Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F in W, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in 1220 Wien, St. Wendelin Platz 6, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. Dezember 2008, Zl. UVS-07/A/3/5622/2008, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/09/0046 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 8.400,-- (und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils fünf Tagen und 21 Stunden) verhängt und ihm die Bezahlung von Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet:
Der Beschwerdeführer bringt zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass einer solchen zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stünden und dass für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Bedingt durch eine saisonale Auftragslage seines Unternehmens sei erst in den nächsten Monaten mit einer Umsatzsteigerung und damit einhergehend einer Verbesserung seiner finanziellen Lage zu rechnen.
Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt, weil der Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt hat, inwiefern ihn die Verpflichtung zur Bezahlung der Geldstrafe angesichts seiner wirtschaftlichen Situation tatsächlich unverhältnismäßig hart träfe. Der durch die Geldstrafe für den Beschwerdeführer bewirkte Nachteil wird nämlich dadurch abgemildert, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist. Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufgezeigt, weil der Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt hat, inwiefern ihn die Verpflichtung zur Bezahlung der Geldstrafe angesichts seiner wirtschaftlichen Situation tatsächlich unverhältnismäßig hart träfe. Der durch die Geldstrafe für den Beschwerdeführer bewirkte Nachteil wird nämlich dadurch abgemildert, dass die Behörde gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.
Die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Abwägung aller berührten Interessen ergibt im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung nicht nur des wirtschaftlichen Interesses der öffentlichen Hand an der Einbringung der Geldstrafe sondern auch des in der Strafnorm zum Ausdruck gebrachten general- und spezialpräventiven öffentlichen Interesses vor dem Hintergrund der prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden konnte. Die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Abwägung aller berührten Interessen ergibt im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung nicht nur des wirtschaftlichen Interesses der öffentlichen Hand an der Einbringung der Geldstrafe sondern auch des in der Strafnorm zum Ausdruck gebrachten general- und spezialpräventiven öffentlichen Interesses vor dem Hintergrund der prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden konnte.
Wien, am 24. April 2009
Schlagworte
Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009090046.A00Im RIS seit
30.07.2009Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009