TE Vwgh Beschluss 2009/4/23 2007/09/0189

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Veröffentlicht am 23.04.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §14a;
AuslBG §14e;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
  1. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  3. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  4. AuslBG § 14a gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  6. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 14e gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14e gültig von 01.10.1990 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des EB in I, vertreten durch Dr. Paul Delazer und Dr. Rudolf Kathrein, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2 (Hauptpostgebäude), gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Tirol des Arbeitsmarktservice vom 18. April 2007, Zl. LGSTi/V/08 114/1425216-702/2007, betreffend Verlängerung der Arbeitserlaubnis, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des EB in römisch eins, vertreten durch Dr. Paul Delazer und Dr. Rudolf Kathrein, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2 (Hauptpostgebäude), gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Tirol des Arbeitsmarktservice vom 18. April 2007, Zl. LGSTi/V/08 114/1425216-702/2007, betreffend Verlängerung der Arbeitserlaubnis, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis vom 7. Juli 2006 gemäß §§ 14e und 14a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Die Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof haben übereinstimmend mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer nunmehr von der regionalen Geschäftsstelle Innsbruck des Arbeitsmarktservice gemäß § 14a AuslBG eine vom 30. März 2009 bis zum 29. März 2011 gültige Arbeitserlaubnis erteilt worden ist. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich erklärt, dadurch "klaglos gestellt" zu sein und damit zu erkennen gegeben, sich angesichts dieses Umstandes durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in Rechten verletzt zu erachten.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis vom 7. Juli 2006 gemäß Paragraphen 14 e, und 14a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Die Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof haben übereinstimmend mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer nunmehr von der regionalen Geschäftsstelle Innsbruck des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 14 a, AuslBG eine vom 30. März 2009 bis zum 29. März 2011 gültige Arbeitserlaubnis erteilt worden ist. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich erklärt, dadurch "klaglos gestellt" zu sein und damit zu erkennen gegeben, sich angesichts dieses Umstandes durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in Rechten verletzt zu erachten.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

§ 33 Abs. 1 leg. cit. ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat, wenn also sein Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Ein solcher Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist gegeben, wenn eine andere als auf Einstellung lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für die Rechte des Beschwerdeführers ohne Bedeutung wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. August 2006, Zl. 2006/09/0083, mwN). Dies ist auch im vorliegenden Fall gegeben, weil der Beschwerdeführer das Ziel seiner Beschwerde mit der Erteilung einer Arbeitserlaubnis nunmehr erreicht hat. Der Beschwerdeführer könnte daher durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides keine rechtliche Besserstellung mehr erreichen. Damit fehlt es ihm an einem Rechtsschutzinteresse; dieses ist nachträglich - nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde - weggefallen. Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat, wenn also sein Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Ein solcher Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist gegeben, wenn eine andere als auf Einstellung lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für die Rechte des Beschwerdeführers ohne Bedeutung wäre vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 30. August 2006, Zl. 2006/09/0083, mwN). Dies ist auch im vorliegenden Fall gegeben, weil der Beschwerdeführer das Ziel seiner Beschwerde mit der Erteilung einer Arbeitserlaubnis nunmehr erreicht hat. Der Beschwerdeführer könnte daher durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides keine rechtliche Besserstellung mehr erreichen. Damit fehlt es ihm an einem Rechtsschutzinteresse; dieses ist nachträglich - nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde - weggefallen.

Die Beschwerde war daher unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Beschwerde war daher unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung kommt im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 56 VwGG nicht zur Anwendung. Ein Zuspruch von Kosten könnte nur auf § 58 Abs. 2 VwGG gestützt werden. Diese Gesetzesbestimmung setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom 30. August 2006, Zl. 2006/09/0083). Im vorliegenden Fall kann der fiktive Ausgang des Verfahrens ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht beurteilt werden; es waren daher in Entscheidung nach freier Überzeugung keine Kosten zuzusprechen.Mangels einer formellen Klaglosstellung kommt im vorliegenden Fall die Bestimmung des Paragraph 56, VwGG nicht zur Anwendung. Ein Zuspruch von Kosten könnte nur auf Paragraph 58, Absatz 2, VwGG gestützt werden. Diese Gesetzesbestimmung setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist vergleiche auch dazu den hg. Beschluss vom 30. August 2006, Zl. 2006/09/0083). Im vorliegenden Fall kann der fiktive Ausgang des Verfahrens ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht beurteilt werden; es waren daher in Entscheidung nach freier Überzeugung keine Kosten zuzusprechen.

Wien, am 23. April 2009

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007090189.X00

Im RIS seit

20.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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