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L37166 Kanalabgabe Steiermark;Norm
KanalabgabenO Graz 1971 §7 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des Ing. HB in K, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg, Haushamerstraße 1, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 18. Jänner 2006, GZ. A8-K 89/2005-1, betreffend Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 2003 bis 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit vier Bescheiden jeweils vom 22. März 2005 schrieb der Magistrat der Landeshauptstadt Graz dem Beschwerdeführer u.a. die Kanalbenützungsgebühren für Zeiträume vom 1. Jänner 2002 bis 31. August 2003 (für sechs WC) und vom 1. September 2003 bis 31. Dezember 2005 (für fünf WC) vor.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Bescheide über die Kanalbenützungsgebühr "der Jahre 2003 bis 2005" eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung und führte darin aus, im Juni 2003 hätten ihn zwei namentlich genannte Mitarbeiter des Magistrats aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass "die Pauschalierung der WCs aufgehoben werden könnte, wenn ein Wasserverbrauchszähler eingebaut werden würde". Daraufhin habe er im Juli 2003 einen Wasserzähler einbauen lassen und dies am 6. August 2003 dem Magistrat telefonisch mitgeteilt. Am 28. Februar 2005 habe er den Zählerstand für den Wasserverbrauch der Jahre 2003 und 2004 an das Kanalbauamt übermittelt. Er fordere den Magistrat unverzüglich auf, den tatsächlichen Wasserverbrauch zu berücksichtigen und die WCs nicht über eine Pauschalgebühr zu berechnen, denn er beziehe sein Wasser ausschließlich aus dem eigenen Brunnen. Es könne daher maximal die Menge Wasser in das Kanalnetz eingeleitet werden, die vom Brunnen entnommen werde.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, in welchem er im Wesentlichen sein Berufungsvorbringen wiederholte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, der Verordnungsgeber habe in der Grazer Kanalabgabenordnung einen (pauschalierten) Wasserverbrauch (Wasserbezug) angenommen und zur Grundlage einer Mindestgebühr gemacht (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/17/0133). Individuelle Umstände der Steuerpflichtigen, wie etwa ein unter dem durch die Pauschalgebühr abgedeckter Wasserverbrauch (im Beschwerdefall 2003: 34 m3, 2004: 44 m3), könnten bei der Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr keine Berücksichtigung finden. Bis zu einem Wasserverbrauch von 120 m3 pro Spülklosett sei eine pauschalierte Kanalbenützungsgebühr zur Vorschreibung zu bringen. Auch § 7 Abs. 6 Grazer Kanalabgabenordnung erlaube nicht, bei Vorhandensein einer geeigneten Messeinrichtung den tatsächlichen Wasserverbrauch zu Grunde zu legen. Diese Bestimmung regle die Ermittlung der Wasserverbrauchsmenge und nicht den Umfang und die Höhe der Gebührenbemessung. Diese seien in § 7 Abs. 2 und 3 festgelegt.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, der Verordnungsgeber habe in der Grazer Kanalabgabenordnung einen (pauschalierten) Wasserverbrauch (Wasserbezug) angenommen und zur Grundlage einer Mindestgebühr gemacht (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/17/0133). Individuelle Umstände der Steuerpflichtigen, wie etwa ein unter dem durch die Pauschalgebühr abgedeckter Wasserverbrauch (im Beschwerdefall 2003: 34 m3, 2004: 44 m3), könnten bei der Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr keine Berücksichtigung finden. Bis zu einem Wasserverbrauch von 120 m3 pro Spülklosett sei eine pauschalierte Kanalbenützungsgebühr zur Vorschreibung zu bringen. Auch Paragraph 7, Absatz 6, Grazer Kanalabgabenordnung erlaube nicht, bei Vorhandensein einer geeigneten Messeinrichtung den tatsächlichen Wasserverbrauch zu Grunde zu legen. Diese Bestimmung regle die Ermittlung der Wasserverbrauchsmenge und nicht den Umfang und die Höhe der Gebührenbemessung. Diese seien in Paragraph 7, Absatz 2, und 3 festgelegt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 6 Abs. 1 Steiermärkisches Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. Nr. 71/1955, obliegt die Erhebung von laufenden Gebühren für die Benützung von öffentlichen Kanalanlagen (Kanalbenützungsgebühren) dem freien Beschlussrecht der Gemeinden.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Steiermärkisches Kanalabgabengesetz 1955, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1955,, obliegt die Erhebung von laufenden Gebühren für die Benützung von öffentlichen Kanalanlagen (Kanalbenützungsgebühren) dem freien Beschlussrecht der Gemeinden.
