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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Anträge des M in S, vertreten durch Dr. Wolfgang G. Kretschmer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 3, auf Aufhebung des hg. Beschlusses vom 27. Jänner 2009, Zl. 2008/13/0211, betreffend die Einstellung des Verfahrens über die zu dieser Zahl protokollierte Beschwerde, in eventu auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung dieser Beschwerde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Aufhebung des hg. Beschlusses vom 27. Jänner 2009 wird zurückgewiesen.
Dem Wiedereinsetzungsantrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Im Verfahren über die zur hg. Zl. 2008/13/0211 protokollierte Beschwerde wurde dem Antragsteller mit Verfügung vom 11. November 2008, seinen Rechtsvertretern zugestellt am 17. November 2008, eine Frist von vier Wochen für die Ergänzung der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde eingeräumt. Der am 15. Dezember 2008 zur Post gegebene Verbesserungsschriftsatz trug dem Ergänzungsauftrag nur teilweise Rechnung. Der die Verfügung abschließende Hinweis, die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde samt Beilagen sei auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde, blieb unbeachtet. Das Original der ursprünglichen Beschwerde und der angefochtene Bescheid wurden nicht wieder vorgelegt, weshalb das Verfahren über die Beschwerde mit dem hg. Beschluss vom 27. Jänner 2009 eingestellt wurde.
Im vorliegenden Antrag spricht der Antragsteller von einer "angeblich" unvollständigen Erfüllung des Ergänzungsauftrages. Es habe sich um die Nichterfüllung eines Auftrages gehandelt, der dem Hinweis auf die Zurückziehungsfiktion im Falle der Versäumung der Frist für die Ergänzung - anders als dies in Bezug auf die Mängel der abgetretenen Beschwerde der Fall gewesen sei - in der Verfügung nicht vorangegangen, sondern nachgefolgt sei. Als "wesentlich" erscheint dem Antragsteller, dass für ihn deshalb nicht erkennbar gewesen sei, dass die Unvollständigkeit "als Mangel qualifiziert werden würde, der zur Einstellung des Verfahrens führen könnte". Er stelle "daher den Antrag, den Einstellungsbeschluss vom 27.1.2009 aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen".
Über die Frage, ob das Verfahren einzustellen war, wurde bereits mit dem Beschluss vom 27. Jänner 2009 entschieden. Der Umstand, dass die Rechtsfolgen einer bloß teilweisen Erfüllung des Ergänzungsauftrages dem Antragsteller - seiner Meinung nach - in Bezug auf den abschließenden, § 34 Abs. 2 letzter Satz VwGG entsprechenden Hinweis nicht deutlich genug vor Augen geführt wurden, ändert nichts an der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung. Von einer Verletzung von Vorschriften über das Parteiengehör im Sinne des Wiederaufnahmegrundes des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG - den der Antragsteller auch nicht geltend macht - kann ebenfalls nicht die Rede sein. Der Primärantrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 27. Jänner 2009 war daher zurückzuweisen.Über die Frage, ob das Verfahren einzustellen war, wurde bereits mit dem Beschluss vom 27. Jänner 2009 entschieden. Der Umstand, dass die Rechtsfolgen einer bloß teilweisen Erfüllung des Ergänzungsauftrages dem Antragsteller - seiner Meinung nach - in Bezug auf den abschließenden, Paragraph 34, Absatz 2, letzter Satz VwGG entsprechenden Hinweis nicht deutlich genug vor Augen geführt wurden, ändert nichts an der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung. Von einer Verletzung von Vorschriften über das Parteiengehör im Sinne des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG - den der Antragsteller auch nicht geltend macht - kann ebenfalls nicht die Rede sein. Der Primärantrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 27. Jänner 2009 war daher zurückzuweisen.
Der hilfsweise gestellte Wiedereinsetzungsantrag gründet sich auf Ausführungen darüber, weshalb der Rechtsvertreter des Antragstellers nach Zustellung des Einstellungsbeschlusses am 24. Februar 2009 zunächst geglaubt habe, der Antragsteller wolle die Angelegenheit nicht weiter verfolgen. Gründe dafür, weshalb dem Ergänzungsauftrag vom 11. November 2008 innerhalb der dafür gesetzten Frist nur teilweise Rechnung getragen wurde, werden nicht vorgebracht. Durch welches Missgeschick diese schon im Gesetz ausdrücklich vorgeschriebene Wiedervorlage unterblieb, wird nicht dargelegt. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher ebenfalls nicht stattzugeben.
Wien, am 28. April 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009130045.X00Im RIS seit
02.10.2009Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009