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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §15a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2009/09/0028Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des Y und
2. des E, beide in K, vertreten durch Dr. W Rechtsanwalt GmbH, ihren Beschwerden gegen die Bescheide der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des Arbeitsmarktservice vom 24. Oktober 2008, Zl. LGSV/3/08115/2008, ABA 1511509 (betreffend den Erstbeschwerdeführer, protokolliert zu Zl. AW 2009/09/0019) und vom 18. November 2008, Zl. LGSV/3/08115/2008, ABA 1513665 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer, protokolliert zu Zl. AW 2009/09/0028), jeweils betreffend Nichtausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 AuslBG, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:2. des E, beide in K, vertreten durch Dr. W Rechtsanwalt GmbH, ihren Beschwerden gegen die Bescheide der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des Arbeitsmarktservice vom 24. Oktober 2008, Zl. LGSV/3/08115/2008, ABA 1511509 (betreffend den Erstbeschwerdeführer, protokolliert zu Zl. AW 2009/09/0019) und vom 18. November 2008, Zl. LGSV/3/08115/2008, ABA 1513665 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer, protokolliert zu Zl. AW 2009/09/0028), jeweils betreffend Nichtausstellung eines Befreiungsscheines nach Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Begründung
Mit den mit Beschwerden angefochtenen, im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheiden der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des Arbeitsmarktservice wurden die Anträge der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger, auf Ausstellung von Befreiungsscheinen gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG abgewiesen.Mit den mit Beschwerden angefochtenen, im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Bescheiden der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des Arbeitsmarktservice wurden die Anträge der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger, auf Ausstellung von Befreiungsscheinen gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG abgewiesen.
Mit den Beschwerden sind die Anträge verbunden, ihnen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Wesentlichen mit Argumenten, die sich auf die Verlängerung von Befreiungsscheinen und die in § 15a AuslBG normierte Verlängerungsfiktion für den Fall der rechtzeitigen Antragstellung stützen.Mit den Beschwerden sind die Anträge verbunden, ihnen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Wesentlichen mit Argumenten, die sich auf die Verlängerung von Befreiungsscheinen und die in Paragraph 15 a, AuslBG normierte Verlängerungsfiktion für den Fall der rechtzeitigen Antragstellung stützen.
Einer Beschwerde ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Einer Beschwerde ist gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
§ 30 Abs. 2 VwGG ermächtigt dazu, einer Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und damit zur Aussetzung des Vollzuges des angefochtenen Bescheides, wobei der Begriff "Vollzug" in einem weiten Sinn zu verstehen ist und sämtliche Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides erfasst. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ermächtigt dazu, einer Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und damit zur Aussetzung des Vollzuges des angefochtenen Bescheides, wobei der Begriff "Vollzug" in einem weiten Sinn zu verstehen ist und sämtliche Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides erfasst.
§ 30 Abs. 2 VwGG ermächtigt jedoch nicht zur Zuerkennung von vorläufigen Rechten, mit denen mehr als die Suspendierung der Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit verfügt werden soll. Soweit im Rahmen von Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Einräumung von positiven, auch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bestehenden Rechten beantragt wurde, wurden solche Anträge gemäß § 14 Abs. 2 VwGG im Wesentlichen mit der Begründung abschlägig beschieden, dass die Einräumung von Rechten, die eine beschwerdeführende Partei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht hatte, und die ihr auch bei der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zukäme, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht bewirkt werden kann, weil der angefochtene Bescheid einem Vollzug im Sinn dieser Gesetzesstelle insofern nicht zugänglich sei (vgl. etwa die Beschlüsse vom 8. September 1994, Zl. AW 94/08/0023, vom 21. März 1995, Zl. AW 95/20/0084, und vom 12. Jänner 1998, Zl. AW 97/05/0112). Die Beurteilung, welche Rechtsstellung den Beschwerdeführern im Fall der Aufhebung der angefochtenen Bescheide zukäme, setzt insofern auch eine Prognose über die Entscheidung in der Sache selbst, nämlich ihrer Rechtsfolgen (vgl. § 42 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 VwGG) voraus.Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ermächtigt jedoch nicht zur Zuerkennung von vorläufigen Rechten, mit denen mehr als die Suspendierung der Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit verfügt werden soll. Soweit im Rahmen von Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Einräumung von positiven, auch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bestehenden Rechten beantragt wurde, wurden solche Anträge gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGG im Wesentlichen mit der Begründung abschlägig beschieden, dass die Einräumung von Rechten, die eine beschwerdeführende Partei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht hatte, und die ihr auch bei der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zukäme, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht bewirkt werden kann, weil der angefochtene Bescheid einem Vollzug im Sinn dieser Gesetzesstelle insofern nicht zugänglich sei vergleiche , etwa die Beschlüsse vom 8. September 1994, Zl. AW 94/08/0023, vom 21. März 1995, Zl. AW 95/20/0084, und vom 12. Jänner 1998, Zl. AW 97/05/0112). Die Beurteilung, welche Rechtsstellung den Beschwerdeführern im Fall der Aufhebung der angefochtenen Bescheide zukäme, setzt insofern auch eine Prognose über die Entscheidung in der Sache selbst, nämlich ihrer Rechtsfolgen vergleiche , Paragraph 42, Absatz 3 und Paragraph 63, Absatz eins, VwGG) voraus.
Die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Anträge auf Erteilung von Befreiungsscheinen nach § 4c Abs. 2 AuslBG waren im Übrigen eben auch nicht auf "Verlängerung", sondern auf (Erst-)Erteilung gerichtet.Die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Anträge auf Erteilung von Befreiungsscheinen nach Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG waren im Übrigen eben auch nicht auf "Verlängerung", sondern auf (Erst-)Erteilung gerichtet.
Aus diesem Grunde war den Anträgen nicht stattzugeben.
Wien, am 28. April 2009
Schlagworte
Nichtvollstreckbare Bescheide Vollzug Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009090019.A00Im RIS seit
07.10.2009Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009