RS Vwgh 2007/10/23 2007/06/0109

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Veröffentlicht am 23.10.2007
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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg

Norm

RPG Vlbg 1996 §58 Abs3;

Rechtssatz

Es kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin, die das Grundstück 2004 erworben hat, also ohne dass auf diesem Grundstück ein Gebäude gewesen wäre, ein Recht auf den Bestand eines Gebäudes auf dem Grundstück (in einem näher bezeichneten Ausmaß) bzw. auf dessen Wiedererrichtung gemäß § 58 Vlbg RPG erworben hätte. Dies wäre nämlich nur dann der Fall gewesen, wenn es sich bei dem Gebäude, das auf diesem Grundstück bestanden hat, um einen rechtmäßigen Bestand gehandelt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007060109.X03

Im RIS seit

20.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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