TE Vwgh Beschluss 2009/4/23 AW 2009/04/0026

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Veröffentlicht am 23.04.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
97 Öffentliches Auftragswesen;

Norm

BVergG 2006;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der W GmbH, vertreten durch C H G & Partner, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 31. Oktober 2009, Zl. KUVS-K2-1701/11/2008, betreffend Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages erhobenen und zur hg. Zl. 2009/04/0096 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (mitbeteiligte Partei: F Gesellschaft m.b.H.), den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei, die Ausscheidensentscheidung der mitbeteiligten Partei für nichtig zu erklären, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Unstrittig ist die von der belangten Behörde im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren erlassene einstweilige Verfügung, durch die die Zuschlagserteilung vorläufig untersagt wurde, bereits am 22. November 2008 außer Kraft getreten.

Die nunmehr beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon deshalb nicht in Betracht, weil die damit verbundene Rückversetzung der beschwerdeführenden Partei in den Rechtszustand vor Erlassung des angefochtenen Bescheides das von ihr angestrebte Ergebnis, die Zuschlagserteilung vorerst weiterhin zu verhindern, nicht herbeiführen könnte.

Insoweit ist der angefochtene Bescheid somit keinem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich (vgl. auch die hg. Beschlüsse vom 11. August 2008, Zl. AW 2008/04/0043, und vom 19. März 2009, Zl. AW 2009/04/0012).Insoweit ist der angefochtene Bescheid somit keinem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich vergleiche auch die hg. Beschlüsse vom 11. August 2008, Zl. AW 2008/04/0043, und vom 19. März 2009, Zl. AW 2009/04/0012).

Wien, am 23. April 2009

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009040026.A00

Im RIS seit

30.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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