TE Vwgh Erkenntnis 2009/4/23 2007/09/0354

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Veröffentlicht am 23.04.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §18;
AuslBG §2 Abs3 litb;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Mag. JW in F, vertreten durch Dr. Hans-Peter Keul und Dr. Alexander Burkowski, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Langgasse 1-7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 13. September 2004, Zlen. VwSen-251096/13/Kon/Hu, VwSen- 251097/12/Kon/Hu, VwSen-251098/12/Kon/Hu, VwSen-251099/12/Kon/Hu und VwSen-251100/12/Kon/Hu, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 lit. b iVm § 18 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) für schuldig erkannt, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der SM Hotel GmbH, die persönlich haftende Gesellschafterin der SM Hotel GmbH & Co KG sei, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ und strafrechtlich Verantwortlicher dieses Unternehmens zu verantworten habe, dass die zweitgenannte Gesellschaft entgegen § 18 AuslBG Arbeitsleistungen von fünf namentlich angeführten Ausländern, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt worden seien, in Anspruch genommen habe, ohne dass für diese eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt worden sei. Über den Beschwerdeführer wurden fünf Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,--, Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von fünfmal jeweils einer Woche verhängt und ihm die Kosten des Strafverfahrens auferlegt.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) für schuldig erkannt, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der SM Hotel GmbH, die persönlich haftende Gesellschafterin der SM Hotel GmbH & Co KG sei, und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ und strafrechtlich Verantwortlicher dieses Unternehmens zu verantworten habe, dass die zweitgenannte Gesellschaft entgegen Paragraph 18, AuslBG Arbeitsleistungen von fünf namentlich angeführten Ausländern, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt worden seien, in Anspruch genommen habe, ohne dass für diese eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt worden sei. Über den Beschwerdeführer wurden fünf Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,--, Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von fünfmal jeweils einer Woche verhängt und ihm die Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Die belangte Behörde stellte fest, dass sich die im Schuldspruch angeführten ausländischen Arbeitnehmer eines ungarischen Arbeitgebers auf der Baustelle in der Zeit vom 24. Februar bis zum 25. Februar 2003 befunden und dort vorgefertigte Fenster- und Türrahmen von einem auf dem Areal des Gebäudes geparkten Kleinlastwagen abgeladen und in weiterer Folge diese vorgefertigten Rahmen in das Innere eines zum Gebäudekomplex gehörenden weiteren Gebäudes verbracht hätten. Dabei seien die Bauelemente von den ungarischen Arbeitnehmern händisch transportiert worden und zwar bis zu den jeweils für sie vorgesehenen Maueröffnungen. Die ungarischen Arbeitnehmer seien jedenfalls damit befasst gewesen zu prüfen, ob die in Ungarn gefertigten Fenster- und Türrahmen in die jeweils vorgesehenen Maueröffnungen gepasst hätten oder ob vor ihrem Einbau noch Korrekturen vorzunehmen seien. Im Weiteren sei vom Beschwerdeführer in der Berufung glaubhaft dargetan worden, dass auch Arbeitskräfte heimischer Unternehmen auf der Baustelle anwesend gewesen seien. Die Arbeitnehmer der inländischen Firmen hätten dabei beim Einbau der Fenster- und Türrahmen die Professionistentätigkeit übernehmen sollen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Arbeitnehmer der heimischen Professionistenfirmen mit den Ungarn kooperiert hätten. Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe diese Kooperation eben darin bestanden, dass die ungarischen Arbeitnehmer die vorgefertigten Fenster- und Türrahmen zu den jeweiligen Maueröffnungen getragen und dabei geprüft hätten, ob diese von ihren Abmessungen her in die Maueröffnungen gepasst hätten. Es bestehe für die belangte Behörde kein Anlass daran zu zweifeln, dass dann die weiteren professionellen Arbeiten, die für den Einbau dieser Fenster- und Türrahmen erforderlich gewesen seien (Vermauern, Ausschäumen, Verputzen etc.) von den erwähnten heimischen Firmen durchgeführt worden seien. Es sei als feststehend zu erachten, dass die Ausländer Arbeitnehmer eines ungarischen Arbeitgebers gewesen seien und dass dieser ungarische Arbeitgeber über keinen Betriebssitz im Bundesgebiet verfügt habe. Weiters, dass für die ungarischen Arbeitnehmer keine Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung zum Tatzeitpunkt vorgelegen sei. Es sei für die Tatbestandsmäßigkeit nicht von Bedeutung, ob es sich beim ungarischen Arbeitgeber der Ausländer um eine ungarische Lieferfirma oder eine ungarische Tischlerfirma gehandelt habe.

