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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, in der Beschwerdesache der Energieversorgung P KEG, vertreten durch Dr. Klaus Fürlinger und Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwälte in 4040 Linz, Gerstnerstraße 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Februar 2006, Zl. Wa-602429/5-2006-Ort/Ei, betreffend wasserrechtliche Überprüfung und wasserpolizeilicher Auftrag, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U (kurz: BH) vom 19. Oktober 2005 wurde festgestellt, dass die Kleinkraftwerksanlage der beschwerdeführenden Partei an einem näher genannten Gewässer mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH vom 9. Oktober 2003 nicht übereinstimmt.
Unter Spruchabschnitt II dieses Bescheides vom 19. Oktober 2005 erging an die beschwerdeführende Partei gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 der wasserpolizeiliche Auftrag, die eigenmächtig vorgenommene Neuerung der gegenständlichen Kleinkraftwerksanlage, d.s.Unter Spruchabschnitt römisch zwei dieses Bescheides vom 19. Oktober 2005 erging an die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 der wasserpolizeiliche Auftrag, die eigenmächtig vorgenommene Neuerung der gegenständlichen Kleinkraftwerksanlage, d.s.
1. die höhenmäßige Abweichung von der wasserrechtlich bewilligten Höhenlage der Wehrkrone im Ausmaß von 35 cm linksseitig bzw. 29 cm im Bereich der rechten Wehrseite,
2. eine Verschwenkung im Westen der Wehranlage gegenüber dem genehmigten Projekt, eine um 2 m längere Ausführung mit linksufriger Einbringung in den Böschungskörper
bis spätestens 31. Mai 2006 zu beseitigen oder nachträglich bis spätestens 31. Jänner 2006 unter Vorlage eines entsprechenden Projektes um die wasserrechtliche Bewilligung für die geänderte Kleinwasserkraftanlage an dem näher genannten Gewässer anzusuchen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 2006 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Berufung wurden die im erstinstanzlichen Bescheid unter Spruchpunkt II festgesetzten Fristen für die Beseitigung der Neuerung mit 31. August 2006 bzw. für das Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Bewilligung für die Neuerungen mit 30. Juni 2006 neu bestimmt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 2006 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Berufung wurden die im erstinstanzlichen Bescheid unter Spruchpunkt römisch zwei festgesetzten Fristen für die Beseitigung der Neuerung mit 31. August 2006 bzw. für das Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Bewilligung für die Neuerungen mit 30. Juni 2006 neu bestimmt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Mit Schriftsatz vom 6. März 2009 erging an die beschwerdeführende Partei seitens des Verwaltungsgerichtshofes die Anfrage, ob die anhängige Beschwerde nicht aufgrund des Bescheides der BH vom 23. November 2006, mit dem die ursprüngliche wasserrechtliche Bewilligung vom 9. Oktober 2003 geändert wurde, gegenstandslos geworden sei. Nach Auskunft der BH sei dieser Bescheid rechtskräftig geworden.
Mit Äußerung vom 30. März 2009 teilte die beschwerdeführende Partei mit, sie habe in einem Schreiben vom 2. April 2007 der belangten Behörde im Hinblick auf den nach Beschwerdeeinbringung ergangenen Bescheid der BH vom 23. November 2006 vorgeschlagen, im Wege einer übereinstimmenden Erklärung "den Tatbestand der Gegenstandslosigkeit" herzustellen. Zu einem dahingehenden "parteieneinverständlichen Vorgehen" sei die belangte Behörde allerdings nicht bereit gewesen, sodass jene Erklärung nicht zustande gekommen sei. Das seitens des Verwaltungsgerichtshofes angeführte amtswegige Vorgehen entspreche sohin grundsätzlich dem, was von Seiten der beschwerdeführenden Partei der belangten Behörde außergerichtlich im Wege der Parteiendisposition vorgeschlagen worden sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/09/0141, m. w.N.) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/09/0141, m. w.N.) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Artikel 131, B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Durch die nach Beschwerdeerhebung erfolgte Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung aufgrund des Bescheides der BH vom 23. November 2006 ist nachträglich das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, weshalb das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war.
Im vorliegenden Fall ist ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht zu ersehen, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz).Im vorliegenden Fall ist ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht zu ersehen, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz).
Wien, am 23. April 2009
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070043.X00Im RIS seit
11.11.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009