Die Verordnung des Gemeinderates vom 13. Mai 1971, mit der die Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt Graz erlassen wird (in der Folge: Grazer KAbgO), Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 11/1971 (§ 7 Abs. 2 und 3 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 12. Juni 2003, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 14/2003), lautet auszugsweise:Die Verordnung des Gemeinderates vom 13. Mai 1971, mit der die Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt Graz erlassen wird (in der Folge: Grazer KAbgO), Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 11 aus 1971, (Paragraph 7, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 12. Juni 2003, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 14 aus 2003,), lautet auszugsweise:
"Kanalbenützungsgebühren
§ 6 Gegenstand der Gebühr Paragraph 6, Gegenstand der Gebühr
Für die Benützung der öffentlichen Kanalisationsanlage wird auf Grund der Ermächtigung des § 7 Abs. 5 F-VG 1948 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 lit. d des FAG 1967 gemäß § 6 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71/1955, eine jährliche Benützungsgebühr erhoben.Für die Benützung der öffentlichen Kanalisationsanlage wird auf Grund der Ermächtigung des Paragraph 7, Absatz 5, F-VG 1948 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Litera d, des FAG 1967 gemäß Paragraph 6, des Kanalabgabengesetzes 1955, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1955,, eine jährliche Benützungsgebühr erhoben.
§ 7 Gebührenbemessung Paragraph 7, Gebührenbemessung
Ist bei einer an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Liegenschaft, die über ein an das Kanalnetz angeschlossenes Spülklosett nicht verfügt, ein Wasserverbrauch gegeben, so wird bis zu einem jährlichen Wasserverbrauch von 120 Kubikmeter die Gebühr pauschaliert mit 136,80 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer pro Jahr erhoben; hinsichtlich des darüber hinausgehenden Wasserverbrauches wird die Gebühr im Sinne des Abs. 3 bemessen und vorgeschrieben.Ist bei einer an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Liegenschaft, die über ein an das Kanalnetz angeschlossenes Spülklosett nicht verfügt, ein Wasserverbrauch gegeben, so wird bis zu einem jährlichen Wasserverbrauch von 120 Kubikmeter die Gebühr pauschaliert mit 136,80 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer pro Jahr erhoben; hinsichtlich des darüber hinausgehenden Wasserverbrauches wird die Gebühr im Sinne des Absatz 3, bemessen und vorgeschrieben.
Durch die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 2. Dezember 2004, mit der die Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt Graz vom 13. Mai 1971 geändert wird, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 14/2004, wurden mit Wirkung von 1. Jänner 2005 die in § 7 Abs. 2 Grazer KAbgO genannten Beträge von 136,80 Euro jeweils durch 141,60 Euro und der in § 7 Abs. 3 Grazer KAbgO genannte Satz von 0,74 Euro durch 0,77 Euro ersetzt.Durch die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 2. Dezember 2004, mit der die Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt Graz vom 13. Mai 1971 geändert wird, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 14 aus 2004,, wurden mit Wirkung von 1. Jänner 2005 die in Paragraph 7, Absatz 2, Grazer KAbgO genannten Beträge von 136,80 Euro jeweils durch 141,60 Euro und der in Paragraph 7, Absatz 3, Grazer KAbgO genannte Satz von 0,74 Euro durch 0,77 Euro ersetzt.