Nach Darstellung von Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde weiter aus, dass die fünf Ungarn unbestritten Arbeitnehmer eines ungarischen Arbeitgebers ohne Betriebssitz im Bundesgebiet gewesen seien, der zum Tatzeitpunkt in einem Werkvertragsverhältnis zum Beschwerdeführer (gemeint: zu der vom Beschwerdeführer vertretenen GesmbH & Co KG) als Werkbesteller gestanden sei. Die fünf ungarischen Arbeitnehmer hätten dabei als Erfüllungsgehilfen des ungarischen Unternehmens fungiert. Unabhängig davon sei jedoch in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Tätigkeit der Ungarn "über das bloße Abladen von loko Baustelle" gelieferten Fenstern und Türen - dies bedeute noch keine Inanspruchnahme von deren Arbeitskraft - hinausgegangen sei. Dies deshalb, weil die Ungarn diese Bauelemente bis zu den für diese jeweils vorgesehenen Maueröffnungen getragen und geprüft hätten, ob diese Rahmen in die Maueröffnungen gepasst hätten oder nicht. Hätten die Ungarn die Fenster- und Türrahmen nur vom Lastwagen abgeladen, so hätten diese von den Arbeitern der anwesenden Professionistenfirmen oder vom Beschwerdeführer selbst zu den Maueröffnungen getragen werden müssen. Dadurch, dass die ungarischen Arbeitnehmer diese Tätigkeit verrichtet hätten, sei für die eingesetzten Professionistenfirmen oder aber auch für den Beschwerdeführer selbst dieser wahrscheinlich von Hilfsarbeitern zu erbringende Arbeitsaufwand weggefallen. Der Beschwerdeführer habe dabei aber jedenfalls die Arbeitskraft der ungarischen Arbeitnehmer des ungarischen Arbeitgebers in Anspruch genommen und dadurch mangels erteilter Beschäftigungs- oder Entsendebewilligungen den Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG in objektiver Hinsicht erfüllt.Nach Darstellung von Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde weiter aus, dass die fünf Ungarn unbestritten Arbeitnehmer eines ungarischen Arbeitgebers ohne Betriebssitz im Bundesgebiet gewesen seien, der zum Tatzeitpunkt in einem Werkvertragsverhältnis zum Beschwerdeführer (gemeint: zu der vom Beschwerdeführer vertretenen GesmbH & Co KG) als Werkbesteller gestanden sei. Die fünf ungarischen Arbeitnehmer hätten dabei als Erfüllungsgehilfen des ungarischen Unternehmens fungiert. Unabhängig davon sei jedoch in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Tätigkeit der Ungarn "über das bloße Abladen von loko Baustelle" gelieferten Fenstern und Türen - dies bedeute noch keine Inanspruchnahme von deren Arbeitskraft - hinausgegangen sei. Dies deshalb, weil die Ungarn diese Bauelemente bis zu den für diese jeweils vorgesehenen Maueröffnungen getragen und geprüft hätten, ob diese Rahmen in die Maueröffnungen gepasst hätten oder nicht. Hätten die Ungarn die Fenster- und Türrahmen nur vom Lastwagen abgeladen, so hätten diese von den Arbeitern der anwesenden Professionistenfirmen oder vom Beschwerdeführer selbst zu den Maueröffnungen getragen werden müssen. Dadurch, dass die ungarischen Arbeitnehmer diese Tätigkeit verrichtet hätten, sei für die eingesetzten Professionistenfirmen oder aber auch für den Beschwerdeführer selbst dieser wahrscheinlich von Hilfsarbeitern zu erbringende Arbeitsaufwand weggefallen. Der Beschwerdeführer habe dabei aber jedenfalls die Arbeitskraft der ungarischen Arbeitnehmer des ungarischen Arbeitgebers in Anspruch genommen und dadurch mangels erteilter Beschäftigungs- oder Entsendebewilligungen den Tatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG in objektiver Hinsicht erfüllt.

