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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BVergG 2006 §319 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) in Wien, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 9. Mai 2007, Zl. N/0013-BVA/03/2007-35, betreffend Pauschalgebührenersatz (mitbeteiligte Partei: Bietergemeinschaft bestehend aus 1. G, W, 2. I, W, 3. IB, W), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) in Wien, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 9. Mai 2007, Zl. N/0013-BVA/03/2007-35, betreffend Pauschalgebührenersatz (mitbeteiligte Partei: Bietergemeinschaft bestehend aus 1. G, W, 2. römisch eins, W, 3. IB, W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 9. Mai 2007 wurde die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin im Vergabeverfahren betreffend Planung eines Tunnels in geschlossener und offener Bauweise mit optimiertem Vortriebsverfahren für die Phasen Einreichprojekt und Bauprojekt verpflichtet, der Mitbeteiligten die Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 3.200,-- für den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich - aus, die Beschwerdeführerin habe im oben genannten Vergabeverfahren die Zuschlagsentscheidung zugunsten der Bietergemeinschaft S-O-D mit Schreiben vom 31. Jänner 2007 bekannt gegeben.
Am 4. Februar 2007 habe die Mitbeteiligte die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der wesentlichen Begründung beantragt, die Beschwerdeführerin habe das zum Einsatz kommende Schlüsselpersonal und die Referenzen unrichtig bzw. nicht nachvollziehbar bewertet.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2007 sei dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben worden.
Die gegenständliche Zuschlagsentscheidung sei von mehreren Unternehmen angefochten worden, wobei die Verfahren gemäß § 320 Abs. 4 Bundesvergabegesetz 2006 im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis nicht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden seien. Die gegenständliche Zuschlagsentscheidung sei von mehreren Unternehmen angefochten worden, wobei die Verfahren gemäß Paragraph 320, Absatz 4, Bundesvergabegesetz 2006 im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis nicht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden seien.
Mit Bescheid vom 27. März 2007 sei dem Antrag eines anderen Bieters auf Nichtigerklärung der auch gegenständlich angefochtenen Zuschlagsentscheidung stattgegeben worden. Daraufhin sei mit Bescheid vom 29. März 2007 der gegenständliche Antrag der Mitbeteiligten auf Nichtigerklärung der selben Zuschlagsentscheidung zurückgewiesen worden.
Die Mitbeteiligte sei somit klaglos gestellt worden und habe gemäß § 319 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesvergabegesetzes 2006 Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren. Die Mitbeteiligte sei somit klaglos gestellt worden und habe gemäß Paragraph 319, Absatz eins, zweiter Satz des Bundesvergabegesetzes 2006 Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
Mit hg. Erkenntnis vom 18. März 2009, Zl. 2007/04/0095, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 2007, mit dem die Zuschlagsentscheidung zugunsten der Bietergemeinschaft S-O-D für nichtig erklärt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vorliegende Beschwerde erwogen:
Die belangte Behörde hat die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Gebührenersatz ausschließlich darauf gestützt, dass die von der Mitbeteiligten angefochtene Zuschlagsentscheidung mit Bescheid vom 27. März 2007 für nichtig erklärt worden ist.
Durch die Aufhebung des Bescheides vom 27. März 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof ist das Vergabekontrollverfahren vor der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurückgetreten, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Die mit dieser Bestimmung angeordnete ex tunc-Wirkung von aufhebenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes hat zur Folge, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid nie erlassen worden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2007, Zl. 2005/04/0222, mwN). Es ist daher davon auszugehen, dass die Zuschlagsentscheidung der Beschwerdeführerin niemals für nichtig erklärt worden ist. Durch die Aufhebung des Bescheides vom 27. März 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof ist das Vergabekontrollverfahren vor der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurückgetreten, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Die mit dieser Bestimmung angeordnete ex tunc-Wirkung von aufhebenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes hat zur Folge, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid nie erlassen worden wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. April 2007, Zl. 2005/04/0222, mwN). Es ist daher davon auszugehen, dass die Zuschlagsentscheidung der Beschwerdeführerin niemals für nichtig erklärt worden ist.
Die belangte Behörde hat somit - im Nachhinein betrachtet - insoweit die Rechtslage verkannt, als sie meinte, die Mitbeteiligte sei durch die Nichtigerklärung der von ihr angefochtenen Zuschlagsentscheidung klaglos gestellt worden.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 22. April 2009
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007040131.X00Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
15.07.2009