TE Vwgh Erkenntnis 2009/4/24 2008/02/0356

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Veröffentlicht am 24.04.2009
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Index

L70705 Theater Veranstaltung Salzburg;
L70715 Spielapparate Salzburg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VeranstaltungsG Slbg 1997 §21 Abs1 litb;
VeranstaltungsG Slbg 1997 §21 Abs2;
VeranstaltungsG Slbg 1997 §26 Abs3;
VeranstaltungsG Slbg 1997 §32 Abs1 litj;
VeranstaltungsG Slbg 1997 §32 Abs3;
VStG §39 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/02/0406 E 24. April 2009 2008/02/0357 E 24. April 2009 2008/02/0358 E 24. April 2009 2008/02/0407 E 24. April 2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der M-I K in G/U, vertreten durch Dr. Friedrich Wennig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schauflergasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 29. September 2008, Zl. UVS-5/13.102/2-2008, betreffend Beschlagnahme eines Geldspielapparates in einer Angelegenheit nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 7. Juli 2008 wurde ein Spielapparat einer näher genannten Marke samt seinem Inhalt gemäß § 39 Abs. 1 VStG i.V.m. § 26 Abs. 3,Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 7. Juli 2008 wurde ein Spielapparat einer näher genannten Marke samt seinem Inhalt gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3,,

1. Fall, und i.V.m. § 32 Abs. 3 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 100, beschlagnahmt, um den Verfall des Gerätes im Verwaltungsstrafverfahren sicherzustellen.1. Fall, und in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 3, des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997, Landesgesetzblatt , Nr. 100, beschlagnahmt, um den Verfall des Gerätes im Verwaltungsstrafverfahren sicherzustellen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 18. Juli 2008 wurde der Bescheid vom 7. Juli 2008 gemäß § 62 Abs. 4 AVG i.V.m. § 24 VStG dahingehend berichtigt, dass nach der näheren Bezeichnung der Marke des Spielapparates der Klammerausdruck "(Bestätigung der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 12.4.2008, Blatt 1, Bestätigungs-Nr. 9)" ergänzt wurde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 18. Juli 2008 wurde der Bescheid vom 7. Juli 2008 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG dahingehend berichtigt, dass nach der näheren Bezeichnung der Marke des Spielapparates der Klammerausdruck "(Bestätigung der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 12.4.2008, Blatt 1, Bestätigungs-Nr. 9)" ergänzt wurde.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. September 2008 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der gegenständliche Spielapparat sei anlässlich einer Polizeikontrolle am 12. April 2008 in einem näher genannten Lokal in Salzburg ausgemacht und in der Folge entfernt worden. Im Zuge dieser Schwerpunktaktion sei auch der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Geldspiel- und Glücksspielautomaten P. L. beigezogen worden und vor Ort gewesen.

Der Sachverständige habe demnach vor Ort und in der Folge im schriftlichen Befund und Gutachten festgestellt, dass es sich bei dem beschlagnahmten Gerät um einen Geldspielapparat gemäß dem Salzburger Veranstaltungsgesetz handle. Auch verfügten die im Bericht aufgelisteten Spielautomaten Nrn. 3-16 - und somit auch der gegenständliche mit der Bestätigungsnummer 9 - über die bekannten Schaltungen bezüglich Einsatzvervielfachung mittels Würfelvorschaltung von 50 Cent pro Würfelspiel und möglichen 10 Würfelspielen vor dem Hauptspiel. Die Gewinne auf den Gewinntabellen würden nur bis zu einem Betrag von EUR 20.--, höhere Gewinne in sogenannten "SG" Spielen ausgewiesen. Bei den Höchstgewinnen würden bis zu ca. 500 SG ausgewiesen.

Für die Anordnung einer Beschlagnahme genüge der bloße Verdacht, dass eine bestimmte Norm, deren Übertretung mit Verfall sanktioniert sei, übertreten worden sei. Ob letztendlich diese oder eine andere solche Norm verletzt worden sei, sei für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ohne Belang.

Die Behörde erster Instanz habe entsprechend dem Bescheid vom 7. Juli 2008 eben zur Sicherung der Strafe des Verfalls den in Rede stehenden Spielapparat beschlagnahmt.