Der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen "die Höhe bzw. Art der Berechnung der zu entrichtenden Abgabe". Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, es hätte im Beschwerdefall wegen des Vorhandenseins einer Messeinrichtung zu einer ausschließlich verbrauchsabhängigen Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr kommen dürfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem - im angefochtenen Bescheid auch angeführten - Erkenntnis vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/17/0133, zur Kanalbenützungsgebühr der Landeshauptstadt Graz ausgeführt, dass grundsätzlich der Wasserverbrauch der Maßstab für das Ausmaß der Kanalbenützung (und somit der Kanalbenützungsgebühr) ist. Dem Wasserverbrauch wird die aus eigenen, aus öffentlichen und aus nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlagen gewonnene Wassermenge zugrunde gelegt. Dabei wird nun vom Verordnungsgeber, sofern eine bestimmte Wasserverbrauchsmenge nicht überschritten wird, eine Pauschalgebühr (pauschalierte Mindestgebühr) vorgesehen. Wie sich aus der Regelung des § 7 Abs. 3 iVm Abs. 2 der Grazer KAbgO ergibt, ist nur der Mehrverbrauch an Wasser, der über die Verbrauchsmenge, die der Pauschalgebühr zugrunde gelegt ist, hinausgeht, im Einzelfall festzustellen und mit einem (geringeren) Kubikmetersatz zu vergebühren.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem - im angefochtenen Bescheid auch angeführten - Erkenntnis vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/17/0133, zur Kanalbenützungsgebühr der Landeshauptstadt Graz ausgeführt, dass grundsätzlich der Wasserverbrauch der Maßstab für das Ausmaß der Kanalbenützung (und somit der Kanalbenützungsgebühr) ist. Dem Wasserverbrauch wird die aus eigenen, aus öffentlichen und aus nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlagen gewonnene Wassermenge zugrunde gelegt. Dabei wird nun vom Verordnungsgeber, sofern eine bestimmte Wasserverbrauchsmenge nicht überschritten wird, eine Pauschalgebühr (pauschalierte Mindestgebühr) vorgesehen. Wie sich aus der Regelung des Paragraph 7, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, der Grazer KAbgO ergibt, ist nur der Mehrverbrauch an Wasser, der über die Verbrauchsmenge, die der Pauschalgebühr zugrunde gelegt ist, hinausgeht, im Einzelfall festzustellen und mit einem (geringeren) Kubikmetersatz zu vergebühren.
Die Liegenschaft des Beschwerdeführers ist unstrittig an das öffentliche Kanalnetz der Landeshauptstadt Graz angeschlossen. Die Abgabenbehörde hat die Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Liegenschaft in den Jahren 2003 und 2004 einen Wasserverbrauch von weniger als 120 Kubikmeter pro Spülklosett und Jahr aufgewiesen hatte, nicht in Zweifel gezogen. Sie hatte daher bei der Bemessung der Kanalbenützungsgebühr nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 2 Grazer KAbgO die pauschalierte Mindestgebühr zur Anwendung zu bringen.Die Liegenschaft des Beschwerdeführers ist unstrittig an das öffentliche Kanalnetz der Landeshauptstadt Graz angeschlossen. Die Abgabenbehörde hat die Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Liegenschaft in den Jahren 2003 und 2004 einen Wasserverbrauch von weniger als 120 Kubikmeter pro Spülklosett und Jahr aufgewiesen hatte, nicht in Zweifel gezogen. Sie hatte daher bei der Bemessung der Kanalbenützungsgebühr nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 2, Grazer KAbgO die pauschalierte Mindestgebühr zur Anwendung zu bringen.
Der Beschwerdeführer vermag seine gegenteilige Auffassung auch nicht auf die Bestimmung des § 7 Abs. 6 Grazer KAbgO über die Feststellung des Wasserverbrauches von Amts wegen oder durch Anzeige des Abgabepflichtigen zu stützen. Diese Regelung dient ausschließlich der Entscheidung, ob bei der Abgabenbemessung einer konkreten Liegenschaft die pauschalierte Mindestgebühr nach § 7 Abs. 2 Grazer KAbgO Anwendung zu finden hat (weil der Wasserverbrauch das Ausmaß von 120 Kubikmeter pro Spülklosett und Jahr nicht überschreitet) oder ob dieser pauschalierten Gebührenbemessung auch der Mehrverbrauch hinzugerechnet werden muss (weil der Wasserverbrauch pro Spülklosett und Jahr 120 Kubikmeter überschreitet), wie dies in § 7 Abs. 3 Grazer KAbgO vorgesehen ist.Der Beschwerdeführer vermag seine gegenteilige Auffassung auch nicht auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 6, Grazer KAbgO über die Feststellung des Wasserverbrauches von Amts wegen oder durch Anzeige des Abgabepflichtigen zu stützen. Diese Regelung dient ausschließlich der Entscheidung, ob bei der Abgabenbemessung einer konkreten Liegenschaft die pauschalierte Mindestgebühr nach Paragraph 7, Absatz 2, Grazer KAbgO Anwendung zu finden hat (weil der Wasserverbrauch das Ausmaß von 120 Kubikmeter pro Spülklosett und Jahr nicht überschreitet) oder ob dieser pauschalierten Gebührenbemessung auch der Mehrverbrauch hinzugerechnet werden muss (weil der Wasserverbrauch pro Spülklosett und Jahr 120 Kubikmeter überschreitet), wie dies in Paragraph 7, Absatz 3, Grazer KAbgO vorgesehen ist.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 23. April 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006170041.X00Im RIS seit
24.06.2009Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011