Dem Beschwerdeführer sei es auch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG an den Übertretungen kein Verschulden treffe. Mit der Verhängung der nicht unterschreitbaren gesetzlichen Mindeststrafe erübrige sich auch eine nähere rechtliche Überprüfung der Ermessensausübung bei der Strafzumessung; die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG oder für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG lägen nicht vor.Dem Beschwerdeführer sei es auch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG an den Übertretungen kein Verschulden treffe. Mit der Verhängung der nicht unterschreitbaren gesetzlichen Mindeststrafe erübrige sich auch eine nähere rechtliche Überprüfung der Ermessensausübung bei der Strafzumessung; die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG oder für ein Absehen von der Strafe gemäß Paragraph 21, VStG lägen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im vorliegenden Beschwerdefall angewendeten Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 (AuslBG), lauten:Die im vorliegenden Beschwerdefall angewendeten Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AuslBG), lauten:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.Paragraph 2, (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

     (2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung

     a)        in einem Arbeitsverhältnis,

     b)        in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern

die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger

Vorschriften ausgeübt wird,

     c)        in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der

Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,

  1. d)Litera d
    nach den Bestimmungen des § 18 odernach den Bestimmungen des Paragraph 18, oder
  2. e)Litera e
    überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,.
  1. (3)Absatz 3,Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind

a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist, a) in den Fällen des Absatz 2, Litera b, die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,

b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter, b) in den Fällen des Absatz 2, Litera c, und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht Litera d, gilt, oder der Veranstalter,

c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und c) in den Fällen des Absatz 2, Litera e, auch der Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und

d) der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine

EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 bis 16 auszustellen ist.EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 12, bis 16 auszustellen ist.

  1. (4)Absatz 4,Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

...

Abschnitt IVAbschnitt römisch vier

Betriebsentsandte Ausländer

Voraussetzungen für die Beschäftigung; Entsendebewilligung

§ 18. (1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.Paragraph 18, (1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.

...

  1. (11)Absatz 11,Für Arbeiten, die im Bundesgebiet üblicherweise von Betrieben der Wirtschaftsklassen Hoch- und Tiefbau, Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten mit Bedienungspersonal gemäß der Systematik der ÖNACE erbracht werden, kann eine Entsendebewilligung nicht erteilt werden.

...

Strafbestimmungen

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafenParagraph 28, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1. wer,

a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde, oder a) entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4, und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraph 12,) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15, und 4c) oder Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, FrG) ausgestellt wurde, oder

b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurde, oder b) entgegen dem Paragraph 18, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurde, oder

c) entgegen der Untersagung der Beschäftigung eines

Inhabers einer Arbeitserlaubnis (§ 14g) diesen beschäftigt,Inhabers einer Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 g,) diesen beschäftigt,

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro;

..."

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil er die Arbeitskraft der fünf ausländischen Arbeitnehmer nicht in Anspruch genommen habe, diese sei vielmehr in die Sphäre des Lieferanten gefallen. Dieser trage nämlich die Verantwortung für die Erstellung und Lieferung eines mängelfreien Werks. Dies habe aber im konkreten Fall nur durch das entsprechende Anproben der Türen und Fenster in den dafür vorgesehenen Rahmen festgestellt werden können, wobei zu bemerken sei, dass im konkreten Fall die Maße der einzelnen Fenster und Türen wegen des Alters des Gebäudes, das unter Denkmalschutz stehe, stark divergiert hätten. Hätte sich herausgestellt, dass einzelne Fenster und Türen nicht in die vorgesehenen Öffnungen gepasst hätten, so wäre die ungarische Lieferfirma verpflichtet gewesen, dieselben unverzüglich nach Ungarn zurückzubringen und dort die entsprechenden Mängel zu beheben. Aus zivilrechtlichen Gründen - im Übrigen auch für eine allfällige Haftung und Schadensübertragung - sei die von den Ungarn durchgeführte Tätigkeit nur von diesen vorzunehmen gewesen. Es habe sich daher um keine Beschäftigung im Sinne des AuslBG gehandelt. Das Anliefern der Fenster und Türen sei daher erst mit der Anpassungsprobe beendet gewesen.

Mit diesem Einwand zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG setzt nämlich tatbestandsmäßig voraus, dass die Arbeitsleistungen in der Sphäre desjenigen erbracht werden, der für dieses "in Anspruch"-Nehmen die verwaltungsstrafrechtliche Haftung trägt.Mit diesem Einwand zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG setzt nämlich tatbestandsmäßig voraus, dass die Arbeitsleistungen in der Sphäre desjenigen erbracht werden, der für dieses "in Anspruch"-Nehmen die verwaltungsstrafrechtliche Haftung trägt.