Aus dem vorliegenden Gutachten des von der erstinstanzlichen Behörde beigezogenen Sachverständigen für Geldspiel- und Glückspielautomaten ergebe sich u.a., dass das vorliegende Gerät - wie auch die anderen in diesem Lokal begutachteten - über Banknotenakzeptoren, die üblicherweise bis zu EUR 100.-- bzw. EUR 200.-- Noten akzeptierten und über einen Münzeinwurfschlitz verfüge.

Dieser Sachverhalt und die Einschätzung des beigezogenen Sachverständigen vor Ort, es handle sich gegenständlich um einen Geldspielapparat, der unter die Bestimmungen des Salzburger Veranstaltungsgesetzes falle, hätten die belangte Behörde daher zu Recht und ohne Zweifel den Verdacht hegen lassen, dass hier eine Verwaltungsübertretung begangen worden sei, für die gemäß § 26 Abs. 3 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen sei. Dieser Sachverhalt und die Einschätzung des beigezogenen Sachverständigen vor Ort, es handle sich gegenständlich um einen Geldspielapparat, der unter die Bestimmungen des Salzburger Veranstaltungsgesetzes falle, hätten die belangte Behörde daher zu Recht und ohne Zweifel den Verdacht hegen lassen, dass hier eine Verwaltungsübertretung begangen worden sei, für die gemäß Paragraph 26, Absatz 3, des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen sei.

Ob die beschlagnahmten Geldspielapparate im Hinblick auf mögliche Spieleinsätze und Gewinne möglicherweise sogar unter das Glücksspielmonopol fielen, sei in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz. Im folgenden Verwaltungsstrafverfahren sei diese Frage aber jedenfalls noch zu prüfen und es seien dabei auch nähere Ausführungen im Hinblick auf die auf den gegenständlichen Apparaten angebotenen Spiele (allenfalls unter ergänzender Befragung des herangezogenen Sachverständigen) zu treffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 39 Abs. 1 VStG lautet: Paragraph 39, Absatz eins, VStG lautet:

"Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen."

Gemäß § 2 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes (GSpG) ist ein Glücksspielautomat ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Glücksspielgesetzes (GSpG) ist ein Glücksspielautomat ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt.

§ 4 Abs. 2 GSpG lautet: Paragraph 4, Absatz 2, GSpG lautet:

"Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen

nicht dem Glücksspielmonopol, wenn

1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro nicht übersteigt und

2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt."

Nach § 32 Abs. 1 lit. j des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, wer einen verbotenen Spielapparat (§ 21 Abs. 1 lit. b) aufstellt oder betreibt oder als Verfügungsberechtigter über den Aufstellungsort das Aufstellen oder Betreiben verbotener Spielapparate duldet oder einer Person einen verbotenen Spielapparat zur Aufstellung oder zum Betrieb im Land Salzburg überlässt, auch wenn der Ort der Übergabe außerhalb des Landes Salzburg gelegen ist. Nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera j, des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, wer einen verbotenen Spielapparat (Paragraph 21, Absatz eins, Litera b,) aufstellt oder betreibt oder als Verfügungsberechtigter über den Aufstellungsort das Aufstellen oder Betreiben verbotener Spielapparate duldet oder einer Person einen verbotenen Spielapparat zur Aufstellung oder zum Betrieb im Land Salzburg überlässt, auch wenn der Ort der Übergabe außerhalb des Landes Salzburg gelegen ist.

Nach § 32 Abs. 3 erster Satz des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 unterliegen Spielapparate, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgestellt oder betrieben werden, samt ihrem Inhalt dem Verfall. Nach Paragraph 32, Absatz 3, erster Satz des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 unterliegen Spielapparate, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgestellt oder betrieben werden, samt ihrem Inhalt dem Verfall.

§ 26 Abs. 3 des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 lautet: Paragraph 26, Absatz 3, des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 lautet:

"Ist der Eigentümer der Spielapparate der Behörde bekannt oder meldet er sich innerhalb der Frist des Abs. 2 zweiter Satz, hat die Behörde die Beschlagnahme der Spielapparate samt ihrem Inhalt anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um den Verfall zu sichern (§ 39 Abs. 1 VStG) oder um sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden." "Ist der Eigentümer der Spielapparate der Behörde bekannt oder meldet er sich innerhalb der Frist des Absatz 2, zweiter Satz, hat die Behörde die Beschlagnahme der Spielapparate samt ihrem Inhalt anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um den Verfall zu sichern (Paragraph 39, Absatz eins, VStG) oder um sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden."

