TE Vwgh Beschluss 2009/4/23 2006/07/0043

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Veröffentlicht am 23.04.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

B-VG Art131;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs2;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, in der Beschwerdesache der Energieversorgung P KEG, vertreten durch Dr. Klaus Fürlinger und Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwälte in 4040 Linz, Gerstnerstraße 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Februar 2006, Zl. Wa-602429/5-2006-Ort/Ei, betreffend wasserrechtliche Überprüfung und wasserpolizeilicher Auftrag, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U (kurz: BH) vom 19. Oktober 2005 wurde festgestellt, dass die Kleinkraftwerksanlage der beschwerdeführenden Partei an einem näher genannten Gewässer mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH vom 9. Oktober 2003 nicht übereinstimmt.

Unter Spruchabschnitt II dieses Bescheides vom 19. Oktober 2005 erging an die beschwerdeführende Partei gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 der wasserpolizeiliche Auftrag, die eigenmächtig vorgenommene Neuerung der gegenständlichen Kleinkraftwerksanlage, d.s.Unter Spruchabschnitt römisch zwei dieses Bescheides vom 19. Oktober 2005 erging an die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 der wasserpolizeiliche Auftrag, die eigenmächtig vorgenommene Neuerung der gegenständlichen Kleinkraftwerksanlage, d.s.

1. die höhenmäßige Abweichung von der wasserrechtlich bewilligten Höhenlage der Wehrkrone im Ausmaß von 35 cm linksseitig bzw. 29 cm im Bereich der rechten Wehrseite,

2. eine Verschwenkung im Westen der Wehranlage gegenüber dem genehmigten Projekt, eine um 2 m längere Ausführung mit linksufriger Einbringung in den Böschungskörper

bis spätestens 31. Mai 2006 zu beseitigen oder nachträglich bis spätestens 31. Jänner 2006 unter Vorlage eines entsprechenden Projektes um die wasserrechtliche Bewilligung für die geänderte Kleinwasserkraftanlage an dem näher genannten Gewässer anzusuchen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 2006 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Berufung wurden die im erstinstanzlichen Bescheid unter Spruchpunkt II festgesetzten Fristen für die Beseitigung der Neuerung mit 31. August 2006 bzw. für das Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Bewilligung für die Neuerungen mit 30. Juni 2006 neu bestimmt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 2006 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Berufung wurden die im erstinstanzlichen Bescheid unter Spruchpunkt römisch zwei festgesetzten Fristen für die Beseitigung der Neuerung mit 31. August 2006 bzw. für das Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Bewilligung für die Neuerungen mit 30. Juni 2006 neu bestimmt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Schriftsatz vom 6. März 2009 erging an die beschwerdeführende Partei seitens des Verwaltungsgerichtshofes die Anfrage, ob die anhängige Beschwerde nicht aufgrund des Bescheides der BH vom 23. November 2006, mit dem die ursprüngliche wasserrechtliche Bewilligung vom 9. Oktober 2003 geändert wurde, gegenstandslos geworden sei. Nach Auskunft der BH sei dieser Bescheid rechtskräftig geworden.

Mit Äußerung vom 30. März 2009 teilte die beschwerdeführende Partei mit, sie habe in einem Schreiben vom 2. April 2007 der belangten Behörde im Hinblick auf den nach Beschwerdeeinbringung ergangenen Bescheid der BH vom 23. November 2006 vorgeschlagen, im Wege einer übereinstimmenden Erklärung "den Tatbestand der Gegenstandslosigkeit" herzustellen. Zu einem dahingehenden "parteieneinverständlichen Vorgehen" sei die belangte Behörde allerdings nicht bereit gewesen, sodass jene Erklärung nicht zustande gekommen sei. Das seitens des Verwaltungsgerichtshofes angeführte amtswegige Vorgehen entspreche sohin grundsätzlich dem, was von Seiten der beschwerdeführenden Partei der belangten Behörde außergerichtlich im Wege der Parteiendisposition vorgeschlagen worden sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/09/0141, m. w.N.) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/09/0141, m. w.N.) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Artikel 131, B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Durch die nach Beschwerdeerhebung erfolgte Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung aufgrund des Bescheides der BH vom 23. November 2006 ist nachträglich das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, weshalb das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war.

Im vorliegenden Fall ist ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht zu ersehen, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz).Im vorliegenden Fall ist ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht zu ersehen, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz).

Wien, am 23. April 2009

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006070043.X00

Im RIS seit

11.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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