Dies kann im vorliegenden Fall auf der Basis der Feststellungen der belangten Behörde nicht gesagt werden, weil die Ausländer weder im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. b AuslBG in einem Betrieb des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens beschäftigt wurden, noch sonst ersichtlich ist, dass die Arbeitsleistungen dem wirtschaftlichen Bereich des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens zuzurechnen gewesen wären. Zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass das bloße Abladen der vom Ausland nach Österreich gelieferten Fenster und Türen noch keiner Bewilligungspflicht im Grunde des § 18 AuslBG unterlag. Davon unterscheidet sich aber nicht wesentlich der daran anschließende weitere Vorgang der Verbringung der gelieferten Fenster und Türen an den Ort ihres Einbaus im Gebäude des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens zu dem Zweck der Überprüfung der Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit der Lieferung. Auch diese Tätigkeit war noch der Sphäre des Lieferanten zuzurechnen, und durch sie war auch die mit § 18 Abs. 1 AuslBG verfolgte Zielsetzung des Gesetzgebers, "ein unkontrolliertes Einströmen" von Ausländern auf den inländischen Arbeitsmarkt zu verhindern und "eine Benachteiligung inländischer Arbeitskräfte" zu vermeiden (vgl. die ErläutRV zu § 18 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, 1451 BlgNR 13. GP, 31), nicht beeinträchtigt, weil die Überprüfung der Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit der Lieferung in einem solchen Fall naturgemäß auch durch Arbeitskräfte oder Vertreter des Lieferanten erfolgen muss. Dass die Tätigkeit der Verbringung der Fenster und Türen vom Ort des Abladens zur Stelle des Einbaus demgegenüber aber besonders aufwändig und nicht von bloß untergeordneter Bedeutung gewesen wäre, ist von der belangten Behörde nicht festgestellt worden, weshalb es sich hier bloß um den Vorgang der Lieferung eines im Ausland hergestellten Werks, nämlich von Fenstern und Türen handelte und nicht um die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen von Ausländern im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG.Dies kann im vorliegenden Fall auf der Basis der Feststellungen der belangten Behörde nicht gesagt werden, weil die Ausländer weder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, AuslBG in einem Betrieb des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens beschäftigt wurden, noch sonst ersichtlich ist, dass die Arbeitsleistungen dem wirtschaftlichen Bereich des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens zuzurechnen gewesen wären. Zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass das bloße Abladen der vom Ausland nach Österreich gelieferten Fenster und Türen noch keiner Bewilligungspflicht im Grunde des Paragraph 18, AuslBG unterlag. Davon unterscheidet sich aber nicht wesentlich der daran anschließende weitere Vorgang der Verbringung der gelieferten Fenster und Türen an den Ort ihres Einbaus im Gebäude des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens zu dem Zweck der Überprüfung der Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit der Lieferung. Auch diese Tätigkeit war noch der Sphäre des Lieferanten zuzurechnen, und durch sie war auch die mit Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG verfolgte Zielsetzung des Gesetzgebers, "ein unkontrolliertes Einströmen" von Ausländern auf den inländischen Arbeitsmarkt zu verhindern und "eine Benachteiligung inländischer Arbeitskräfte" zu vermeiden vergleiche die ErläutRV zu Paragraph 18, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, 1451 BlgNR 13. GP, 31), nicht beeinträchtigt, weil die Überprüfung der Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit der Lieferung in einem solchen Fall naturgemäß auch durch Arbeitskräfte oder Vertreter des Lieferanten erfolgen muss. Dass die Tätigkeit der Verbringung der Fenster und Türen vom Ort des Abladens zur Stelle des Einbaus demgegenüber aber besonders aufwändig und nicht von bloß untergeordneter Bedeutung gewesen wäre, ist von der belangten Behörde nicht festgestellt worden, weshalb es sich hier bloß um den Vorgang der Lieferung eines im Ausland hergestellten Werks, nämlich von Fenstern und Türen handelte und nicht um die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen von Ausländern im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG.

Dies hat die belangte Behörde verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Dies hat die belangte Behörde verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 23. April 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007090354.X00

Im RIS seit

25.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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