Nach § 21 Abs. 1 lit. b des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 sind das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielapparaten und von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen, verboten. Eine verrohende Wirkung ist jedenfalls anzunehmen, wenn Gegenstand des Spieles die in naturalistischer Weise dargestellte Tötung oder Verletzung von Menschen ist. Vom Verbot ausgenommen sind Warenausspielungen im Sinn des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989. Nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 sind das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielapparaten und von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen, verboten. Eine verrohende Wirkung ist jedenfalls anzunehmen, wenn Gegenstand des Spieles die in naturalistischer Weise dargestellte Tötung oder Verletzung von Menschen ist. Vom Verbot ausgenommen sind Warenausspielungen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 3, des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,.

§ 21 Abs. 2 Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 lautet: Paragraph 21, Absatz 2, Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 lautet:

"Geldspielapparate sind alle Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird, unabhängig davon, ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust vom Zufall abhängt oder vom Spieler beeinflusst werden kann. Freispiele gelten nicht als Gewinn."

Gemäß § 21 Abs. 3 des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 gelten als Geldspielapparate auch Spielapparate, bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt, wenn sie nach ihrer Art und ihren Vorrichtungen, insbesondere Aufzählungsvorrichtungen, zur Verwendung als Geldspielapparate geeignet sind. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 gelten als Geldspielapparate auch Spielapparate, bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt, wenn sie nach ihrer Art und ihren Vorrichtungen, insbesondere Aufzählungsvorrichtungen, zur Verwendung als Geldspielapparate geeignet sind.

Nach § 1 Abs. 4 lit. c des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Veranstaltungen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung (z.B. auf dem Gebiet des Monopolwesens, des Versammlungsrechtes, der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt, der Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen des Bundes und der Bundestheater, der Angelegenheiten des Kultus) fallen. Nach Paragraph eins, Absatz 4, Litera c, des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Veranstaltungen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung (z.B. auf dem Gebiet des Monopolwesens, des Versammlungsrechtes, der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt, der Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen des Bundes und der Bundestheater, der Angelegenheiten des Kultus) fallen.

Die beschwerdeführende Partei wendet u.a. ein, sie habe bereits in der Berufung darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Vielzahl konkurrierender Gesetze im Verwaltungsbereich - Glückspielgesetz, Veranstaltungsgesetz, Spielapparategesetz etc. -

deren Anwendbarkeit je nach Beschaffenheit der Spielapparate bzw. des installierten Programms gegeben sei oder nicht. Die Behörde müsse daher vorerst ein Ermittlungsverfahren durchführen und Feststellungen darüber treffen, auf welcher Grundlage das von ihr der Strafverfolgung bzw. Beschlagnahme zugrunde gelegte Gesetz tatsächlich anwendbar sei oder ob insbesondere unter Berücksichtigung der "lex specialis" oder allenfalls der "salvatorischen Klausel" gemäß § 1 Abs. 4 lit. c des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 andere Gesetze anzuwenden seien. deren Anwendbarkeit je nach Beschaffenheit der Spielapparate bzw. des installierten Programms gegeben sei oder nicht. Die Behörde müsse daher vorerst ein Ermittlungsverfahren durchführen und Feststellungen darüber treffen, auf welcher Grundlage das von ihr der Strafverfolgung bzw. Beschlagnahme zugrunde gelegte Gesetz tatsächlich anwendbar sei oder ob insbesondere unter Berücksichtigung der "lex specialis" oder allenfalls der "salvatorischen Klausel" gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Litera c, des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 andere Gesetze anzuwenden seien.

