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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. A, vertreten durch K Rechtsanwälte OG, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Jänner 2009, Zl. UVS- 07/A/37/10870/2007-35, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Antragstellerin gegen ein Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, mit dem sie eines Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von EUR 5.000,-- verhängt worden war, abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Antragstellerin gegen ein Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, mit dem sie eines Verstoßes gegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von EUR 5.000,-- verhängt worden war, abgewiesen.
Die Antragstellerin begründete ihren mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid verbundenen Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die Unzumutbarkeit einer Rückforderung der zu bezahlenden Geldstrafe im Falle des Erfolges ihrer Beschwerde.Die Antragstellerin begründete ihren mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid verbundenen Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die Unzumutbarkeit einer Rückforderung der zu bezahlenden Geldstrafe im Falle des Erfolges ihrer Beschwerde.
Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. NF Nr. 10381/A). Diesem Konkretisierungsgebot ist die Antragstellerin nicht nachgekommen; die Beschwerde lässt vielmehr mangels Darlegung konkreter Einkünfte, Vermögensverhältnisse und Verbindlichkeiten der Antragstellerin eine Beurteilung nicht zu, ob für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, zumal ihr die Möglichkeiten der Stundung bzw. Ratenzahlung offen bleibt.Um die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen vergleiche , den hg. Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. NF Nr. 10381/A). Diesem Konkretisierungsgebot ist die Antragstellerin nicht nachgekommen; die Beschwerde lässt vielmehr mangels Darlegung konkreter Einkünfte, Vermögensverhältnisse und Verbindlichkeiten der Antragstellerin eine Beurteilung nicht zu, ob für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, zumal ihr die Möglichkeiten der Stundung bzw. Ratenzahlung offen bleibt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27. April 2009
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009090026.A00Im RIS seit
07.10.2009Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009