzungen erbringe, hätte ihm die Schulleiterstelle übertragen werden müssen.
Nach Art. 130 Abs. 2 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.Nach Artikel 130, Absatz 2, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
Vorerst kann der Verwaltungsgerichtshof den Vorwurf der Beschwerde nicht teilen, die belangte Behörde habe das ihr eingeräumte Ermessen bei der angefochtenen Auswahlentscheidung überschritten, handelt es sich doch bei den von ihr herangezogenen und abgewogenen Auswahlkriterien ausschließlich um solche im Sinne des Gesetzes. Auch ist entgegen der Ansicht der vorliegenden Beschwerde der Begründung des nunmehr angefochtenen Ersatzbescheides nachvollziehbar zu entnehmen, aus welchen Kriterien sie den Eignungsvorsprung des nunmehrigen Mitbeteiligten ableitete. Der Umstand, dass die nunmehr ins Treffen geführten Argumente "von Anfang an" vorgelegen und von der belangten Behörde bis jetzt zu Gunsten des nunmehrigen Beschwerdeführers ausgelegt worden seien, ist allein nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des im zweiten Ersatzbescheid geübten Auswahlermessens darzulegen, indizierte doch die Aufhebung der vorgängigen Ernennungsbescheide der belangten Behörde in dieser Sache vielmehr die Rechtswidrigkeit der damaligen Auswahlentscheidungen.
Soweit der Beschwerdeführer auf einen Eignungsvorsprung in einzelnen Kriterien verweist, wird eine solche selektive Betrachtung der im Zuge der Auswahlentscheidung geforderten, an Hand der Kriterien des § 26 Abs. 7 LDG 1984 (einschließlich der dort enthaltenen Ermächtigung zur Normierung weiterer Auswahlkriterien, soweit davon Gebrauch gemacht wurde) orientierten Gesamtbetrachtung der Bewerber nicht gerecht und vermag schon deshalb eine Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung nicht aufzuzeigen. Welche "primären" Voraussetzungen in der Person des Beschwerdeführers die Verleihung der schulfesten Leiterstelle gerade an diesen geboten hätten, ist nicht erkennbar. Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie in Ansehung der Formalkriterien "Vorrückungsstichtag" und "Verwendungsdauer" in der betreffenden Schulart des Mitbeteiligten und seines Beurteilungsvorsprunges im Anhörungsverfahren und letztlich auch in Ansehung der Stellungnahme des Schulforums dem Mitbeteiligten einen Eignungsvorsprung vor dem Beschwerdeführer zubilligte, womit sie von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und die angefochtene Ernennung des Mitbeteiligten nicht als rechtswidrig im Sinn des Art. 130 Abs. 2 B-VG erkannt werden kann.Soweit der Beschwerdeführer auf einen Eignungsvorsprung in einzelnen Kriterien verweist, wird eine solche selektive Betrachtung der im Zuge der Auswahlentscheidung geforderten, an Hand der Kriterien des Paragraph 26, Absatz 7, LDG 1984 (einschließlich der dort enthaltenen Ermächtigung zur Normierung weiterer Auswahlkriterien, soweit davon Gebrauch gemacht wurde) orientierten Gesamtbetrachtung der Bewerber nicht gerecht und vermag schon deshalb eine Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung nicht aufzuzeigen. Welche "primären" Voraussetzungen in der Person des Beschwerdeführers die Verleihung der schulfesten Leiterstelle gerade an diesen geboten hätten, ist nicht erkennbar. Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie in Ansehung der Formalkriterien "Vorrückungsstichtag" und "Verwendungsdauer" in der betreffenden Schulart des Mitbeteiligten und seines Beurteilungsvorsprunges im Anhörungsverfahren und letztlich auch in Ansehung der Stellungnahme des Schulforums dem Mitbeteiligten einen Eignungsvorsprung vor dem Beschwerdeführer zubilligte, womit sie von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und die angefochtene Ernennung des Mitbeteiligten nicht als rechtswidrig im Sinn des Artikel 130, Absatz 2, B-VG erkannt werden kann.
Es kann auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn sich die längere Ausübung der Stellvertreter-Funktion durch den Beschwerdeführer gegenüber der kürzeren Dauer der provisorischen Leitung dieser Schule durch die mitbeteiligte Partei nicht zu seinen Gunsten auswirkte, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dazu nicht näher ausführte, wie oft er in seiner Stellvertreter-Funktion tatsächlich in Anspruch genommen wurde und damit Erfahrungen sammeln konnte, die mit denen einer provisorischen Leitung verglichen werden konnten.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere ihren § 3 Abs. 2.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455, insbesondere ihren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 22. April 2009
Schlagworte
Sachverhaltsermittlung Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120065.X00Im RIS seit
28.05.2009Zuletzt aktualisiert am
21.01.2014