Schon dem Grunde nach sei der belangten Behörde in diesem Sinn entgegen zu halten, dass bei Anwendung des § 26 Abs. 3 des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen sei, soweit es sich nicht unmittelbar um den im § 39 Abs. 1 VStG angesprochenen" Verdacht" handle. Nur bei der vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 39 Abs. 2 VStG könne allenfalls davon ausgegangen werden, dass insgesamt ein umfängliches Ermittlungsverfahren vorerst unterbleiben könne, weil für eine vorläufige Beschlagnahme Gefahr im Verzug Voraussetzung sei, ein Umstand, der die Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens von vorneherein ausschließe. Im Fall des § 39 Abs. 2 VStG genüge daher tatsächlich eine vertretbare Rechtsansicht als Basis für die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wegen Gefahr im Verzug. Die Anwendung des § 26 Abs. 3 des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 setze demgegenüber (soweit es nicht um den unmittelbaren Tatverdacht gehe, der erst im Verwaltungsstrafverfahren abzusichern sei) Gewissheit betreffend den maßgeblichen Sachverhalt voraus, die nur nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens entstehen könne; die Vertretbarkeit sei demnach im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 3 des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 grundsätzlich kein Entscheidungskalkül für die Behörde. Es reiche demnach nicht aus, etwa hinsichtlich der zuständigen Behörde oder der Auslegung des § 21 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 lit. c des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 von nicht ausreichend abgesicherten vertretbaren Rechtsansichten - wie dies die belangte Behörde ganz offensichtlich getan habe - auszugehen, weil es dabei um keine Verwaltungsstrafnormen gehe, auf die sich ein Verdacht im Sinne des § 39 Abs. 1 VStG beziehen müsse. Schon dem Grunde nach sei der belangten Behörde in diesem Sinn entgegen zu halten, dass bei Anwendung des Paragraph 26, Absatz 3, des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen sei, soweit es sich nicht unmittelbar um den im Paragraph 39, Absatz eins, VStG angesprochenen" Verdacht" handle. Nur bei der vorläufigen Beschlagnahme gemäß Paragraph 39, Absatz 2, VStG könne allenfalls davon ausgegangen werden, dass insgesamt ein umfängliches Ermittlungsverfahren vorerst unterbleiben könne, weil für eine vorläufige Beschlagnahme Gefahr im Verzug Voraussetzung sei, ein Umstand, der die Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens von vorneherein ausschließe. Im Fall des Paragraph 39, Absatz 2, VStG genüge daher tatsächlich eine vertretbare Rechtsansicht als Basis für die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wegen Gefahr im Verzug. Die Anwendung des Paragraph 26, Absatz 3, des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 setze demgegenüber (soweit es nicht um den unmittelbaren Tatverdacht gehe, der erst im Verwaltungsstrafverfahren abzusichern sei) Gewissheit betreffend den maßgeblichen Sachverhalt voraus, die nur nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens entstehen könne; die Vertretbarkeit sei demnach im Anwendungsbereich des Paragraph 26, Absatz 3, des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 grundsätzlich kein Entscheidungskalkül für die Behörde. Es reiche demnach nicht aus, etwa hinsichtlich der zuständigen Behörde oder der Auslegung des Paragraph 21, Absatz 2, und 3 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Litera c, des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 von nicht ausreichend abgesicherten vertretbaren Rechtsansichten - wie dies die belangte Behörde ganz offensichtlich getan habe - auszugehen, weil es dabei um keine Verwaltungsstrafnormen gehe, auf die sich ein Verdacht im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, VStG beziehen müsse.

Für die Anordnung einer Beschlagnahme genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der bloße Verdacht, dass eine bestimmte Norm, deren Übertretung mit Verfall sanktioniert ist, übertreten wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2007, Zl. 2006/05/0238, m.w.N.). Für die Anordnung einer Beschlagnahme genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der bloße Verdacht, dass eine bestimmte Norm, deren Übertretung mit Verfall sanktioniert ist, übertreten wurde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. November 2007, Zl. 2006/05/0238, m.w.N.).

Für die Qualifikation eines Spielapparates als Geldspielapparat ist entscheidend, dass die Auslösung der Spielfunktion durch die Zurverfügungstellung eines bestimmten Geldbetrages erfolgt (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 20. November 2007). Für die Qualifikation eines Spielapparates als Geldspielapparat ist entscheidend, dass die Auslösung der Spielfunktion durch die Zurverfügungstellung eines bestimmten Geldbetrages erfolgt vergleiche , das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 20. November 2007).

