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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §32a Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache der B Immobilienverwertungs GesmbH in W, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit einer Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei in der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, als Devolutionsantrag bezeichneten und inhaltlich als Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG zu wertenden Eingabe sowie der dazu vorgelegten Beilagen, insbesondere des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk (in der Folge: MBA) vom 31. Juli 2008, und der von der beschwerdeführenden Partei dagegen erhobenen Berufung, ergibt sich Folgendes:Auf Grund des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei in der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, als Devolutionsantrag bezeichneten und inhaltlich als Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, B-VG zu wertenden Eingabe sowie der dazu vorgelegten Beilagen, insbesondere des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk (in der Folge: MBA) vom 31. Juli 2008, und der von der beschwerdeführenden Partei dagegen erhobenen Berufung, ergibt sich Folgendes:
Mit Bescheid des MBA vom 31. Juli 2008 wurde Frau Dipl. Ing. B.B. schuldig erkannt, sie sei als handelsrechtliche Geschäftsführerin und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Sitz in W. dafür verantwortlich, dass diese Gesellschaft zumindest am 25. September 2007 auf der Baustelle in W. einen näher bezeichneten polnischen Staatsangehörigen beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Die Geschäftsführerin habe dadurch eine Übertretung gemäß § 32a Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen. Es wurde über sie gemäß § 28 Abs. 1 Z. 6 AuslBG iVm § 9 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 10 Stunden) verhängt. Darüber hinaus erfolgte ein Ausspruch über die Haftung des beschwerdeführenden Unternehmens gemäß § 9 Abs. 7 VStG.Mit Bescheid des MBA vom 31. Juli 2008 wurde Frau Dipl. Ing. B.B. schuldig erkannt, sie sei als handelsrechtliche Geschäftsführerin und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Sitz in W. dafür verantwortlich, dass diese Gesellschaft zumindest am 25. September 2007 auf der Baustelle in W. einen näher bezeichneten polnischen Staatsangehörigen beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Die Geschäftsführerin habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 32 a, Absatz 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen. Es wurde über sie gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 10 Stunden) verhängt. Darüber hinaus erfolgte ein Ausspruch über die Haftung des beschwerdeführenden Unternehmens gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG.
Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 28. August 2008 Berufung an die belangte Behörde, über die nach dem Beschwerdevorbringen bisher nicht entschieden wurde.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist jedoch - abgesehen von dem ihr weiterhin anhaftenden Formgebrechen der mangelnden Unterschrift eines Rechtsanwaltes - aus folgenden Gründen aussichtslos, weshalb sich die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erübrigt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 1952, Slg. 2592/A, und vom 20. Dezember 1995, Zl. 94/19/1382):Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist jedoch - abgesehen von dem ihr weiterhin anhaftenden Formgebrechen der mangelnden Unterschrift eines Rechtsanwaltes - aus folgenden Gründen aussichtslos, weshalb sich die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erübrigt vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 1952, Slg. 2592/A, und vom 20. Dezember 1995, Zl. 94/19/1382):
Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. In Verwaltungsstrafsachen ist jedoch eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig; dies gilt nicht für Privatanklage- und für Finanzstrafsachen.Gemäß Artikel 132, B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. In Verwaltungsstrafsachen ist jedoch eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig; dies gilt nicht für Privatanklage- und für Finanzstrafsachen.
Der Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich einer Übertretung von § 32a Abs. 4 AuslBG wie auch der Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG sind eindeutig dem Begriff der "Verwaltungsstrafsache" iS von Art. 132 B-VG zuzuordnen. Daraus folgt, dass die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Verwaltungsstrafsache erhoben wurde, ohne dass hiefür eine rechtliche Grundlage gegeben wäre.Der Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich einer Übertretung von Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG wie auch der Haftungsausspruch gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG sind eindeutig dem Begriff der "Verwaltungsstrafsache" iS von Artikel 132, B-VG zuzuordnen. Daraus folgt, dass die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Verwaltungsstrafsache erhoben wurde, ohne dass hiefür eine rechtliche Grundlage gegeben wäre.
Da somit der Säumnisbeschwerde die offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entgegensteht, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.Da somit der Säumnisbeschwerde die offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entgegensteht, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 23. April 2009
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090055.X00Im RIS seit
21.10.2009Zuletzt aktualisiert am
15.03.2011