Aus dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen für Geldspiel- und Glücksspielautomaten ergibt sich zweifelsfrei, dass die Geräte mit Vorrichtungen sowohl für einen Banknoteneinzug als auch einen Münzeinwurf ausgestattet sind und mit ihnen vermögenswerte Gewinne und Verluste erspielt werden können.

Ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 lit. b des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 (hier: Aufstellen und Betrieb von Geldspielapparaten) ist als Verwaltungsübertretung gemäß § 32 Abs. 1 lit. j leg. cit. zu ahnden. Die Spielapparate sind diesfalls gemäß § 32 Abs. 3 dieses Gesetzes für verfallen zu erklären. Für die Beurteilung der Einstufung eines Spielapparates als Geldspielapparat ist nicht der Apparat selbst entscheidend, sondern die Art der Herbeiführung der Spielergebnisse (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 20. November 2007). Ein Verstoß gegen Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 (hier: Aufstellen und Betrieb von Geldspielapparaten) ist als Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Litera j, leg. cit. zu ahnden. Die Spielapparate sind diesfalls gemäß Paragraph 32, Absatz 3, dieses Gesetzes für verfallen zu erklären. Für die Beurteilung der Einstufung eines Spielapparates als Geldspielapparat ist nicht der Apparat selbst entscheidend, sondern die Art der Herbeiführung der Spielergebnisse vergleiche , das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 20. November 2007).

In der Beschwerde wird u.a. auch eingewendet, es sei davon auszugehen, dass das gegenständliche Gerät zwar "möglicherweise die Qualität eines Spielapparates im Sinne des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 besitze, aber keinesfalls, die eines "Spielautomaten" im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 GSpG. Dies ergebe sich unzweideutig, weil nach der salvatorischen Klausel des § 1 Abs. 4 lit. c des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 dieses Gesetz insgesamt und somit auch sein § 26 Abs. 3 auf den hier maßgeblichen Sachverhalt schon dem Grunde nach gar nicht anwendbar sei. § 1 Abs. 4 lit. c leg. cit. lege nämlich fest, dass es auf "Veranstaltungen" im Bereich des Monopolwesens des Bundes "keine Anwendung" finde. In der Beschwerde wird u.a. auch eingewendet, es sei davon auszugehen, dass das gegenständliche Gerät zwar "möglicherweise die Qualität eines Spielapparates im Sinne des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 besitze, aber keinesfalls, die eines "Spielautomaten" im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG. Dies ergebe sich unzweideutig, weil nach der salvatorischen Klausel des Paragraph eins, Absatz 4, Litera c, des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 dieses Gesetz insgesamt und somit auch sein Paragraph 26, Absatz 3, auf den hier maßgeblichen Sachverhalt schon dem Grunde nach gar nicht anwendbar sei. Paragraph eins, Absatz 4, Litera c, leg. cit. lege nämlich fest, dass es auf "Veranstaltungen" im Bereich des Monopolwesens des Bundes "keine Anwendung" finde.

Ein Geldspielautomat sei nach der Definition des § 2 Abs. 3 GSpG "ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt." Gerade diese Voraussetzungen würden auf das hier gegenständliche Gerät nicht zutreffen. Entscheidend sei dem Grunde nach die Frage, ob der gegenständliche Apparat (auch) Geldspielautomat im Sinne des § 4 Abs. 2 GSpG sei, weil nur diese Geldspielautomaten vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen seien und ausschließlich solche Geldspielautomaten in die Landeskompetenz fielen. Ein Geldspielautomat sei nach der Definition des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG "ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt." Gerade diese Voraussetzungen würden auf das hier gegenständliche Gerät nicht zutreffen. Entscheidend sei dem Grunde nach die Frage, ob der gegenständliche Apparat (auch) Geldspielautomat im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG sei, weil nur diese Geldspielautomaten vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen seien und ausschließlich solche Geldspielautomaten in die Landeskompetenz fielen.

Auch mit diesen Vorbringen vermag die beschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil für die Behörde nicht zuletzt aufgrund des Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen für Geldspiel- und Glücksspielautomaten (insbesondere dessen Hinweis auf eine nach außen selbsttätig in Erscheinung tretende Entscheidung über Gewinn oder Verlust durch das Gerät) ein hinreichender Verdacht gegeben war, dass es sich bei dem beschlagnahmten Gerät auch um einen Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 3 GSpG handelt und das Gerät aufgrund der dargelegten Wertgrenzen bezüglich des pro Spiel maximal einzusetzenden Betrages und des Gewinnes auch unter die Ausnahme für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 GSpG fällt. Auch mit diesen Vorbringen vermag die beschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil für die Behörde nicht zuletzt aufgrund des Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen für Geldspiel- und Glücksspielautomaten (insbesondere dessen Hinweis auf eine nach außen selbsttätig in Erscheinung tretende Entscheidung über Gewinn oder Verlust durch das Gerät) ein hinreichender Verdacht gegeben war, dass es sich bei dem beschlagnahmten Gerät auch um einen Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG handelt und das Gerät aufgrund der dargelegten Wertgrenzen bezüglich des pro Spiel maximal einzusetzenden Betrages und des Gewinnes auch unter die Ausnahme für Glücksspielautomaten nach Paragraph 4, Absatz 2, GSpG fällt.

Für die belangte Behörde lagen aufgrund des Gutachtens des bereits in erster Instanz beigezogenen Sachverständigen für Geldspiel- und Glücksspielautomaten hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der gegenständliche Apparat ein Geldspielapparat im Sinne des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 ist. Somit wurde durch die Aufstellung dieses Geldspielapparates gegen das Verbot nach § 21 Abs. 1 lit. b leg. cit. verstoßen, weshalb sie auch vom Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 32 Abs. 1 lit. j leg. cit. ausgehen konnte. Für die belangte Behörde lagen aufgrund des Gutachtens des bereits in erster Instanz beigezogenen Sachverständigen für Geldspiel- und Glücksspielautomaten hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der gegenständliche Apparat ein Geldspielapparat im Sinne des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 ist. Somit wurde durch die Aufstellung dieses Geldspielapparates gegen das Verbot nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, leg. cit. verstoßen, weshalb sie auch vom Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera j, leg. cit. ausgehen konnte.

Ferner bedurfte es auch keiner weiteren Feststellungen, ob dieser Apparat auch betrieben wurde, weil nach dem Gesetz bereits das Aufstellen eines Geldspielapparates verboten ist (vgl. § 21 Abs. 1 lit. b Sbg. Veranstaltungsgesetz 1997) und ein Verstoß gegen das Aufstellen nach § 32 Abs. 1 lit. j leg. cit. strafbar ist. Dass der gegenständliche Geldspielapparat in einem näher genannten Wettlokal aufgestellt war, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass er dort am Tag der Amtshandlung von den einschreitenden Beamten aufgefunden wurde. Ferner bedurfte es auch keiner weiteren Feststellungen, ob dieser Apparat auch betrieben wurde, weil nach dem Gesetz bereits das Aufstellen eines Geldspielapparates verboten ist vergleiche , Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, Sbg. Veranstaltungsgesetz 1997) und ein Verstoß gegen das Aufstellen nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera j, leg. cit. strafbar ist. Dass der gegenständliche Geldspielapparat in einem näher genannten Wettlokal aufgestellt war, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass er dort am Tag der Amtshandlung von den einschreitenden Beamten aufgefunden wurde.

Da aber zu Recht der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung nach dem Sbg. Veranstaltungsgesetz 1997 bestand, erweist sich der angefochtene Bescheid, mit dem die Beschlagnahme des gegenständlichen Geldspielapparates bestätigt wurde, nicht als rechtswidrig.

Auch wenn die beschwerdeführende Partei schließlich einwendet, es handle sich beim gegenständlichen Glücksspielapparat nach ihrer subjektiven Auffassung um einen Geschicklichkeitsapparat, vermag sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal es nach § 21 Abs. 2 des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 eben gerade nicht darauf ankommt, ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust vom Zufall abhängt oder vom Spieler beeinflusst werden kann. Auch wenn die beschwerdeführende Partei schließlich einwendet, es handle sich beim gegenständlichen Glücksspielapparat nach ihrer subjektiven Auffassung um einen Geschicklichkeitsapparat, vermag sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal es nach Paragraph 21, Absatz 2, des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1997 eben gerade nicht darauf ankommt, ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust vom Zufall abhängt oder vom Spieler beeinflusst werden kann.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 24. April 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008020356.X00

Im RIS seit

19.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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